Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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sein, wenn die Prämiengelder pünktlich eingezahlt, seitens der Ver 
sicherungsanstalten fruchtbringend angelegt und jederzeit für Liqui 
dierung von Schadenfällen bereitgehalten werden. 
Die pünktliche Einzahlung der Prämien ist auch tatsächlich eine 
Regel im Versicherungsgeschäft, doch kommt es wohl auch hier vor, 
daß eine oder die andere Partei an die Gesellschaft das Ersuchen stellt, 
ihr aus irgendeinem Grunde die Prämienzahlung zu- stunden. 
Ist die Versicherung sowohl in objektiver als auch subjektiver 
Hinsicht wünschenswert, wird die Gesellschaft nolens völens diesem 
Ansuchen entsprechen. Ist dies der Fall, so wird die Prämie von dem 
Platzinkassokonto oder Agentenkonto (je nachdem, wo das gestundete 
Dokument steht) auf ein eigenes Konto für gestundete Prämien 
zahlungen übertragen und dortselbst so lange in Evidenz geführt, bis 
die Prämie schließlich bezahlt wird. 
Das Konto für gestundete Prämienzahlungen wird demnach be 
lastet für alle gestundeten Prämien und Gebühren, dagegen erkannt 
für etwaige Storni an Prämien und Gebühren gestundeter Zahlungen 
sowie für alte auf gestundete Prämien und Gebühren geleistete Zahlungen 
und figuriert für den jeweiligen Außenstand unter den Debitoren der 
Generalagentsehaft. Bei Übertragung eines gestundeten Dokumentes 
von einem Agentenkonto wird jedenfalls sehr darauf zu achten sein, 
daß die bezügliche Provison, falls diese dem Agenten bereits gut 
geschrieben sein sollte, gleichzeitig rückzubuchen und dem 
Agentenkonto erst nach Einlösung des Dokumentes wieder zu 
erkennen ist. Eine Unterlassung dieses Vorganges könnte andern 
falls zur Folge haben, daß die Provision dem Agenten unter Umständen 
doppelt gutgeschrieben wird. — Beispiel: 
Soll Konto für gestundete Prämienzahlungen. Haben 
1. Gestundete Prämien und 
Gebühren . K 432'80 
2. Storni gestundeter Prä 
mien und Gebühren . . K 20'80 
3. Zahlung gestundeter 
Prämien und Gebühren „ 102'— 
4. Saldo „ 300-— 
K 432-80 
K 432-80 
1. Vortrag der restlichen 
gestundeten Prämien u. 
Gebühren K 300.— 
Das Klagekonto. 
Wie wir aus den vorzitierten allgemeinen Versicherungsbe- 
dingungen, betreffend die Zahlungsverpflichtung des Versicherten er 
sehen haben, steht der Gesellschaft bei Nichtzahlung der Prämie inner 
halb der festgesetzten Frist das Recht zu, entweder den Versicherungs 
vertrag aufzulösen, daher auf eine Bezahlung der Prämie nicht zu
	        
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