Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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§ 7. Veränderungen während der Dauer der Versicherung. 
Während der Dauer der Versicherung können folgende Fälle eintreten: 
a) Nachversicherungen. Wenn der Versicherte eine Erhöhung der 
ursprünglichen Versicherungssumme beantragt, so wollen Sie bei Übersendung' 
des Versicherungsantrages der Generalagentschaft berichten, ob gerechtfertigte 
Veranlassung zur .Nachversicherung vorliegt, und ob nicht gleichzeitig der 
von uns .festgesetzte, Ihnen etwa mitgeteilte höchste Versicherungsbetrag 
für einen Ortsteil, das Maximum, überschritten würde? 
b) Eigentums- oder Besitzveränderung. Da die Versicherung nur mit 
dem bisherigen Besitzer zu Recht bestand, so erfordert diese Veränderung 
einen gemeinschaftlichen Antrag, nämlich seitens des bisherigen Besitzers: 
„Daß er den Gegenstand an den neuen Besitzer abgetreten habe”, und seitens 
des neuen Besitzers: „den erworbenen Gegenstand auf seinen Namen versichern 
zu wollen”; bevor indessen die Zustimmung der Generagentschaft hierzu aus 
gesprochen werden darf, werden Sie zu prüfen und der Generalagentschaft 
ausdrücklich, zu berichten haben, ob der neue Erwerber in den (in § 4 ß bis c) 
erwähnten Beziehungen volles Vertrauen verdient, und ob der vorgenommene 
Besitzwechsel ein moralisch unbedenkliches Rechtsgeschäft gewesen ist? 
c) Übertragung. Wenn , die versicherten Gegenstände ganz oder teil 
weise in andere als die ursprünglich angegebenen Räume übertragen werden, 
ist zu prüfen und.der Generalagentschaft zu berichten, ob .hierdurch die Ge 
fahr für die Versicherungsgesellschaft, sei es durch die Lage, Beschaffenheit, 
den Inhalt und Gewerbebetrieb des neuen Lokales, sei es durch Nachbar 
schaft desselben (siehe §5 /) sich erhöhe, oder endlich ob auf demselben 
Grundstücke oder innerhalb einer Entfernung von 50 Metern noch andere 
Versicherungen für die Gesellschaft in Kraft bestehen, und welche? 
d) Vermehrung der Feuergefährlichkeit. Sie kann entstehen entweder 
durch veränderte Bauart oder Dachung des Versicherungsraumes selbst, Ein 
richtung und Betrieb feuergefährlicher Gewerbe oder Aufbewahrung leicht 
brennbarer Gegenstände daselbst, oder dadurch, daß einer dieser die Feuers 
gefahr erhöhenden Umstände in der Nachbarschaft des Versicherungsraumes 
eingetreten ist, insbesondere durch Errichtung von Fabriken, gefährlichen 
Warenlagern, Gebäuden mit weicher Dachung oder von Schobern innerhalb 
einer Entfernung von 50 Metern von dem versicherten Gegenstände (§ 5 f). 
e) Versicherung bei einer anderen Gesellschaft. Wenn ein bei uns 
versicherter Gegenstand noch bei einer anderen Gesellschaft versichert 
werden soll, haben Sie zu prüfen und der Generalagentschaft zu berichten, 
ob die Erhöhung der Versicherung um den. angegebenen Betrag gerecht 
fertigt ist und aus welchem Grunde die Versicherung nicht uns angetragen 
werden ist. In jedem Falle muß die von einer anderen Anstalt etwa aus 
gestellte Polizze Uber erhöhte Versicherung zur Verhütung von Streitigkeiten 
ihrem Wortlaute nach sofort der Generalagentschaft mitgeteflt werden. 
In dem Falle sub a) (Nachversicherung) hat der Versicherte einen 
gewöhnlichen Versicherungsantrag, in den übrigen Fällen einen Antrag zur 
Veränderungsgenehmigung anzufertigen und eigenhändig zu unterzeichnen; 
dies muß in allen Fällen mit möglichster Beschleunigung erfolgen, weil nach 
den Polizzenbestimmungen die Versicherung durch den Eintritt der Ver 
änderung ohne weiteres erloschen ist und erst wieder in Kraft tritt, nach 
dem seitens ejer Generalagentschaft die Genehmig'ung erklärt und seitens des 
Versicherten die etwa geforderte Nachzahlung für erhöhte Gefahr geleistet 
worden ist. 
Außerdem ist es aber auch Ihre Aufgabe als Agent, alle Veränderungen 
der Versicherung, durch welche das Interesse der Gesellschaft gefährdet 
werden könnte, der Generalagentschaft schleunigst mitzuteilen; namentlich, 
ob Umstände eingetreten sind, welche die Ablehnung der Versicherung zur 
Folge gehabt hätten, wenn sie vor der Anmeldung der Versicherung' be 
standen haben würden (§ 4 a bis d). 
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