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betriebes macht, ordnet es im § 3 des Versicherungsregulativs vom
Jahre 1896 an, daß die Versicherungsaktiengesellschaften ein Aktien
kapital von mindestens bar eingezahlten K 600.000'— besitzen müssen,
um den Versicherungsbetrieb aufnehmen zu können. Diese Vorschrift
verdankt ihr Dasein der Erwägung, daß die Versicherungsaktiengesell
schaften in Erfüllung der von ihnen eingegangenen Ver
pflichtungen (Schadenzahlungen) möglichst wenig von den Schwan
kungen des Geschäftsganges abhängen dürfen. — Der zitierte § 3 be
stimmt ferner, daß das Aktienkapital voll eingezahlt werden muß, falls
die Aktien auf Inhaber lauten; lauten sie jedoch auf Namen, so be
darf es nur einer 30%igen Bareinzahlung, während der Rest durch
Solawechsel gedeckt sein muß.
Das Aktienkapital als Betriebskapital ähnelt als solches dem des
Einzelkaufmannes, daher auch die weitere Analogie zwischen dem
Aktienkapitalkonto und dem Kapitalkonto des Einzelkaufmannes. Diese
Gleichartigkeit beider Konti gilt aber nur für den Moment des Geschäfts
beginnes. Denn das Anfangskapital des Einzelkaufmannes wird beim
Bücherabschluß infolge Aufnahme der die Reinvermögensveränderungen
beeinflussenden Ziffern entweder größer oder geringer, das Aktienkapital
dagegen bleibt in unveränderter Höhe stehen und bildet daher sfets
nur einen Teil des Gesellschaftsreinvermögens, dessen übrige Kom
ponenten die etwaigen Reserven sowie der Reingewinn sind. Während
in der Buchführung des Einzelkaufmannes das Kapitalkonto direkt
beispielsweise mit dem Kassakonto verrechnet, wird das Aktienkapital
konto nicht zu Lasten der die Aktienbeträge übernehmenden Konti
(in unserem praktischen Falle Kassakonto und Wiener Bank-Verein) er
kannt, sondern zu Lasten des „Aktieneinzahlungskontos”. Am Schlüsse der
Geschäftsperiode wird das Aktienkapital durch Übertrag auf Bilanz
konto bilanziert und bei Beginn des neuen Rechnungsjahres wieder
rückübertragen.— Beispiel:
Soll Aktienkapitalkonto. Haben
2. Übertrag auf Bilanz- 1. Übertrag des Aktien
konto . K 4,000.000'-— kapitales vom Ak-
tieneinzahlungskonto/f 4,000.000.
8. Übertrag vom Bi
lanzkonto K 4,000.000'—
2. Das Aktieneinzahlungskonto.
Da erfahrungsgemäß das Aktienkapital nicht auf einmal zur Ein
zahlung zu gelangen pflegt, sondern der Eingang der gezeichneten
Aktienbeträge sukzessive erfolgt, bedient man sich zu deren Verrechnung
des Aktieneinzahlungskontos, welches zu Lasten der die eingezahlten
Beträge empfangenden Konti (Kassa-, Bankenkonto) erkannt wird. —
Ist das Aktienkapital auf diese Weise voll eingezahlt worden, erfolgt
ein Übertrag des Totalbetrages der Habenseite vom Aktieneinzahlungs-