Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Soll Feuerrückversicherungsprämienkonto D. G. Haben 
1. Feuerrückversiche- 
rungsprämien zugun 
sten des Konto für 
F euerrückversiche- 
rungsgesellschaften 
D. G K 9,654.000-— 
2. Retrozessionsprämien 
zu Lasten des Feuer- 
riickversicherungs- 
priimienkonto I. G. . K 564.000'— 
3. Säldoübertrag a. Ge 
winn- u.Verlustkonto ,, 9,090.000'— 
K 9,654.000-— 
K 9,664.000-— 
Eine Erklärung der Buchungen auf 
„Feuerrückversicherungsprovisionskonto D. G.” 
ist deren Einfachheit halber nicht nötig. 
Was die Buchungen der Rückversicherungsschäden betrifft, werden 
diese so wie die zedierten Prämien entweder auf Grund einer monat 
lichen oder Quartalsrekapitulation dem Konto „Feuerschadenrück 
ersätze D. G.” zu Lasten der beteiligten Rückversicherungsgesellschaften 
D. G. ins Haben geschrieben. Die in diesen „Schadenrückersätzen” 
verrechneten „Re t ro zessi onssc haden t e i 1 e” werden sodann vom 
Feuerschadenrückersätzekonto D. G. auf das „Feuerschaden - 
rückersätzekonto I. G.V übertragen und die weiteren Buchungen auf 
diesem letztgenannten Konto in der später zur Besprechung gelangen 
den Art durchgeführt. 
2. Die Rückversicherungsdepöts. 
Im Sinne des österreichischen Versicherungsregulativs haben die 
Rückversicherungsgesellschaften als Reserve für das nicht abgelaufene 
Risiko 40°:' 0 der im ersten Rechnungsjahre überwiesenen Rückversiche 
rungsprämien als Depot beim Direktversicherer zu belassen, und zwar 
kann diese Reserve entweder von dem letzteren selbst verwaltet werden 
oder erfolgt die Verwaltung bei einer Bank, je nach vertraglicher Ab 
machung. Die Bildung der Reserve selbst erfolgt auf folgende Weise: 
Von den jährlich den Rückversicherungsgesellschaften überwiesenen 
Prämien werden 4()°/ 0 als Reserve für das nicht abgelaufene Risiko 
seitens des Direktversicherers auf ein gemeinschaftliches Depotkonto 
bei der im Vertrage bestimmten Bank überwiesen, und zwar in der Art, 
daß die beim jeweiligen Quartalsschlüsse zugunsten der Rückversiche 
rungsgesellschaften resultierenden Saldi nicht an diese ausgezahlt, sondern 
solange auf das gemeinschaftliche Depötkonto überwiesen werden, bis 
die festgesetzte Prämienreserve erreicht ist. Es kann nun Vorkommen, 
daß die eine oder andere Quartalsabrechnung einen Saldo zugunsten 
des Direktversicherers ausweist und in diesem Falle ist nicht nur dieser 
Saldo bar an den Direktversicherer zu bezahlen, sondern die Rückver 
sicherungsgesellschaften werden vertraglich verpflichtet, außerdem noch 
die 40°/ 0 ige Quartalsprämie als Reserve auf das gemeinschaftliche
	        
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