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Konto für gestundete Prämienzahlungen.
In. den allgemeinen \ ersici'.erungsbedingungen der in Österreich
arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften sind folgende Bestimmungen
enthalten:
„Wenn der Versicherungsvertrag von der Gesellschaft angenommen
wurde, wird die Versicherungspolizze ausgefertigt und dem Versicherten
die zu entrichtende Prämie bekanntgegeben. Die Wirksamkeit der
Versicherung, respektive die Haftung der Gesellschaft beginnt,- wenn
der Antrag von der Gesellschaft angenommen wurde und das Ver
sicherungsentgelt fällig und bezahlt ist. . -
Der Anspruch der Gesellschaft auf Entrichtung dci
Prämien ist vom Zeitpunkte der Annahme des Versicherungsvertrages
rechtlich begründet. Die Versicherungsprämie ist an der Kassa
der Gesellschaft oder an von derselben zu bestimmende
Zahlstellen oder an Agenten, : bei welchen die Versicherungs
urkunde zur Verfügung gestellt wurde, zu leisten.
Wird die zu Beginn der Versicherung zu entrichtende Versicherungs
prämie .nicht rechtzeitig, für das bei mehrjährigen Versicherungen
mit jährlicher Prämienzahlungsverpflichtung in den folgenden Vjer-
sicherungsj ahren zu entrichtende Versicherungsentgelt nicht
binnen 14 Tagen nach, Fälligkeit bezahlt, so ist die Gesellschaft
zu einer Leistung aus dem Verträge nicht verpflichtet und es. steht
ihr frei, das Versicherungsentgelt nachträglich anzunehmen oder
gerichtlich einzufordern, oder den Versicherungsvertrag aufzu
heben. Das Recht der Aufhebung bleibt der Gesellschaft auch dann
bewahrt, wenn dieselbe, wozu sie jedoch nicht verpflichtet ist, zur
Zahlung der fällig gewordenen Prämie fruchtlos aufgefordert hat; die
Aufhebung erfolgt durch schriftliche Anzeige der Gesellschaft odei
dadurch, daß binnen einem .Jahr nach Fälligkeit nicht auf Zahlung
des rückständigen Versicherungsentgeltes geklagt wurde. Die Leistung
der Prämie während eines Schadenereignisses oder nach demselben
gibt kein Recht auf Entschädigung für den durch dieses Eieignis herbei
geführten Schaden.”
Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für den Buchhalter der
Generalagentschaft folgende Konsequenzen: Er muß sein Augenmerk
darauf lenken, daß die Versicherungsprämien rechtzeitig, d. 1. am
Fälligkeitstage oder spätestens binnen 14 Tagen nach dessen
Eintritt seitens der Partei entrichtet werden.
Jedenfalls ist die strenge Einhaltung dieses allgemeinen
Prinzip es eine Besonderheit des Versicherungsgeschäftes gegenübei
dem Warengechäfte, hat aber auch seine triftigen Gründe. Wollen die
Versicherungsanstalten ihrer nationalökonomischen Bestimmung -voll
kommen entsprechen, d. h. die durch einen Schadenfall vernichteten
Werte der bei ihnen versicherten Parteien ohne unnötigen Verzug
diesen ersetzen, so müssen sie in der Lage sein stets prompt diesen
ihren Verpflichtungen nachzükommen und das wird nur dann dei hall