Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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b) X J rämien aus dem indirekten inländischen Geschäfte und diese unterteilt 
a< nach Prämien aus dem indirekten inländischen Geschäfte aus ob 
ligatorischen Verträgen der oben im Punkte 5 gedachten Art, 
ß) nach Prämien aus anderen Rückversicherungsverträgen. 
2. Prämien aus dem ausländischen Geschäfte, gesondert nach 
a) Prämien aus dem direkten ausländischen Geschäfte, unterteilt nach 
den Ländergebieten, aus welchen dieselben herrühren, 
b) Prämien aus dem indirekten ausländischen Geschäfte, unterteilt 
nach solchen 
k> aus Verträgen, welche im Auslande zwischen dem bevollmäch 
tigten Vertreter der inländischen Gesellschaft und den be 
treffenden ausländischen Zedenten abgeschlossen worden sind und 
auf Grund welcher die Zahlungen an den Vertreter im Auslande 
erfolgen, 
ß) aus Verträgen, bei welchen die Voraussetzungen ad«) nicht zutreffen. 
B. Schadens zahl ungen, 
< insofern« deren Quittierung nicht nach Tarifpost 48 k gebührenfrei ist). 
1 Schäden aus dem inländischen Geschäfte gesondert nach 
a) Schäden aus dem direkten Geschäfte, 
b) Schäden aus dem indirekten Geschäfte, 
2. Schäden aus dem ausländischen Geschäfte, gesondert nach 
a) Schäden aus dem direkten Geschäfte, 
b) Schäden aus dem indirekten Geschäfte. 
Weiters werden diese Gesellschaften die in den Rechnungsabschlüssen 
ausgewiesenen Jahressummen an Prämieneinnahmen und Schadenszahlungen 
anläßlich der Vorlage dieser Rechnungsabschlüsse an die Gebuhrenbehörde 
nach den unter A und B gezeichneten Kategorien zu zergliedern haben, 
7. Was die von den hierländischen Versicherungsgesellschaften auf 
Grund von Rückversicherungsverträgen mit ausländischen, hier nicht zum Ge 
schäftsbetriebe zugelassenen Gesellschaften an diese letzteren überwiesenen 
Rückversicherungsprämien anbelangt (passive ausländische Rückversicherung') 
so wird von einer Gebühreneinhebung bezüglich dieser in das Ausland abge 
gebenen Rückversicherungen Umgang genommen. 
8. Die Anordnung betreffend die Gebührenbehändlung der von dem ge 
ehrten Verbände in 30 Formularien nachträglich in Vorlage gebrachten Po 
lizzenanhänge wird mit einem besonderen Erlasse nachfolgen. 
9. Über das Ansuchen des geehrten Verbandes, alle hier in Rede stehen 
den Geschäfte und Rechtsakte nicht zum Gegenstände von Gebührenamts- 
handlungen für die Vergangenheit zu machen, findet (JäS/,Finanzministerium 
zu gestatten, daß etwaige auf obigen Weisungen beruhende Gebtihrenanfor- 
derungen nur für die Zeit seit dem 1. Januar 1902 gestellt werden; gleich 
zeitig wird auch bewilligt, daß von der Vorschreibung diesbezüglicher Ge- 
bührensteigerimgen für die Zeit seit 1. Januar 1902 bis zum Schlüsse des 
zweiten auf die Intimation dieses Erlasses folgenden Monates Umgang ge- 
nommmen werde. 
Eine Rückvergütung schon eingezahlter Gebühren für von nun ab auf 
Grund der obigen Weisungen gebührenfreie Geschäfte und sonstige Rechts 
akte hat nicht stattzufinden. 
10. Insoferne die vorstehenden Anordnungen für die Versicherungsge 
sellschaften gegenüber der bisherigen Praxis Gebührenerleichterungen in sich 
schließen, werden die letzteren an die Bedingung geknüpft, daß die Versiche 
rungsanstalten den ihnen nach den obigen Weisungen obliegenden Ver- 
pflichtungen in allen Punkten auf das genaueste nach kommen.
	        
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