Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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2. Nur gegen Zahlung des vollen Geldbetrages dürfen die Versicherungs 
urkunden an die Parteien ausgefolgt werden und ist es strengstens unter 
sagt, Dokumente ohne Bezahlung auszufolgen, Beträge ganz oder teilweise 
zu kreditieren, oder aus eigenem für die Partei zu bezahlen. 
Sobald die Urkunde Uber den abgeschlossenen Versicherungsvertrag 
(Polizze) Ihnen zugesendet worden ist oder bei fälligen Prämienraten einige 
Tage vor deren Fälligkeit, veranlassen Sie die Einhebung des Versicherungs 
entgeltes und wird Ihnen hierbei größte Genauigkeit im Interesse der Ver 
sicherten selbst und im Interesse der Anstalt zur Pflicht gemacht. (Solange 
die Prämie nicht bezahlt ist, .hat der Versicherte kein Recht auf Schaden- 
Vergütung - .) 
Die Einhebung irgendwelcher anderer Beträge als jener, 
welche in dem Versicherungsdokumente von der Gesellschaft 
festgesetzt wurden, ist strenge untersagt. 
8. Uber die geschehene Zahlung haben Sie im Agenturjournal bei der 
betreffenden Post den Tag der Zahlung einzusetzen und im Kassabuch die 
Einnahme zu buchen. 
Die eingehobenen Prämien sind täglich an di«.General 
agentschaft mittels Posterlagscheines unter Mitteilung der Po- 
lizzehnummern, für welche die Prämien gezahlt wurden, abzu- 
senden und im Kassabuche auf der Ausgangsseite einzutragen. 
Entfallende Provisionsbeträge können von diesen Beträgen gekürzt 
werden. 
Betrifft ein solcher Erlag nur das Inkasso einer Versicherung so 
können Sie die Polizzennummer auf dem Posterlagscheine auf der Zeile 
„geleistet durch vor Ihrem Namen anfiihren. 
Kommen jedoch die Prämien mehrerer einkassierter Versicherungen 
zur Abfuhr, so ist auf der Rückseite des Erlagscheines eine 5 Heller-Marke 
aufzukleben und sind die entsprechenden Polizzennummern und Beträge auf- 
zugeben. 
Im Falle eine Agentschaft für mehrere Versicherungszweige, tätig ist, 
haben die Geldsendungen für jeden Versicherungszweig getrennt zu erfolgen. 
Posterlagscheine werden Ihnen von uns übergeben und haben Sie 
Ihren Bedarf rechtzeitig der Generalagentschatt anzuzeigen. 
4. Sowohl Sie als die Partei müssen die Polizze bei Übernahme, sofort 
prüfen und etwa bemerkte Irrtümer sogleich richtigstellen. 
5. Erfolgt binnen 14 Tagen die Zahlung nicht, so mag die Partei unter 
Hinweis auf die Versicherungsbedingungen daran erinnert werden, welchen 
Gefahren im Falle eines Brandes sie durch Nichtzahlung der Prämie sich aussetzt. 
. Wenn trotz dieser Mahnung die Zahlung nicht.erfolgt, so müssen diese 
Versicherungsdokumente sofort an die Generalagentschaft zurückgesendet 
werden, damit nach dem Ermessen der Generalagentschaft entweder die er 
forderlichen Schritte zur Verfolgung unseres Rechtes angewendet oder die 
Versicherungen rechtzeitig in unseren Büchern und den Rückversicherern 
gegenüber als ungiltig bezeichnet, (storniert) werden können. 
Wenn die Rücksendung unbezahlter Dokumente innerhalb dieser Frist 
unterbleibt, so sind Sie verpflichtet, das Versicherungsentgelt aus eigenem 
zu bezahlen, ohne daß hierdurch für Sie Rechte aus der Y ersicherung selbst 
entstellen 
6. Wenn vor der Aushändigung der Polizze beunruhigende Nachrichten 
über den Antragsteller oder das Versicherungsobjekt verlauten, wenn letzteres 
inzwischen von einem Brande betroffen worden ist, oder wenn ein Brand in 
der Nähe des Versicherungsobjektes stattfindet, dürfen weder die Polizze 
oder sonstige Versieherungsdokuin ense ausgehä’ndigt, noch die 
Zahlung des Versicherungsentgeltes dafür angenommen werden, 
sondern es muß in solchen P'ällen die besondere Bestimmung der General 
agentschaft eingeholt werden.
	        
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