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§ 7. Veränderungen während der Dauer der Versicherung.
Während der Dauer der Versicherung können folgende Fälle eintreten:
a) Nachversicherungen. Wenn der Versicherte eine Erhöhung der
ursprünglichen Versicherungssumme beantragt, so wollen Sie bei Übersendung'
des Versicherungsantrages der Generalagentschaft berichten, ob gerechtfertigte
Veranlassung zur .Nachversicherung vorliegt, und ob nicht gleichzeitig der
von uns .festgesetzte, Ihnen etwa mitgeteilte höchste Versicherungsbetrag
für einen Ortsteil, das Maximum, überschritten würde?
b) Eigentums- oder Besitzveränderung. Da die Versicherung nur mit
dem bisherigen Besitzer zu Recht bestand, so erfordert diese Veränderung
einen gemeinschaftlichen Antrag, nämlich seitens des bisherigen Besitzers:
„Daß er den Gegenstand an den neuen Besitzer abgetreten habe”, und seitens
des neuen Besitzers: „den erworbenen Gegenstand auf seinen Namen versichern
zu wollen”; bevor indessen die Zustimmung der Generagentschaft hierzu aus
gesprochen werden darf, werden Sie zu prüfen und der Generalagentschaft
ausdrücklich, zu berichten haben, ob der neue Erwerber in den (in § 4 ß bis c)
erwähnten Beziehungen volles Vertrauen verdient, und ob der vorgenommene
Besitzwechsel ein moralisch unbedenkliches Rechtsgeschäft gewesen ist?
c) Übertragung. Wenn , die versicherten Gegenstände ganz oder teil
weise in andere als die ursprünglich angegebenen Räume übertragen werden,
ist zu prüfen und.der Generalagentschaft zu berichten, ob .hierdurch die Ge
fahr für die Versicherungsgesellschaft, sei es durch die Lage, Beschaffenheit,
den Inhalt und Gewerbebetrieb des neuen Lokales, sei es durch Nachbar
schaft desselben (siehe §5 /) sich erhöhe, oder endlich ob auf demselben
Grundstücke oder innerhalb einer Entfernung von 50 Metern noch andere
Versicherungen für die Gesellschaft in Kraft bestehen, und welche?
d) Vermehrung der Feuergefährlichkeit. Sie kann entstehen entweder
durch veränderte Bauart oder Dachung des Versicherungsraumes selbst, Ein
richtung und Betrieb feuergefährlicher Gewerbe oder Aufbewahrung leicht
brennbarer Gegenstände daselbst, oder dadurch, daß einer dieser die Feuers
gefahr erhöhenden Umstände in der Nachbarschaft des Versicherungsraumes
eingetreten ist, insbesondere durch Errichtung von Fabriken, gefährlichen
Warenlagern, Gebäuden mit weicher Dachung oder von Schobern innerhalb
einer Entfernung von 50 Metern von dem versicherten Gegenstände (§ 5 f).
e) Versicherung bei einer anderen Gesellschaft. Wenn ein bei uns
versicherter Gegenstand noch bei einer anderen Gesellschaft versichert
werden soll, haben Sie zu prüfen und der Generalagentschaft zu berichten,
ob die Erhöhung der Versicherung um den. angegebenen Betrag gerecht
fertigt ist und aus welchem Grunde die Versicherung nicht uns angetragen
werden ist. In jedem Falle muß die von einer anderen Anstalt etwa aus
gestellte Polizze Uber erhöhte Versicherung zur Verhütung von Streitigkeiten
ihrem Wortlaute nach sofort der Generalagentschaft mitgeteflt werden.
In dem Falle sub a) (Nachversicherung) hat der Versicherte einen
gewöhnlichen Versicherungsantrag, in den übrigen Fällen einen Antrag zur
Veränderungsgenehmigung anzufertigen und eigenhändig zu unterzeichnen;
dies muß in allen Fällen mit möglichster Beschleunigung erfolgen, weil nach
den Polizzenbestimmungen die Versicherung durch den Eintritt der Ver
änderung ohne weiteres erloschen ist und erst wieder in Kraft tritt, nach
dem seitens ejer Generalagentschaft die Genehmig'ung erklärt und seitens des
Versicherten die etwa geforderte Nachzahlung für erhöhte Gefahr geleistet
worden ist.
Außerdem ist es aber auch Ihre Aufgabe als Agent, alle Veränderungen
der Versicherung, durch welche das Interesse der Gesellschaft gefährdet
werden könnte, der Generalagentschaft schleunigst mitzuteilen; namentlich,
ob Umstände eingetreten sind, welche die Ablehnung der Versicherung zur
Folge gehabt hätten, wenn sie vor der Anmeldung der Versicherung' be
standen haben würden (§ 4 a bis d).
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