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Der geehrte Verband wird eingeladen, von dem Inhalte dieses Er
lasses, welcher unter einem allen Finanziandesbehörden zur Damachachtung
und Erteilung entsprechender Weisungen an die Unterbehörden mitgeteilt
wird, sämtliche dem Verbände angehörende Versicherungsanstalten in Kennt
nis zu setzen.
Der k. k. Finanzminister:
Für denselben:
Froschauer.
Um die Gebührenfreiheit der als gebührenfrei zu behandelnden
Prämien nicht in Frage zu stellen, wird es Sache der Versicherungs
gesellschaften sein, die Verbuchungen dieser Einnahmen in Überein
stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften des unten zitierten Er
lasses vorzunehmen; sie haben demnach die aus den von der Gebühren
behörde als gebührenfrei anerkannten Verträgen resultierenden Prämien-
einnahmen als „gebührenfreie” in Primanota und Hauptbuch aus
zuweisen.
In unserem Geschäftsfalle sind wir von der Annahme ausgegangen,
daß sowohl das direkte ausländische, als auch das indirekte inländische Ge
schäft als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Erlasses vom
Jahre 1903 gebührenfrei zu behandeln sind; demnach nur eine Verge-
bührung des direkten inländischen Geschäftes vorzunehmen ist.
E. Sonstige Konti.
1. Das Konto für Portefeuilleübertragungen.
Es pflegt öfter vorzukoromen, daß aus irgend einer Ursache
der angesammelte Versicherungsstock, das Versicherungsportefeuille,
verkauft wird. Der Preis für diesen Versicherungsstock hängt haupt
sächlich von der Qualität der in Versicherungsschutz genommenen Ris-
ken ab und wird demgemäß variieren. Da im Feuerversicherungsgeschäft
im Durchschnitt mit 35 bis 45°/ 0 Storni und einer 10 bis 15°/ 0 igen In
kassoprovision gerechnet wird, resultiert daraus unter Berücksichtigung
eines auf empirischen Wege erhaltenen Schadenprozentsatzes ein durch
schnittlicher Wert des zu übernehmenden Portefeuilles von 40 bis 45°/ 0
der Jahresprämie und auf dieser Basis pflegen auch gewöhnlich die
Portefeuilles übernommen zu werden. Für diesen übernommenen
Versicherungsbestand wird das Konto für Portefeuilleübertragungen
zugunsten des Personenkontos der den Versicherungsbestand abgebenden
Versicherungsgesellschaft, das der Deutlichkeit halber mit der Be
zeichnung „Portefeuillekonto” zu versehen wäre, belastet.
Wird der volle vereinbarte Gegenwert des Portefeuilles sofort
gezahlt, so erfolgt die Verrechnung desselben zwischen dem Konto
der betreffenden Versicherungsgesellschaft und dem die Ausgleichs
summe hergebenden Konto (Kassa, Postsparkassa, Bank etc.), wodurch
ersteres saldiert wird, während auf dem „Konto für Portefeuilleüber-