Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Erlaß des k, k. Finanzministeriums vom 24. März 1903 Z. 20022, 
(Dem Verbände zugestellt am 7. April 1903.) 
Mit Bezugnahme auf die hierorts am 21. Januar 1902 überreichte Ein 
gabe, anlangend melxrere die Vergebiihrung des Versicherung,sgeschäftes be 
treffende Fragen und in Erledigung der in dieser Eingabe sowie nachträg 
lich protokollarisch gestellten Ansuchen wird dem geehrten Verbände nach 
stehendes eröffnet: 
1. Die sogenannten Polizzengebühren oder Nebenkosten der Polizze 
(Schreib- und Manipülationsgeblihren, Postporti, Kosten der ärztlichen Unter 
suchung bei .Lebensversicherungen, Auslagen für Schilder etc. etc.) bilden 
einen Teil des Preises, gegen den die Versicherung stattfindet und sind daher 
behufs Ermittlung der nach Tarifpost 57 F des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, 
K. G. Bl. Nr. 89, entfallenden Gebühren in die Bemessungsgrundlage einzu 
beziehen; es wird jedoch gestattet, daß hierbei die von den Versicherungs 
anstalten den Versicherten aufgerechneten staatlichen Stempelgebühren und 
Feuerwehrbeiträge außer Anschlag bleiben. 
2. Die Prämienquittungsgebühr ist im Hinblick auf § 5 und Tarifpost 
57 F des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 grundsätzlich von allen Prämien 
zahlungen, also sowohl von den nicht beurkundeten, als auch von den inner- 
oder außerhalb des Kontextes der Polizze bestätigten Prämienzahlungen zu 
entrichten; das Finanzministerium findet jedoch zu bewilligen, daß die Ent 
richtung dieser Gebühr von den im Kontexte der Polizze ausdrücklich quit 
tierten Prämienzahlungen im Feuer-, Hagel-, Transport-, Glas- und Viehver- 
sicherungsgeschäfte entfalle, dies aber unter der Voraussetzung, daß in allen 
anderen Versicherungszweigen, insbesondere in jenen der Lebensversicherung 
die gedachten Gebühren ausnahmslos geleistet werden. 
3. In jenen Fällen, in welchen nach Eintritt des Versicherungsfalles 
vorschußweise Zahlungen (Abschlagszahlungen) auf die Versicherungssumme, 
beziehungsweise auf den festzustellenden Entschädigungsbetrag geleistet worden 
sind, ist bei Auszahlung des Restes der Versicherungssumme, beziehungsweise 
des Entschädigungsbetrages die Schadenquittungsgebiihr nur von diesem 
Restbeträge zu entrichten. Die Versicherungsanstalten haben jedoch die Ab 
schlagszahlungen als Schadenszahlungen vorschriftsmäßig auszuweisen und 
die Quittungsgebühren für diese Beträge unmittelbar abzufübren. 
4. Das direkte ausländische Geschäft der hierländischen Versicherungs 
anstalten wird von der Entrichtung der nach Tarifpost 67 F entfallenden Gebühren 
freigelassen, wenn der die Versicherungsgeschäfte vermittelnde, im Auslande 
befindliche Agent (Repräsentant) der hierländischen Gesellschaften in Gemäß 
heit der betreffenden ausländischen Gesetzgebung — wie dies zum Beispiel 
in Deutschland, Italien, Amerika und der Schweiz der Fall ist — zum selb 
ständigen Geschäftsabschlüsse (insbesondere zum Abschlüsse des Versiche 
rungsvertrages und zur Liquidierung der Schäden) berechtigt sein muß, oder 
dort, wo eine diesbezügliche Gesetzgebung fehlt, tatsächlich zu einem solchen 
Geschäftsabschlüsse berechtigt ist, so daß in beiden Fällen der Versicherungs 
vertrag den Versicherten gegenüber erst durch die Fertigung des ausländi 
schen Vertreters der hierländischen Gesellschaft rechtsgültig wird. Beim Zu 
treffen dieser Vorraussetzungen wird an der gebührenfreien Behandlung des 
direkten Auslandsgeschäftes der hierländischen Versicherungsanstalten dadurch 
nichts geändert, daß aus KontrolIrücksichten die Vollmachten der ausländischen 
Repräsentanten dieser Anstalten etwa nach innen (im Verkehr zwischen An 
stalt und Repräsentanz durch besondere Instruktion — zum Beispiel hinsicht 
lich Annahme und Ablehnung von Versicherungsanträgen etc. — beschränkt 
sind; ebensowenig wird in derartigen Fällen die Gebührenfreiheit verwirkt, 
wenn die Niederschrift des Versicherungsvertrages oder der Prämienquittung 
im Inlande erfolgt und nach Fertigung durch die hierländische Direktion dem
	        
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