Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Der geehrte Verband wird eingeladen, von dem Inhalte dieses Er 
lasses, welcher unter einem allen Finanziandesbehörden zur Damachachtung 
und Erteilung entsprechender Weisungen an die Unterbehörden mitgeteilt 
wird, sämtliche dem Verbände angehörende Versicherungsanstalten in Kennt 
nis zu setzen. 
Der k. k. Finanzminister: 
Für denselben: 
Froschauer. 
Um die Gebührenfreiheit der als gebührenfrei zu behandelnden 
Prämien nicht in Frage zu stellen, wird es Sache der Versicherungs 
gesellschaften sein, die Verbuchungen dieser Einnahmen in Überein 
stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften des unten zitierten Er 
lasses vorzunehmen; sie haben demnach die aus den von der Gebühren 
behörde als gebührenfrei anerkannten Verträgen resultierenden Prämien- 
einnahmen als „gebührenfreie” in Primanota und Hauptbuch aus 
zuweisen. 
In unserem Geschäftsfalle sind wir von der Annahme ausgegangen, 
daß sowohl das direkte ausländische, als auch das indirekte inländische Ge 
schäft als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Erlasses vom 
Jahre 1903 gebührenfrei zu behandeln sind; demnach nur eine Verge- 
bührung des direkten inländischen Geschäftes vorzunehmen ist. 
E. Sonstige Konti. 
1. Das Konto für Portefeuilleübertragungen. 
Es pflegt öfter vorzukoromen, daß aus irgend einer Ursache 
der angesammelte Versicherungsstock, das Versicherungsportefeuille, 
verkauft wird. Der Preis für diesen Versicherungsstock hängt haupt 
sächlich von der Qualität der in Versicherungsschutz genommenen Ris- 
ken ab und wird demgemäß variieren. Da im Feuerversicherungsgeschäft 
im Durchschnitt mit 35 bis 45°/ 0 Storni und einer 10 bis 15°/ 0 igen In 
kassoprovision gerechnet wird, resultiert daraus unter Berücksichtigung 
eines auf empirischen Wege erhaltenen Schadenprozentsatzes ein durch 
schnittlicher Wert des zu übernehmenden Portefeuilles von 40 bis 45°/ 0 
der Jahresprämie und auf dieser Basis pflegen auch gewöhnlich die 
Portefeuilles übernommen zu werden. Für diesen übernommenen 
Versicherungsbestand wird das Konto für Portefeuilleübertragungen 
zugunsten des Personenkontos der den Versicherungsbestand abgebenden 
Versicherungsgesellschaft, das der Deutlichkeit halber mit der Be 
zeichnung „Portefeuillekonto” zu versehen wäre, belastet. 
Wird der volle vereinbarte Gegenwert des Portefeuilles sofort 
gezahlt, so erfolgt die Verrechnung desselben zwischen dem Konto 
der betreffenden Versicherungsgesellschaft und dem die Ausgleichs 
summe hergebenden Konto (Kassa, Postsparkassa, Bank etc.), wodurch 
ersteres saldiert wird, während auf dem „Konto für Portefeuilleüber-
	        
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