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trakten im allgemeinen — von einigen Artikeln abgesehen — eine
verhältnismäßig geringe Rolle spielt. Gerade in den bedeutendsten
Handelszweigen, im Getreide- und Oelsaatenhandel, steht das Ge
schäft „auf Ankunft” 1 ) im Vordergründe. Es ist das teils mit
der Art der maßgebenden Käufer, teils mit der Nähe der hauptsäch
lichsten Bezugsgebiete zu erklären. Der Hauptteil der Käufer besteht
aus Fabrikanten'(Müllern) und diese wollen begreiflicherweise bei ihren
Überseekäufen das Importrisiko sowie die Schwierigkeiten der Ge
schäftsabwicklung für sich nach Möglichkeit beschränken; in Ankunfts
kontrakten sind dieselben aber geringer als in Cif-Kontrakten. Ander
seits geht ein Verkäufer, der vom Ablieferungsort nicht allzuweit
entfernt ist, nicht sehr schwer darauf ein, diesen als Erfüllungsort
gelten zu lassen und damit nach Ankunftsverträgen zu kontrahieren.
Charakteristischer Weise sind es vor allem die nordamerikanischen
Verkäufer, die auf Ankunftskontrakte nicht eingehen, sondern nur
gegen Cif-Kontrakte verkaufen.
Eine weitere Besonderheit in der Technik des Marseiller Importge
schäftes ist die Preisanstellung „sous p ala n“. Sie wird in den Ankunftsver-
trägen zumeistvorgenommen. Die Klausel sous palan soll bedeuten, daß der
Käufer die Ware zu übernehmen hat, wenn sie, in Ausladung begriffen, von
der Schiffswinde (palan) oder dem sonstigen Ausladungsmittel herab
gebracht wird, und daß er von diesem Augenblicke an die Spesen der
Lagerung und Ortsveränderung zu tragen hat.
Soweit Cif-Verträge geschlossen werden, wird in dieselben
zumeist in Annäherung an die Ankunftsverträge die Bedingung auf
genommen, daß das „ausgelieferte Gewicht” (poids delivre) zu
bezahlen ist. Man bezeichnet solche Kontrakte in Marseille mit „Cafpd”
(auch Caf P. D.), beziehungsweise „Cafpnd“ (Caf, poids net delivre).
Mit Bezug auf die Verrechnung von Transportkosten
findet man im Marseiller Platzhandel bei Preisanstellungen außer
den erwähnten hauptsächlich noch die Klauseln: pris ä l’entrepot
(de la douane oder d’octroi), au magasin, ä l’usine, pris (rendu) sur
quai oder ä quai (hauptsächlich bei Import), franco quai oder rendu
franco le lotig du bord (für Export), franco bord oder gare.
Die Bezeichnungen „entrepot“ (ä l’entrepot de la douane
oder d’octroi) und „consommation“ (ä la consommation de la
douane oder d'octroi) bei Preisen verweisen—die Klausel ä l’entrepöt
außer auf die Verrechnung der Transportkosten — auf das Verhältnis
zur Zollzahlung, beziehungsweise zur Entrichtung der städtischen Ab
gabe (octroi). Preise „entrepot'’, die bezüglich des Zolles für Einfuhr
güter und für in admission temporaire erzeugte Waren in Anwendung
kommen, besagen, daß der Eingangszoll für die betreffenden Güter
nicht entrichtet worden und für den Fall ihrer Überführung in den
inländischen Verkehr vom Käufer zu tragen ist; bei Waren, die zu
') Über »Cif-« und »Ankunftskontrakte« siehe in meinem »System
der Welthandelslehre«, 1. Band, Seite 415 ff.