Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Zu jeder Versicherung' ist in der Rubrik Nr. 11 „Bezahlt oder storniert 
am” das Datum einzutragen, an welchem das Versicherungsentgelt (Prämie 
und Gebühr) bei Ihnen erlegt wurde. Sie ersehen dann aus dieser Auf 
schreibung sofort, welche Posten nach dem. Inkasso, beziehungsweise dem 
Storno (siehe III. Inkassodienst, Punkt 6, Absatz 2 und 3) zuzufUhren sind, 
in welchem letzteren Falle Sie in derselben Rubrik (Nr. 11) die Bezeichnung 
„Storno” und das Datum, an welchem Sie das Dokument an die General 
oder Hauptagentschaften zurücksendeten, beizufügen haben. 
Die Rubriken 12, 13 und 14 sind nur das erstemal bei Ausstellung von 
Polizzen mehrjähriger Dauer mit jährlicher Prämienzahlung auszufüllen, 
wahrend die Ihnen monatlich mittels Konsignation zugehenden fälligen Prä 
mienquittungen einzeln in deu Rubriken 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 einzu 
stellen sind. 
2. Das Kassabuch dient zur Buchhaltung aller baren Einnahmen und 
Ausgaben. In die Einnahmeseite (links) werden sämtliche einkassierten Prä 
mien und Gebühren und die Ihnen etwa von der Generalagentschaft zu 
gehenden Geldsendungen eingetragen. 
In die Ausgabeseite (rechts) werden sämtliche Barsendungen an die 
Generalagentschaft (siehe insbesondere III. Instruktion für den Inkassodienst, 
Punkt 3, Absatz 2) oder Ablieferungen an den zur Geldempfangnahme er 
mächtigten Inspektor der Gesellschaft, die ausgezahlten Provisionen, die 
Ihnen zu erstattenden Auslagen und Kosten (Porti), sowie etwa ausgezahlte 
Brandentschädigungen gebucht. 
Das Kassabuch muß mit besonderer Sorgfalt geführt und jede. Ein 
nahme und jede Ausgabe sofort in dasselbe eingetragen werden, so daß jeder 
zeit und ungehindert der Kassaabschluß gemacht werden kann und der noch 
nicht an die Generalagentschaft abgeführte Kassabestand geprüft werden kann. 
Dabei ist ganz besonders bei den Einnahmen der Prämie genau der 
Tag der Zahlung im Kassabuch einzutragen, wie überhaupt alle Eintragungen 
streng der Zeitfolge nach zu bewirken und Nachtragungen gänzlich zu ver 
meiden sind. 
Das Kassahuch bildet im Sinne des Gebiihrengesetzes das „Handels 
und Gewerbebuch'’ der Agentschaftsverwaltung, unterliegt deshalb der ge 
setzlichen Stempelung und muß den Stempelbehörden auf Erfordern zur Prüfung, 
ob der Stempelpflicht genügt worden ist, vorgelegt werden. 
3. Korrespondenz. Zur besseren Ordnung dient es, daß Sie die Korre 
spondenz, die Buchführung und die Kassaverwaltung in unserem Versicherungs 
geschäfte von Ihrem sonstigen Geschäfte strenge getrennt führen. 
Für die Korrespondenz mit der Generalagentschaft legen Sie am besten 
ein besonderes Heft an (wozu Ihnen ein Aktenumschlag übergeben wird), in 
welches Sie alle Briefe der Generalagentschaft im Originale, alle Berichte 
an diese in Abschrift oder Abdruck, nach der Zeitfolge geordnet, einheften. 
Zur Überwachung, daß nicht eine Sendung unbemerkt auf der Post ver 
loren gehe, wollen Sie alle Berichte an die Generalagentschaft auf der ersten 
Seite rechts oben mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Die in Privat 
briefen üblichen Höflichkeits- und Schlußformeln fallen in dem gesamten 
Briefwechsel mit der Gesellschaft allseitig fort. 
4. Ab rech nun g. In dieser Richtung beschränkt sich Ihre Tätigkeit ledig 
lich auf die Einsendung des Verzeichnisses der noch nicht bezahlten Ver 
sicherungsdokumente, welches Sie am letzten Tage eines jeden Monats an 
die Generalagentschaft stets unaufgefordert einzusenden haben. — Sollte sich 
der Fall ergeben, daß Sie am Letzten eines Monats noch nicht abgeführte 
Gelder in der Kassa haben, so sind diese abzüglich der Ihnen für den ab 
gelaufenen Monat noch zu erstattenden Auslagen, wie beispielsweise Porti, 
mittels Posterlagscheines gleichzeitig mit dem erwähnten Verzeichnisse Uber 
unbezahlte Dokumente an die Generalagentschaft einzusenden. 
Die von Ihnen verrechenbaren Porti geben Sie vierteljährig im neuen
	        
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