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Erlaß des k, k. Finanzministeriums vom 24. März 1903 Z. 20022,
(Dem Verbände zugestellt am 7. April 1903.)
Mit Bezugnahme auf die hierorts am 21. Januar 1902 überreichte Ein
gabe, anlangend melxrere die Vergebiihrung des Versicherung,sgeschäftes be
treffende Fragen und in Erledigung der in dieser Eingabe sowie nachträg
lich protokollarisch gestellten Ansuchen wird dem geehrten Verbände nach
stehendes eröffnet:
1. Die sogenannten Polizzengebühren oder Nebenkosten der Polizze
(Schreib- und Manipülationsgeblihren, Postporti, Kosten der ärztlichen Unter
suchung bei .Lebensversicherungen, Auslagen für Schilder etc. etc.) bilden
einen Teil des Preises, gegen den die Versicherung stattfindet und sind daher
behufs Ermittlung der nach Tarifpost 57 F des Gesetzes vom 13. Dezember 1862,
K. G. Bl. Nr. 89, entfallenden Gebühren in die Bemessungsgrundlage einzu
beziehen; es wird jedoch gestattet, daß hierbei die von den Versicherungs
anstalten den Versicherten aufgerechneten staatlichen Stempelgebühren und
Feuerwehrbeiträge außer Anschlag bleiben.
2. Die Prämienquittungsgebühr ist im Hinblick auf § 5 und Tarifpost
57 F des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 grundsätzlich von allen Prämien
zahlungen, also sowohl von den nicht beurkundeten, als auch von den inner-
oder außerhalb des Kontextes der Polizze bestätigten Prämienzahlungen zu
entrichten; das Finanzministerium findet jedoch zu bewilligen, daß die Ent
richtung dieser Gebühr von den im Kontexte der Polizze ausdrücklich quit
tierten Prämienzahlungen im Feuer-, Hagel-, Transport-, Glas- und Viehver-
sicherungsgeschäfte entfalle, dies aber unter der Voraussetzung, daß in allen
anderen Versicherungszweigen, insbesondere in jenen der Lebensversicherung
die gedachten Gebühren ausnahmslos geleistet werden.
3. In jenen Fällen, in welchen nach Eintritt des Versicherungsfalles
vorschußweise Zahlungen (Abschlagszahlungen) auf die Versicherungssumme,
beziehungsweise auf den festzustellenden Entschädigungsbetrag geleistet worden
sind, ist bei Auszahlung des Restes der Versicherungssumme, beziehungsweise
des Entschädigungsbetrages die Schadenquittungsgebiihr nur von diesem
Restbeträge zu entrichten. Die Versicherungsanstalten haben jedoch die Ab
schlagszahlungen als Schadenszahlungen vorschriftsmäßig auszuweisen und
die Quittungsgebühren für diese Beträge unmittelbar abzufübren.
4. Das direkte ausländische Geschäft der hierländischen Versicherungs
anstalten wird von der Entrichtung der nach Tarifpost 67 F entfallenden Gebühren
freigelassen, wenn der die Versicherungsgeschäfte vermittelnde, im Auslande
befindliche Agent (Repräsentant) der hierländischen Gesellschaften in Gemäß
heit der betreffenden ausländischen Gesetzgebung — wie dies zum Beispiel
in Deutschland, Italien, Amerika und der Schweiz der Fall ist — zum selb
ständigen Geschäftsabschlüsse (insbesondere zum Abschlüsse des Versiche
rungsvertrages und zur Liquidierung der Schäden) berechtigt sein muß, oder
dort, wo eine diesbezügliche Gesetzgebung fehlt, tatsächlich zu einem solchen
Geschäftsabschlüsse berechtigt ist, so daß in beiden Fällen der Versicherungs
vertrag den Versicherten gegenüber erst durch die Fertigung des ausländi
schen Vertreters der hierländischen Gesellschaft rechtsgültig wird. Beim Zu
treffen dieser Vorraussetzungen wird an der gebührenfreien Behandlung des
direkten Auslandsgeschäftes der hierländischen Versicherungsanstalten dadurch
nichts geändert, daß aus KontrolIrücksichten die Vollmachten der ausländischen
Repräsentanten dieser Anstalten etwa nach innen (im Verkehr zwischen An
stalt und Repräsentanz durch besondere Instruktion — zum Beispiel hinsicht
lich Annahme und Ablehnung von Versicherungsanträgen etc. — beschränkt
sind; ebensowenig wird in derartigen Fällen die Gebührenfreiheit verwirkt,
wenn die Niederschrift des Versicherungsvertrages oder der Prämienquittung
im Inlande erfolgt und nach Fertigung durch die hierländische Direktion dem