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sein, wenn die Prämiengelder pünktlich eingezahlt, seitens der Ver
sicherungsanstalten fruchtbringend angelegt und jederzeit für Liqui
dierung von Schadenfällen bereitgehalten werden.
Die pünktliche Einzahlung der Prämien ist auch tatsächlich eine
Regel im Versicherungsgeschäft, doch kommt es wohl auch hier vor,
daß eine oder die andere Partei an die Gesellschaft das Ersuchen stellt,
ihr aus irgendeinem Grunde die Prämienzahlung zu- stunden.
Ist die Versicherung sowohl in objektiver als auch subjektiver
Hinsicht wünschenswert, wird die Gesellschaft nolens völens diesem
Ansuchen entsprechen. Ist dies der Fall, so wird die Prämie von dem
Platzinkassokonto oder Agentenkonto (je nachdem, wo das gestundete
Dokument steht) auf ein eigenes Konto für gestundete Prämien
zahlungen übertragen und dortselbst so lange in Evidenz geführt, bis
die Prämie schließlich bezahlt wird.
Das Konto für gestundete Prämienzahlungen wird demnach be
lastet für alle gestundeten Prämien und Gebühren, dagegen erkannt
für etwaige Storni an Prämien und Gebühren gestundeter Zahlungen
sowie für alte auf gestundete Prämien und Gebühren geleistete Zahlungen
und figuriert für den jeweiligen Außenstand unter den Debitoren der
Generalagentsehaft. Bei Übertragung eines gestundeten Dokumentes
von einem Agentenkonto wird jedenfalls sehr darauf zu achten sein,
daß die bezügliche Provison, falls diese dem Agenten bereits gut
geschrieben sein sollte, gleichzeitig rückzubuchen und dem
Agentenkonto erst nach Einlösung des Dokumentes wieder zu
erkennen ist. Eine Unterlassung dieses Vorganges könnte andern
falls zur Folge haben, daß die Provision dem Agenten unter Umständen
doppelt gutgeschrieben wird. — Beispiel:
Soll Konto für gestundete Prämienzahlungen. Haben
1. Gestundete Prämien und
Gebühren . K 432'80
2. Storni gestundeter Prä
mien und Gebühren . . K 20'80
3. Zahlung gestundeter
Prämien und Gebühren „ 102'—
4. Saldo „ 300-—
K 432-80
K 432-80
1. Vortrag der restlichen
gestundeten Prämien u.
Gebühren K 300.—
Das Klagekonto.
Wie wir aus den vorzitierten allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen, betreffend die Zahlungsverpflichtung des Versicherten er
sehen haben, steht der Gesellschaft bei Nichtzahlung der Prämie inner
halb der festgesetzten Frist das Recht zu, entweder den Versicherungs
vertrag aufzulösen, daher auf eine Bezahlung der Prämie nicht zu