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b) X J rämien aus dem indirekten inländischen Geschäfte und diese unterteilt
a< nach Prämien aus dem indirekten inländischen Geschäfte aus ob
ligatorischen Verträgen der oben im Punkte 5 gedachten Art,
ß) nach Prämien aus anderen Rückversicherungsverträgen.
2. Prämien aus dem ausländischen Geschäfte, gesondert nach
a) Prämien aus dem direkten ausländischen Geschäfte, unterteilt nach
den Ländergebieten, aus welchen dieselben herrühren,
b) Prämien aus dem indirekten ausländischen Geschäfte, unterteilt
nach solchen
k> aus Verträgen, welche im Auslande zwischen dem bevollmäch
tigten Vertreter der inländischen Gesellschaft und den be
treffenden ausländischen Zedenten abgeschlossen worden sind und
auf Grund welcher die Zahlungen an den Vertreter im Auslande
erfolgen,
ß) aus Verträgen, bei welchen die Voraussetzungen ad«) nicht zutreffen.
B. Schadens zahl ungen,
< insofern« deren Quittierung nicht nach Tarifpost 48 k gebührenfrei ist).
1 Schäden aus dem inländischen Geschäfte gesondert nach
a) Schäden aus dem direkten Geschäfte,
b) Schäden aus dem indirekten Geschäfte,
2. Schäden aus dem ausländischen Geschäfte, gesondert nach
a) Schäden aus dem direkten Geschäfte,
b) Schäden aus dem indirekten Geschäfte.
Weiters werden diese Gesellschaften die in den Rechnungsabschlüssen
ausgewiesenen Jahressummen an Prämieneinnahmen und Schadenszahlungen
anläßlich der Vorlage dieser Rechnungsabschlüsse an die Gebuhrenbehörde
nach den unter A und B gezeichneten Kategorien zu zergliedern haben,
7. Was die von den hierländischen Versicherungsgesellschaften auf
Grund von Rückversicherungsverträgen mit ausländischen, hier nicht zum Ge
schäftsbetriebe zugelassenen Gesellschaften an diese letzteren überwiesenen
Rückversicherungsprämien anbelangt (passive ausländische Rückversicherung')
so wird von einer Gebühreneinhebung bezüglich dieser in das Ausland abge
gebenen Rückversicherungen Umgang genommen.
8. Die Anordnung betreffend die Gebührenbehändlung der von dem ge
ehrten Verbände in 30 Formularien nachträglich in Vorlage gebrachten Po
lizzenanhänge wird mit einem besonderen Erlasse nachfolgen.
9. Über das Ansuchen des geehrten Verbandes, alle hier in Rede stehen
den Geschäfte und Rechtsakte nicht zum Gegenstände von Gebührenamts-
handlungen für die Vergangenheit zu machen, findet (JäS/,Finanzministerium
zu gestatten, daß etwaige auf obigen Weisungen beruhende Gebtihrenanfor-
derungen nur für die Zeit seit dem 1. Januar 1902 gestellt werden; gleich
zeitig wird auch bewilligt, daß von der Vorschreibung diesbezüglicher Ge-
bührensteigerimgen für die Zeit seit 1. Januar 1902 bis zum Schlüsse des
zweiten auf die Intimation dieses Erlasses folgenden Monates Umgang ge-
nommmen werde.
Eine Rückvergütung schon eingezahlter Gebühren für von nun ab auf
Grund der obigen Weisungen gebührenfreie Geschäfte und sonstige Rechts
akte hat nicht stattzufinden.
10. Insoferne die vorstehenden Anordnungen für die Versicherungsge
sellschaften gegenüber der bisherigen Praxis Gebührenerleichterungen in sich
schließen, werden die letzteren an die Bedingung geknüpft, daß die Versiche
rungsanstalten den ihnen nach den obigen Weisungen obliegenden Ver-
pflichtungen in allen Punkten auf das genaueste nach kommen.