Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Signalton zugesendet werden, die sodann in der'Generalagentscbafts-Buch- 
führung, soferne es sich um Dokumente handelt, die weder auf ein 
Agenten-, noch Parteienkonto gestellt, also von der Generalagentschaft 
selbst einkassiert werden, auf das Platzinkassobuch „Quittungen” zur 
Verbuchung gelangen, und zwar detailliert nach Prämie, Gebühr und 
Totale unter Anführung des Namens und Wohnortes der einzelnen 
Parteien, ferner unter Anführung der Geschäftsvermittler dieser Ver 
sicherungen und Anmerkung der diesen gebührenden Provisionen. — 
Die Eintragungen erfolgen unter Anwendung einer fortlaufenden 
Nummernreihe, wobei anläßlich Eintragung der Quittungen auf jede 
derselben die bezügliche Platzbuchnummer zu Kantrollzwecken ver 
merkt wird. 
Was die Eintragung der Polizzendokumente betrifft, erfolgt diese 
mit Rücksicht auf die fallweise Ausstellung der Polizzen gleichfalls 
fallweise im Flatzbuche „Polizzen’’ unter Beobachtung der vorher an 
geführten Momente. 
Gelangt ein Dokument zur Ausstellung, durch welches ein früheres 
der gleichen Partei außer Kraft gesetzt (storniert) erscheint, so muß 
dieser Storno, je nachdem es sich um den Storno einer Quittung 
oder einer Polizze handelt, in dem respektiven Platzbuche getrennt 
nach Prämie und Gebühr rot eingetragen werden. — Da mit diesen 
Stornierungen des öfteren Rückvergütungen an die bezüglichen Parteien 
verbunden sein werden, muß der Platzbuchführer sich zunächst die 
Überzeugung verschaffen, ob das durch Ausstellung des neuen Doku 
mentes stornierte alte Dokument seinerzeit vollständig bezahlt wurde. 
Erst wenn dies konstatiert ist, erfolgt die Rückvergütung, jedoch 
ist hierbei zu beobachten, daß, um den Zusammenhang des Geschäfts 
falles darzustellen, bei dem neu eingetragenen Dokumente, beziehungs 
weise bei der rot einzusetzenden Stornopost die auf das stornierte 
Dokument Bezug habende Platzbuchnummer anzumerken ist. 
Was die Gutschriften auf Inkassokonto betrifft, ist zu bemerken, 
daß diese auf der rechten Seite des Piatzbuches (Habenseite) und zwar 
in derselben Zeile, auf der linksseitig die Lastschriften stehen, zur Ver 
buchung gelangen. Diese Gutschriften werden der Hauptsache nach aus 
Kassa- und Postsparkassenzahlungen bestehen, wovon die ersteren fall 
weise in der Kassa eingetragen werden, wogegen die letzteren am Monats 
schlüsse summarisch auf Postsparkassenkonto zur Eintragung gelangen. 
— Außer diesen zwei Gutschriftsarten können und werden noch andere 
Vorkommen und zwar: 
1. Wird die Zahlung eines auf Platzkonto stehenden Dokumentes 
nicht bei der Generalagentschaft sondern beispielweise an die Direktion 
oder an einen Agenten geleistet, so findet die Ausgleichung der be 
züglichen Sollpost im Platzbuche durch einen Übertrag des Dokumentes 
auf das Direktions-, beziehungsweise Agentenkonto statt. 
2. Wird eine Prämienzahlung gestundet, so wird eine Übertragung 
des gestundeten Dokumentes auf „Konto für gestundete Prämienzahlungen” 
vorgenommen.
	        
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