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c) Der Rückversicherungsvertrag.
Die mit den Rückversicherungsgesellschaften geschlossenen Rück
versicherungsverträge pflegen in der Regel folgende Punkte zu
enthalten:
1. Das Recht des Direktversicherers, die Rückversicherungsgesell
schaft mit einer festgesetzten Quote auf seine Versicherungen zu be
teiligen (obligatorische Rückversicherung), sowie das Recht des Direkt
versicherers, der Rückversicherungsgesellschaft auch eine höhere'Quote
anzubieten, deren Annahme jedoch fallweise von dem Willen des Rück
versicherers abhängt (fakultative Rückversicherung).
2. Bestimmungen über Schadenregulierungen und hierbei ins
besondere die Pflicht des Rückversicherers, Einschüsse auf jene Schäden
vor deren Regulierung zu zahlen, an denen der Rückversicherer mit
einer ein Mindestmaß übersteigenden Summe beteiligt ist.
3. Die Art der Verrechnung der zu überweisenden Prämien
und der eingetretenen Schadensfälle.
4. Die Art und Weise der Bildung einer beim Direktversicherer
verbleibenden Prämienreserve aus dem rückversicherten Geschäfte.
6. Die Vergütung der seitens des Rückversicherers dem Direkt
versicherer zu vergütenden Provision auf die übernommenen Prämien.
6. Die Abrechnungstermine und Bestimmung über die Saldoaus
gleichung.
7. Eine Meistbegünstigungsklausel.
8. Bestimmungen über den Gerichtsstand und die Austragung
von Streitfällen.
9. Dauer der Haftung seitens der Rückversicherungsgesellschaft
anläßlich Auflösung des Vertrages.
10. Kündigung.
Von diesen Bestimmungen sind für den Rechnungsverkehr offen
bar die Punkte 3, 4, 5 und 6 von besonderer Wichtigkeit und wollen
wir diese daher kurz kommentieren.
d) Die bücherliche Behandlung des direkten Rückversicherungs
geschäftes.
1. Die Prämienverrechnung.
Die Überweisung der Prämienanteile erfolgt durch Bordereaux,
die eine fortlaufende Zessionsnummer, die Polizzennummer, den Namen
sowie das Objekt des Versicherten, ferner die Angabe der Lage des
Risikos nach Stadt, Land, Gasse etc. Bedachung und Unterbau, die
Nettoprämie, Versicherungs- und Rückversicherungsbeginn, den Ablauf
der Versicherung, den Eigenbehalt und Exzedenten in Prozenten und
den ziffernmäßig ausgerechneten Exzedenten in bezug auf Versicherungs
summen und Prämien unter Berücksichtigung einer Barprämie sowie der
eventuellen Folgeprämien (Prämienquittungen) nebst deren Totale enthält.