252
wohl das direkte als auch das indirekte in eigenen, ausschließlich
diesen Zwecken gewidmeten Büchern, und zwar Primanota und Saida
konti dargestellt. Diese Darstellung des Rückversicherungsgeschäftes
verlangt jedoch noch eine kurze Erörterung über die Gebührenpflichtig-
keit der Rückversicherungsprämien und wollen wir auf diese im
nachfolgenden eingehen.
a) Die Gebührenpflicht der Versicherungsprämien im allgemeinen:
Von dieser handelt Tarifpost 57 F des Gebührengesetzes R.-G.-Bl.
Nr. 89, ex 1862, welche folgendes besagt:
Die Versicherungsanstalten haben die Gebühren von den Polizzen
von allen wiederkehrenden wegen der Versicherung bedungenen Leistungen
an dieselben, von allen Schadenvergütungen mit Ausschluß der nach
Tarifpost 48 befreiten Elementarschadensvergütungen und von allen
anderen Leistungen, welche ihnen beim Eintritte des versicherten
Ereignisses obliegen, monatlich nachhinein unmittelbar zu entiichten.
Die Gebühr ist nach dem Eintritte jeder einzelnen gebühren
pflichtigen Empfangs- oder Ausgabepost zu bemessen.” _
Diese an den Staatsschatz abzuführende Gebühr wird gemäß § 16
des Gebührengesetzes nach Skala 2 von der Prämie samt Nebenge
bühren jedoch exklusive des Feuerwehrbeitrages berechnet, und zwar
wird diese Gebühr doppelt (als Vertrags- und als Quittungsgebühr) be
rechnet, von den Parteien eingefordert und an den Staat abgefühi t.
Diese Verrechnung der Gebühren über die Prämieneinnahme gegenüber
der Gebührenbehördc erfolgt mittels der Gebührenjournale, in denen
die allmonatlich produzierten Prämien detailliert unter Aufgabe der
Polizzennummer eingetragen und von jeder Prämie sepai at die \on
den Parteien eingeforderten Gebühren berechnet werden. Diese Jour
nale sind nach Schluß jedes Monates der Gebührenbehörde vorzulegen
und an diese der Gebührenbetrag abzuführen.
Diese Art der Gebührenabfuhr ist gesetzlich vorgeschrieben, doch
kann nach Ablauf einiger Geschäftsjahre den Gesellschaften die pau
schalierte Abfuhr der Gebühren konzediert werden, wobei der Pau
schalierungsprozentsatz die Resultante der 2-, 3- und n-jährigen Abfuhi
mittels Gebühren journolcs bildet.
b) Die Gebührenpflicht der Versicherungsprämien im besonderen.
Da sich mangels gesetzlicher Vorschriften hinsichtlich der Verge-
bührung des ausländischen direkten und indirekten, sowie des inländi
schen indirekten Geschäftes Unklarheiten ergaben, wurde über Interven
tion des österreichisch-ungarischen Verbandes der Privatversicherungs
gesellschaften seitens des k. k. Finanzministeriums ein Erlaß am 24. März
1903, Z. 20.022 herausgegeben, welcher die gewünschten Direktiven
für die Gebührenabfuhr der Prämien enthält und wegen seiner Wichtig
keit in dieser Frage hier wiedergegeben ist: