Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Agenten behufs Beisetzung seiner Unterschrift übermittelt wird, oder wenn im 
Auslande ausgestellte Schadensquittungen über die im Auslande von einer 
hierländischen Versicherungsanstalt geleisteten Schadenszahlungen an diese 
Anstalt ins Inland eingesendet werden. 
Die hierländischen Versicherungsanstalten haben jedoch, wenn sie die 
Gebuhrenfreiheit ihres direkten Auslandsgeschäftes in Anspruch nehmen, ent 
weder den Bestand der bezüglichen ausländischen Gesetzesvorschriften, soweit 
dieselben nicht notorisch sind, nachzuweisen, oder in Ermanglung solcher 
Vorschriften die Vollmacht des betreffenden Agenten den Gebührenbehörden 
in beglaubigter Abschrift vorzulegen, weiters auch ihre Prämieneinnahmen 
und Schadenszahlungen getrennt nach dem Inlands- und Auslandsgeschäfte 
in der unten ad 4 bis 6 näher bezeichneten Art auszuweisen. 
5. Hinsichtlich der Vergebtthrung der von den hierländischen Versiche 
rungsgesellschaften übernommenen Rückversicherungen aus inländischen, schon 
vom Direktversicherer vergebührten Geschäften wird — wie bisher — gestattet, 
daß von diesen Rückversicherungen nur die Vertragsgebtihren, nicht aber 
auch die Prämien- und Schadenquittungsgebühren in Abfuhr gebracht werden; 
es wird aber — in Stattgebung eines diesbezüglichen Ansuchens des ge 
ehrten Verbandes — weiters noch bewilligt, daß die zwischen den direkt 
arbeitenden hierländischen Versicherungsgesellschaften stattfindenden Über 
weisungen von auf das inländische Geschäft bezüglichen Versicherungen nicht 
als Rückversicherungen, sondern als Mitversicherungen behandelt und demgemäß 
der Rückversicherungsgebühr nicht unterworfen werden, wenn auf Grund ab 
geschlossener Verträge sowohl die Überweisung, welche auf eine für die ganze 
Vertragsdauer von vornherein bestimmte Quote der Versicherungssumme 
festgesetzt sein muß, als auch deren Annahme obligatorisch erfolgt. Die Ge 
bührenfreiheit dieser Überweisungsgeschäfte wird aber davon abhängig ge 
macht, daß die Verträge, in welchen die obligatorische Abgabe und Annahme 
dieser Versicherungen vereinbart ist, der Gebührenbehörde in vidiroierter Ab 
schrift vorgelegt, und daß die aus derartigen Überweisungen vereinnahmten 
Prämien separat in der unten ad 4 bis 6 bezeichneten Art verbucht werden; 
weiters wird auch über fallweises Verlangen der Gebührenbehörde die Pro 
venienz dieser Prämieneinnahme aus den gedachten obligatorischen Ge 
schäften nachzuweisen sein. 
6. Die Pämieneinnahmen der hierländischen Versicherungsanstalten aus 
mit ausländischen Gesellschaften abgeschlossenen Rück Versicherungsverträgen 
unterliegen ebenso wie die Einnahmen aus inländischen Rückversicherungen 
('siehe oben sub 5) im Sinne der Tarifpost 57 K der Vertragsgebühr, ausge 
nommen den Fall, daß der Rückversicherungsvertrag im Auslande durch einen 
zu diesem Vertragsabschlüsse bevollmächtigten Repräsentanten der hierländi 
schen Gesellschaft abgeschlossen wurde, und daß die auf Grund dieses Ver 
trages erfolgenden Zahlungen an diesen Repräsentanten im Auslande geleistet 
werden. Jene Versicherungsgesellschaften, welche in diesen Fällen die Gebühren 
freiheit ihres ausländischen aktiven Ruckversicherungsgeschäftes zur Gänze 
oder zum Teile beanspruchen, müssen das Vorhandensein der oben für die 
Befreiung aufgestellten Voraussetzungen nachweisen und ihre Aufschreibun 
gen über die diesbezüglichen Prämieneinnahmen in der unten ad 4 bis 6 be 
zeichneten Weise einrichten. 
Ad 4 bis 6. jene Gesellschaften, welche im Sinne der vorstehenden 
Punkte 4, 5 und 6 die Gebührenfreiheit ihres direkten und indirekten Aus 
landsgeschäftes, beziehungsweise ihres indirekten Inlandsgeschäftes ganz oder 
zum Teil in Anspruch nehmen, haben nach Maßgabe der beanspruchten Ge- 
bührenfreiheit ihre Prämieneinnahmen und Schadenszahlungen folgendermaßen 
zu buchen: 
A. Prämieneinnahmen. 
1. Prämien aus dem inländischen Geschäfte gesondert nach 
a) Prämien aus dem direkten inländischen Geschäfte,
	        
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