139
2. Nur gegen Zahlung des vollen Geldbetrages dürfen die Versicherungs
urkunden an die Parteien ausgefolgt werden und ist es strengstens unter
sagt, Dokumente ohne Bezahlung auszufolgen, Beträge ganz oder teilweise
zu kreditieren, oder aus eigenem für die Partei zu bezahlen.
Sobald die Urkunde Uber den abgeschlossenen Versicherungsvertrag
(Polizze) Ihnen zugesendet worden ist oder bei fälligen Prämienraten einige
Tage vor deren Fälligkeit, veranlassen Sie die Einhebung des Versicherungs
entgeltes und wird Ihnen hierbei größte Genauigkeit im Interesse der Ver
sicherten selbst und im Interesse der Anstalt zur Pflicht gemacht. (Solange
die Prämie nicht bezahlt ist, .hat der Versicherte kein Recht auf Schaden-
Vergütung - .)
Die Einhebung irgendwelcher anderer Beträge als jener,
welche in dem Versicherungsdokumente von der Gesellschaft
festgesetzt wurden, ist strenge untersagt.
8. Uber die geschehene Zahlung haben Sie im Agenturjournal bei der
betreffenden Post den Tag der Zahlung einzusetzen und im Kassabuch die
Einnahme zu buchen.
Die eingehobenen Prämien sind täglich an di«.General
agentschaft mittels Posterlagscheines unter Mitteilung der Po-
lizzehnummern, für welche die Prämien gezahlt wurden, abzu-
senden und im Kassabuche auf der Ausgangsseite einzutragen.
Entfallende Provisionsbeträge können von diesen Beträgen gekürzt
werden.
Betrifft ein solcher Erlag nur das Inkasso einer Versicherung so
können Sie die Polizzennummer auf dem Posterlagscheine auf der Zeile
„geleistet durch vor Ihrem Namen anfiihren.
Kommen jedoch die Prämien mehrerer einkassierter Versicherungen
zur Abfuhr, so ist auf der Rückseite des Erlagscheines eine 5 Heller-Marke
aufzukleben und sind die entsprechenden Polizzennummern und Beträge auf-
zugeben.
Im Falle eine Agentschaft für mehrere Versicherungszweige, tätig ist,
haben die Geldsendungen für jeden Versicherungszweig getrennt zu erfolgen.
Posterlagscheine werden Ihnen von uns übergeben und haben Sie
Ihren Bedarf rechtzeitig der Generalagentschatt anzuzeigen.
4. Sowohl Sie als die Partei müssen die Polizze bei Übernahme, sofort
prüfen und etwa bemerkte Irrtümer sogleich richtigstellen.
5. Erfolgt binnen 14 Tagen die Zahlung nicht, so mag die Partei unter
Hinweis auf die Versicherungsbedingungen daran erinnert werden, welchen
Gefahren im Falle eines Brandes sie durch Nichtzahlung der Prämie sich aussetzt.
. Wenn trotz dieser Mahnung die Zahlung nicht.erfolgt, so müssen diese
Versicherungsdokumente sofort an die Generalagentschaft zurückgesendet
werden, damit nach dem Ermessen der Generalagentschaft entweder die er
forderlichen Schritte zur Verfolgung unseres Rechtes angewendet oder die
Versicherungen rechtzeitig in unseren Büchern und den Rückversicherern
gegenüber als ungiltig bezeichnet, (storniert) werden können.
Wenn die Rücksendung unbezahlter Dokumente innerhalb dieser Frist
unterbleibt, so sind Sie verpflichtet, das Versicherungsentgelt aus eigenem
zu bezahlen, ohne daß hierdurch für Sie Rechte aus der Y ersicherung selbst
entstellen
6. Wenn vor der Aushändigung der Polizze beunruhigende Nachrichten
über den Antragsteller oder das Versicherungsobjekt verlauten, wenn letzteres
inzwischen von einem Brande betroffen worden ist, oder wenn ein Brand in
der Nähe des Versicherungsobjektes stattfindet, dürfen weder die Polizze
oder sonstige Versieherungsdokuin ense ausgehä’ndigt, noch die
Zahlung des Versicherungsentgeltes dafür angenommen werden,
sondern es muß in solchen P'ällen die besondere Bestimmung der General
agentschaft eingeholt werden.