Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

234 
betriebes macht, ordnet es im § 3 des Versicherungsregulativs vom 
Jahre 1896 an, daß die Versicherungsaktiengesellschaften ein Aktien 
kapital von mindestens bar eingezahlten K 600.000'— besitzen müssen, 
um den Versicherungsbetrieb aufnehmen zu können. Diese Vorschrift 
verdankt ihr Dasein der Erwägung, daß die Versicherungsaktiengesell 
schaften in Erfüllung der von ihnen eingegangenen Ver 
pflichtungen (Schadenzahlungen) möglichst wenig von den Schwan 
kungen des Geschäftsganges abhängen dürfen. — Der zitierte § 3 be 
stimmt ferner, daß das Aktienkapital voll eingezahlt werden muß, falls 
die Aktien auf Inhaber lauten; lauten sie jedoch auf Namen, so be 
darf es nur einer 30%igen Bareinzahlung, während der Rest durch 
Solawechsel gedeckt sein muß. 
Das Aktienkapital als Betriebskapital ähnelt als solches dem des 
Einzelkaufmannes, daher auch die weitere Analogie zwischen dem 
Aktienkapitalkonto und dem Kapitalkonto des Einzelkaufmannes. Diese 
Gleichartigkeit beider Konti gilt aber nur für den Moment des Geschäfts 
beginnes. Denn das Anfangskapital des Einzelkaufmannes wird beim 
Bücherabschluß infolge Aufnahme der die Reinvermögensveränderungen 
beeinflussenden Ziffern entweder größer oder geringer, das Aktienkapital 
dagegen bleibt in unveränderter Höhe stehen und bildet daher sfets 
nur einen Teil des Gesellschaftsreinvermögens, dessen übrige Kom 
ponenten die etwaigen Reserven sowie der Reingewinn sind. Während 
in der Buchführung des Einzelkaufmannes das Kapitalkonto direkt 
beispielsweise mit dem Kassakonto verrechnet, wird das Aktienkapital 
konto nicht zu Lasten der die Aktienbeträge übernehmenden Konti 
(in unserem praktischen Falle Kassakonto und Wiener Bank-Verein) er 
kannt, sondern zu Lasten des „Aktieneinzahlungskontos”. Am Schlüsse der 
Geschäftsperiode wird das Aktienkapital durch Übertrag auf Bilanz 
konto bilanziert und bei Beginn des neuen Rechnungsjahres wieder 
rückübertragen.— Beispiel: 
Soll Aktienkapitalkonto. Haben 
2. Übertrag auf Bilanz- 1. Übertrag des Aktien 
konto . K 4,000.000'-— kapitales vom Ak- 
tieneinzahlungskonto/f 4,000.000. 
8. Übertrag vom Bi 
lanzkonto K 4,000.000'— 
2. Das Aktieneinzahlungskonto. 
Da erfahrungsgemäß das Aktienkapital nicht auf einmal zur Ein 
zahlung zu gelangen pflegt, sondern der Eingang der gezeichneten 
Aktienbeträge sukzessive erfolgt, bedient man sich zu deren Verrechnung 
des Aktieneinzahlungskontos, welches zu Lasten der die eingezahlten 
Beträge empfangenden Konti (Kassa-, Bankenkonto) erkannt wird. — 
Ist das Aktienkapital auf diese Weise voll eingezahlt worden, erfolgt 
ein Übertrag des Totalbetrages der Habenseite vom Aktieneinzahlungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.