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Agenten behufs Beisetzung seiner Unterschrift übermittelt wird, oder wenn im
Auslande ausgestellte Schadensquittungen über die im Auslande von einer
hierländischen Versicherungsanstalt geleisteten Schadenszahlungen an diese
Anstalt ins Inland eingesendet werden.
Die hierländischen Versicherungsanstalten haben jedoch, wenn sie die
Gebuhrenfreiheit ihres direkten Auslandsgeschäftes in Anspruch nehmen, ent
weder den Bestand der bezüglichen ausländischen Gesetzesvorschriften, soweit
dieselben nicht notorisch sind, nachzuweisen, oder in Ermanglung solcher
Vorschriften die Vollmacht des betreffenden Agenten den Gebührenbehörden
in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weiters auch ihre Prämieneinnahmen
und Schadenszahlungen getrennt nach dem Inlands- und Auslandsgeschäfte
in der unten ad 4 bis 6 näher bezeichneten Art auszuweisen.
5. Hinsichtlich der Vergebtthrung der von den hierländischen Versiche
rungsgesellschaften übernommenen Rückversicherungen aus inländischen, schon
vom Direktversicherer vergebührten Geschäften wird — wie bisher — gestattet,
daß von diesen Rückversicherungen nur die Vertragsgebtihren, nicht aber
auch die Prämien- und Schadenquittungsgebühren in Abfuhr gebracht werden;
es wird aber — in Stattgebung eines diesbezüglichen Ansuchens des ge
ehrten Verbandes — weiters noch bewilligt, daß die zwischen den direkt
arbeitenden hierländischen Versicherungsgesellschaften stattfindenden Über
weisungen von auf das inländische Geschäft bezüglichen Versicherungen nicht
als Rückversicherungen, sondern als Mitversicherungen behandelt und demgemäß
der Rückversicherungsgebühr nicht unterworfen werden, wenn auf Grund ab
geschlossener Verträge sowohl die Überweisung, welche auf eine für die ganze
Vertragsdauer von vornherein bestimmte Quote der Versicherungssumme
festgesetzt sein muß, als auch deren Annahme obligatorisch erfolgt. Die Ge
bührenfreiheit dieser Überweisungsgeschäfte wird aber davon abhängig ge
macht, daß die Verträge, in welchen die obligatorische Abgabe und Annahme
dieser Versicherungen vereinbart ist, der Gebührenbehörde in vidiroierter Ab
schrift vorgelegt, und daß die aus derartigen Überweisungen vereinnahmten
Prämien separat in der unten ad 4 bis 6 bezeichneten Art verbucht werden;
weiters wird auch über fallweises Verlangen der Gebührenbehörde die Pro
venienz dieser Prämieneinnahme aus den gedachten obligatorischen Ge
schäften nachzuweisen sein.
6. Die Pämieneinnahmen der hierländischen Versicherungsanstalten aus
mit ausländischen Gesellschaften abgeschlossenen Rück Versicherungsverträgen
unterliegen ebenso wie die Einnahmen aus inländischen Rückversicherungen
('siehe oben sub 5) im Sinne der Tarifpost 57 K der Vertragsgebühr, ausge
nommen den Fall, daß der Rückversicherungsvertrag im Auslande durch einen
zu diesem Vertragsabschlüsse bevollmächtigten Repräsentanten der hierländi
schen Gesellschaft abgeschlossen wurde, und daß die auf Grund dieses Ver
trages erfolgenden Zahlungen an diesen Repräsentanten im Auslande geleistet
werden. Jene Versicherungsgesellschaften, welche in diesen Fällen die Gebühren
freiheit ihres ausländischen aktiven Ruckversicherungsgeschäftes zur Gänze
oder zum Teile beanspruchen, müssen das Vorhandensein der oben für die
Befreiung aufgestellten Voraussetzungen nachweisen und ihre Aufschreibun
gen über die diesbezüglichen Prämieneinnahmen in der unten ad 4 bis 6 be
zeichneten Weise einrichten.
Ad 4 bis 6. jene Gesellschaften, welche im Sinne der vorstehenden
Punkte 4, 5 und 6 die Gebührenfreiheit ihres direkten und indirekten Aus
landsgeschäftes, beziehungsweise ihres indirekten Inlandsgeschäftes ganz oder
zum Teil in Anspruch nehmen, haben nach Maßgabe der beanspruchten Ge-
bührenfreiheit ihre Prämieneinnahmen und Schadenszahlungen folgendermaßen
zu buchen:
A. Prämieneinnahmen.
1. Prämien aus dem inländischen Geschäfte gesondert nach
a) Prämien aus dem direkten inländischen Geschäfte,