Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Quartale für die abgelaufenen drei Monate mittels Verzeichnisses auf. Die 
Generalagentschaft wird Ihnen bei Beginn eines jeden \ ierte1jahres_ den 
Rechnungsauszug senden, welcher von Ihnen sofort geprüft werfen l^ß. t 
waige Gegenbemerkungen sind stets spätestens innerhalb 8 lagen nach 
Empfang des Rechnungsauszuges bei der Generalagentschaft emzubrmgen, 
widrigenfalls, die Richtigkeit des Rechnungsauszuges als stillschweigend von 
Ihnen zugestanden gilt und auf spätere Bemänglungen seitens der Genexal- 
agentschaft nicht mehr eingegangen wird , 
5. Besondere Bestimmungen. Die bei den Agenten m luhtu g 
der Versicherungsagentur eingehenden Gelder sind Eigentum der G ese - 
schaft und bilden daher von deren Emhebung an bis zu dei im 1 unkte o, 
Absatz 2 und 3 der Instruktion für den Inkassodienst, vorgeschuebenen A> 
fuhr an die Generalagentschaft ein anvertrautes Gut. 
Der Agent ist nicht berechtigt, Pramiengeldei auf kürzet e 
oder längere Zeit in Aufbewahrung zu nehmen; seine Aufgabe 
besteht vielmehr einzig und allein darin m unserf 
Prämiengelder von den Parteien einzuziehen, und demgemäß auch 
ohne Verzug an die Generalagentschatt weiter zu befoidern. 
Erfolgt die Abfuhr der einkassierten betrage ni.cht recht 
zeitig, so unterbleibt die weitere Zusendung der Inkasso,stücke. 
Für den Fall, als der sofortigen Weiterbeförderung eingehobene 
Prämien Hindernisse entgegenstehen würden, beispielsweise 1 ostschluß, ode 
daß seitens der Generalagentschaft aus bestimmten Anlassen eine Agent 
schaft ein höherer Kassastand ausdrücklich angeordnet werden sollte ist d e 
Agentschaftskassa vollständig getrennt von allen anderen Geldein, an einem 
sicheren Orte aufzubewahren. . .. .. 
Es ist selbstredend, daß Sie diese Gelder nie für eigene Zwecke 
oder zum etwaigen eigenen Geschäftsbetriebe Heranziehen dürfen. 
Die Empfangsscheine von den Posterlagscheinen dienen für Sie als Bestäti 
gung Über die von Ihnen an die Generalagentschaft abgeftibrten Zahlungen 
und müssen daher von Ihnen gesammelt und sorgsam auf bewahrt 
6. Bezüge. Als Vergütung für Ihre Geschaftsvermittlung und tür 1 . 
Agentschaftsverwaltung beziehen Sie die in Ihrem Anstellungsbriefe festge 
setzte Provision der durch Sie bar vereinnahmten reinen Prämien im die 
durch Ihre Vermittlung abgeschlossenen Versicherungen abzüglich der Betrage 
für ungiltig gewordene (stornierte) Versicherungen oder Prämien! Uckvef- 
&UtWg Gleichzeitig mit dem Aufhören Ihrer Anstellung als Agent 
für uns, erlischt das Recht zu jedem weiteren Provmonsbezugt., 
insbesondere auch aus den später fällig werdenden liam e , 
gänzlich. 
Weiter vergütet Ihnen die Gesellschatt: . 
Porti, welche durch die portofreie Einsendung von Geschäftsbriefen 
und Geschäftsstucken an die Generalagentscbaft entstehen, . 
Reisekosten und Auslagen im Brandschadenverkehre oder bei sonstigen 
im Aufträge oder im Einverständnisse mit der Generalagentschaft unter 
nommenen Dienstreisen. 
Hierbei sind ausschließlich mir Eisenbahnfahrten und 1 ostfabrten vu- 
standen. Wagentouren bedürfen unserer speziellen Genehmigung und sind 
sodann bei Verrechnung solcher die Kilometeranzahl und Dauet der l aht t 
und der Benützung des Wagens anzugeben. 
III. Inkassodienst. 
Bei Einhebung des Versicherungsentgeltes lassen Sie sich lolgende 
Punkte als Richtschnur dienen: . . , ... 
1. Einkassierungen dürfen nur aut Grund der von der Gesellscha . 
ordnungsmäßig ausgestellten Dokumente erlolgen.
	        
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