Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Soll S chadeak onio. Haben 
1. Ausgezahlte Schaden 
summen K 2.760'— 
2. Erhebungsspesen. . . „ 90'— 
3. Feuerwehr - Remune 
rationen 50'— 
4. Expertenhonorare . . „ 100' — 
5. Übertrag des Saldo zu 
. Lasten des Direktions 
konto ......... K 3.000'— 
K 3.000 — 
K 3.000'— 
Das Provisionskonto. 
Das Provisionskonto wird belastet für die Auszahlung der Pro 
visionen von Dokumenten, welche von der Generalagentschatt selbst 
einkassiert werden, die also in dem mehrfach erwähnten Platz-lnkasso- 
buch verbucht erscheinen 1 ). 
Ferner wird das Provisiönskonto für die den Agenten, 
welche bei der Generalagentschaft ein Konto besitzen, monatlich, be 
ziehungsweise einvierteljährig von deren Prämienumsatz in toto ge 
bührenden Provision zu belasten sein; erkannt wird es dagegen füi 
die vorkommenden Stornoprovisionen zu Lasten der Agenten, welche 
die stornierten Versicherungen seinerzeit vermittelt haben, und für den 
Saldo zu Lasten der Direktion, beziehungsweise, sollten mehr Storno- 
Provisionen als Aufgabsprovisionen Vorhandensein, so wäre die Direktion 
für diesen Saldo zu erkennen. 
Hier sei auch der sogenannten Mehr- und Minderanschaffungen 
gedacht, die dadurch entstehen, daß seitens der einen oder anderen 
i) Der Vorgang, wie diese Provisionen zur Verrechnung gelangen, ist 
folgender: Zunächst sei bemerkt, daß es ein Prinzip im Versicherungsgeschäfte 
ist "die Provisionen an die Geschäftsvermittler erst nach Eingang der Prämien 
zu’ bezahlen und selbst, wenn die Prämien bezahlt worden sind, erst dann, 
wenn der betreffende Vermittler die Provision verlangt. Ohne Rücksicht auf 
diesen letzteren Umstand jedoch müssen die Provisionen von bezahlten 
Prämien fallweise auf der Provisionsnote des bezugsberechtigten Vertreters 
aufgetragen werden. Zum monats-, beziehungsweise quartalsmäßigen Abschluß 
gelangen nur Provisionsnoten von Vertretern, die ein Konto besitzen, denen 
jedoch aus irgendeinem Grunde die Dokumente nicht zum Inkasso übergeben 
werden, sondern deren Inkasso von der Generalagentschaft direkt \ 01 ge 
nommen wird, oder auch solcher Vertreter, die zwar kein Konto besitzen, 
aber mit der Gesellschaft die Vereinbarung getroffen haben, daß ihnen am 
Schlüsse eines jeden Monats die fälligen Provisionen ausbezahlt ^werden und 
diese Provisionsnoten werden nun abgeschlossen, d. h. die Nettopxämien 
werden addiert, hiervon die Provision berechnet und die Kummer dei Pio- 
visionsnote sowie das Auszahlungsdatum bei den bezüglichen Dokumenten im 
Platzbuche ausgetragen. Diese abgeschlossenen Noten werden aus den Pro- 
visionsbüchern herausgetrennt und sind Grundlage für die V erbuchung. der 
Provision. Anläßlich der Auszahlung der Provision ist der Empfang dieser 
letzteren seitens der bezüglichen Vertreter gleich aut den Provisionsnoten zu 
quittieren; diese quittierten Noten werden bei der Generalagejitschaft ge 
sammelt und als Belege der jeweiligen Abrechnung der Direktion behufs 
Revision zugesendet. 
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