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größeren Kundenkreis kennen gelernt haben und sich nun selbständig
machen wollten, ohne das nötige Kapital zu einem eigenen Betriebe
oder für den Fall eines solchen den nötigen Kredit zu besitzen. Sie
haben nun ihr Bureau in dem Betriebe der finanzierenden Firma und
bedienen sich der Hilfskräfte derselben (auch während sie Geschäfts
reisen unternehmen), wodurch ihr Geschäftsgebahren unter steter Kon
trolle des Geldgebers steht. Ihren Kunden gegenüber treten sie selbst
ständig auf. Die Fakturen werden in ihrem Namen ausgestellt, Briefe
und Tratten von ihnen unterzeichnet. Die Tratten aber übergeben
sie giriert (regelmäßig in bianco) an die finanzierende Firma, die
sie gelegentlich an ihren Bankier weitergibt, doch gewöhnlich ohne
ihr eigenes Giro, nur gegen zivilrechtliche Haftung, damit der Kunde
bei Bezahlung des Wechsels nicht auf das Verhältnis zwischen Ver
käufer und finanzierender Firma aufmerksam werde. Beschäftigt sich
die letztere, wie es in Marseille gewöhnlich der Fall ist, mit denselben
Waren, so erhält der kleine Zwischenhändler die Ware, die er
braucht, vom Geldgeber zu festen Preisen. Der Gewinn, den er erzielt,
geht für seine Rechnung; doch kommt auch die Abmachung vor,
daß an .dem Reingewinne das finanzierende Haus partizipiert. Das
letztere belastet den Zwischenhändler mit allen Spesen, die sich er
geben, auch mit jenen der Kreditinformationen, die es über die
Kunden des Zwischenhändlers zur eigenen Sicherung einzieht. Der
artige Geschäftsverhältnisse sind übrigens auch irrt übrigen Frankreich,
insbesondere in Paris im Exporthandel häufig anzutreffen.
Ziemlich allgemein ist es üblich, für den Platzverkehr Mäkler
(courtiers) zu verwenden. Selbst Agenten bedienen sich sehr häufig der
Vermittlungstätigkeit der Mäkler. Das ist zurrt Teil darauf zurückzu
führen, daß die Mehrzahl der Kommissionäre und Agenten, gelegentlich
auch Eigenhändler sich in sehr verschiedenartigen. Branchen betätigen,
für die sie dann nicht immer die nötigen Branchenkenntnisse be
sitzen. Das Mäklergewerbe im Warenhandel ist bekannterweise in Frank
reich ein freies Gewerbe, worauf es zurückzuführen ist, daß in Marseille
viele Mäkler gleichzeitig als Agenten und Kommissionäre auch. Verkehr
mit auswärtigen Firmen unterhalten und manche selbst für eigene
Rechnung Geschäfte (im Oelhande! z. B. auch oft große Spekulationen)
betreiben. Es können sich aber die Warenmäkler unter gewissen
Voraussetzungen beim . tribunal de commerce (Handelsgerichte) in eine
besondere Liste eintragen und beeidigen lassen, (courtiers asser-
mentes oder inscrits); derartige Mäkler genießen Vorrechte. So
ist ihnen das Recht reserviert, in . Städten mit einer Handelsbörse
die offiziellen Warenkurse allein oder mit Zuziehung anderer
Personen nach bestimmten Vorschriften vorzunehmen sowie Groß
handelsauktionen für ungebrauchte Güter, soweit solche nach dem
Gesetze nur von Mäklern abgehalten werden dürfen, abzuhalten. Sie
sind in Marseille zu einem „Syndicat des courtiers assermentes pres
le tribunal de commerce” vereinigt.
.Eine regelmäßige offizielle Kursfeststellung mit Publikation