Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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wohl das direkte als auch das indirekte in eigenen, ausschließlich 
diesen Zwecken gewidmeten Büchern, und zwar Primanota und Saida 
konti dargestellt. Diese Darstellung des Rückversicherungsgeschäftes 
verlangt jedoch noch eine kurze Erörterung über die Gebührenpflichtig- 
keit der Rückversicherungsprämien und wollen wir auf diese im 
nachfolgenden eingehen. 
a) Die Gebührenpflicht der Versicherungsprämien im allgemeinen: 
Von dieser handelt Tarifpost 57 F des Gebührengesetzes R.-G.-Bl. 
Nr. 89, ex 1862, welche folgendes besagt: 
Die Versicherungsanstalten haben die Gebühren von den Polizzen 
von allen wiederkehrenden wegen der Versicherung bedungenen Leistungen 
an dieselben, von allen Schadenvergütungen mit Ausschluß der nach 
Tarifpost 48 befreiten Elementarschadensvergütungen und von allen 
anderen Leistungen, welche ihnen beim Eintritte des versicherten 
Ereignisses obliegen, monatlich nachhinein unmittelbar zu entiichten. 
Die Gebühr ist nach dem Eintritte jeder einzelnen gebühren 
pflichtigen Empfangs- oder Ausgabepost zu bemessen.” _ 
Diese an den Staatsschatz abzuführende Gebühr wird gemäß § 16 
des Gebührengesetzes nach Skala 2 von der Prämie samt Nebenge 
bühren jedoch exklusive des Feuerwehrbeitrages berechnet, und zwar 
wird diese Gebühr doppelt (als Vertrags- und als Quittungsgebühr) be 
rechnet, von den Parteien eingefordert und an den Staat abgefühi t. 
Diese Verrechnung der Gebühren über die Prämieneinnahme gegenüber 
der Gebührenbehördc erfolgt mittels der Gebührenjournale, in denen 
die allmonatlich produzierten Prämien detailliert unter Aufgabe der 
Polizzennummer eingetragen und von jeder Prämie sepai at die \on 
den Parteien eingeforderten Gebühren berechnet werden. Diese Jour 
nale sind nach Schluß jedes Monates der Gebührenbehörde vorzulegen 
und an diese der Gebührenbetrag abzuführen. 
Diese Art der Gebührenabfuhr ist gesetzlich vorgeschrieben, doch 
kann nach Ablauf einiger Geschäftsjahre den Gesellschaften die pau 
schalierte Abfuhr der Gebühren konzediert werden, wobei der Pau 
schalierungsprozentsatz die Resultante der 2-, 3- und n-jährigen Abfuhi 
mittels Gebühren journolcs bildet. 
b) Die Gebührenpflicht der Versicherungsprämien im besonderen. 
Da sich mangels gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich der Verge- 
bührung des ausländischen direkten und indirekten, sowie des inländi 
schen indirekten Geschäftes Unklarheiten ergaben, wurde über Interven 
tion des österreichisch-ungarischen Verbandes der Privatversicherungs 
gesellschaften seitens des k. k. Finanzministeriums ein Erlaß am 24. März 
1903, Z. 20.022 herausgegeben, welcher die gewünschten Direktiven 
für die Gebührenabfuhr der Prämien enthält und wegen seiner Wichtig 
keit in dieser Frage hier wiedergegeben ist:
	        
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