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Soll Feuerrückversicherungsprämienkonto D. G. Haben
1. Feuerrückversiche-
rungsprämien zugun
sten des Konto für
F euerrückversiche-
rungsgesellschaften
D. G K 9,654.000-—
2. Retrozessionsprämien
zu Lasten des Feuer-
riickversicherungs-
priimienkonto I. G. . K 564.000'—
3. Säldoübertrag a. Ge
winn- u.Verlustkonto ,, 9,090.000'—
K 9,654.000-—
K 9,664.000-—
Eine Erklärung der Buchungen auf
„Feuerrückversicherungsprovisionskonto D. G.”
ist deren Einfachheit halber nicht nötig.
Was die Buchungen der Rückversicherungsschäden betrifft, werden
diese so wie die zedierten Prämien entweder auf Grund einer monat
lichen oder Quartalsrekapitulation dem Konto „Feuerschadenrück
ersätze D. G.” zu Lasten der beteiligten Rückversicherungsgesellschaften
D. G. ins Haben geschrieben. Die in diesen „Schadenrückersätzen”
verrechneten „Re t ro zessi onssc haden t e i 1 e” werden sodann vom
Feuerschadenrückersätzekonto D. G. auf das „Feuerschaden -
rückersätzekonto I. G.V übertragen und die weiteren Buchungen auf
diesem letztgenannten Konto in der später zur Besprechung gelangen
den Art durchgeführt.
2. Die Rückversicherungsdepöts.
Im Sinne des österreichischen Versicherungsregulativs haben die
Rückversicherungsgesellschaften als Reserve für das nicht abgelaufene
Risiko 40°:' 0 der im ersten Rechnungsjahre überwiesenen Rückversiche
rungsprämien als Depot beim Direktversicherer zu belassen, und zwar
kann diese Reserve entweder von dem letzteren selbst verwaltet werden
oder erfolgt die Verwaltung bei einer Bank, je nach vertraglicher Ab
machung. Die Bildung der Reserve selbst erfolgt auf folgende Weise:
Von den jährlich den Rückversicherungsgesellschaften überwiesenen
Prämien werden 4()°/ 0 als Reserve für das nicht abgelaufene Risiko
seitens des Direktversicherers auf ein gemeinschaftliches Depotkonto
bei der im Vertrage bestimmten Bank überwiesen, und zwar in der Art,
daß die beim jeweiligen Quartalsschlüsse zugunsten der Rückversiche
rungsgesellschaften resultierenden Saldi nicht an diese ausgezahlt, sondern
solange auf das gemeinschaftliche Depötkonto überwiesen werden, bis
die festgesetzte Prämienreserve erreicht ist. Es kann nun Vorkommen,
daß die eine oder andere Quartalsabrechnung einen Saldo zugunsten
des Direktversicherers ausweist und in diesem Falle ist nicht nur dieser
Saldo bar an den Direktversicherer zu bezahlen, sondern die Rückver
sicherungsgesellschaften werden vertraglich verpflichtet, außerdem noch
die 40°/ 0 ige Quartalsprämie als Reserve auf das gemeinschaftliche