Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Konto für gestundete Prämienzahlungen. 
In. den allgemeinen \ ersici'.erungsbedingungen der in Österreich 
arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften sind folgende Bestimmungen 
enthalten: 
„Wenn der Versicherungsvertrag von der Gesellschaft angenommen 
wurde, wird die Versicherungspolizze ausgefertigt und dem Versicherten 
die zu entrichtende Prämie bekanntgegeben. Die Wirksamkeit der 
Versicherung, respektive die Haftung der Gesellschaft beginnt,- wenn 
der Antrag von der Gesellschaft angenommen wurde und das Ver 
sicherungsentgelt fällig und bezahlt ist. . - 
Der Anspruch der Gesellschaft auf Entrichtung dci 
Prämien ist vom Zeitpunkte der Annahme des Versicherungsvertrages 
rechtlich begründet. Die Versicherungsprämie ist an der Kassa 
der Gesellschaft oder an von derselben zu bestimmende 
Zahlstellen oder an Agenten, : bei welchen die Versicherungs 
urkunde zur Verfügung gestellt wurde, zu leisten. 
Wird die zu Beginn der Versicherung zu entrichtende Versicherungs 
prämie .nicht rechtzeitig, für das bei mehrjährigen Versicherungen 
mit jährlicher Prämienzahlungsverpflichtung in den folgenden Vjer- 
sicherungsj ahren zu entrichtende Versicherungsentgelt nicht 
binnen 14 Tagen nach, Fälligkeit bezahlt, so ist die Gesellschaft 
zu einer Leistung aus dem Verträge nicht verpflichtet und es. steht 
ihr frei, das Versicherungsentgelt nachträglich anzunehmen oder 
gerichtlich einzufordern, oder den Versicherungsvertrag aufzu 
heben. Das Recht der Aufhebung bleibt der Gesellschaft auch dann 
bewahrt, wenn dieselbe, wozu sie jedoch nicht verpflichtet ist, zur 
Zahlung der fällig gewordenen Prämie fruchtlos aufgefordert hat; die 
Aufhebung erfolgt durch schriftliche Anzeige der Gesellschaft odei 
dadurch, daß binnen einem .Jahr nach Fälligkeit nicht auf Zahlung 
des rückständigen Versicherungsentgeltes geklagt wurde. Die Leistung 
der Prämie während eines Schadenereignisses oder nach demselben 
gibt kein Recht auf Entschädigung für den durch dieses Eieignis herbei 
geführten Schaden.” 
Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für den Buchhalter der 
Generalagentschaft folgende Konsequenzen: Er muß sein Augenmerk 
darauf lenken, daß die Versicherungsprämien rechtzeitig, d. 1. am 
Fälligkeitstage oder spätestens binnen 14 Tagen nach dessen 
Eintritt seitens der Partei entrichtet werden. 
Jedenfalls ist die strenge Einhaltung dieses allgemeinen 
Prinzip es eine Besonderheit des Versicherungsgeschäftes gegenübei 
dem Warengechäfte, hat aber auch seine triftigen Gründe. Wollen die 
Versicherungsanstalten ihrer nationalökonomischen Bestimmung -voll 
kommen entsprechen, d. h. die durch einen Schadenfall vernichteten 
Werte der bei ihnen versicherten Parteien ohne unnötigen Verzug 
diesen ersetzen, so müssen sie in der Lage sein stets prompt diesen 
ihren Verpflichtungen nachzükommen und das wird nur dann dei hall
	        
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