Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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trakten im allgemeinen — von einigen Artikeln abgesehen — eine 
verhältnismäßig geringe Rolle spielt. Gerade in den bedeutendsten 
Handelszweigen, im Getreide- und Oelsaatenhandel, steht das Ge 
schäft „auf Ankunft” 1 ) im Vordergründe. Es ist das teils mit 
der Art der maßgebenden Käufer, teils mit der Nähe der hauptsäch 
lichsten Bezugsgebiete zu erklären. Der Hauptteil der Käufer besteht 
aus Fabrikanten'(Müllern) und diese wollen begreiflicherweise bei ihren 
Überseekäufen das Importrisiko sowie die Schwierigkeiten der Ge 
schäftsabwicklung für sich nach Möglichkeit beschränken; in Ankunfts 
kontrakten sind dieselben aber geringer als in Cif-Kontrakten. Ander 
seits geht ein Verkäufer, der vom Ablieferungsort nicht allzuweit 
entfernt ist, nicht sehr schwer darauf ein, diesen als Erfüllungsort 
gelten zu lassen und damit nach Ankunftsverträgen zu kontrahieren. 
Charakteristischer Weise sind es vor allem die nordamerikanischen 
Verkäufer, die auf Ankunftskontrakte nicht eingehen, sondern nur 
gegen Cif-Kontrakte verkaufen. 
Eine weitere Besonderheit in der Technik des Marseiller Importge 
schäftes ist die Preisanstellung „sous p ala n“. Sie wird in den Ankunftsver- 
trägen zumeistvorgenommen. Die Klausel sous palan soll bedeuten, daß der 
Käufer die Ware zu übernehmen hat, wenn sie, in Ausladung begriffen, von 
der Schiffswinde (palan) oder dem sonstigen Ausladungsmittel herab 
gebracht wird, und daß er von diesem Augenblicke an die Spesen der 
Lagerung und Ortsveränderung zu tragen hat. 
Soweit Cif-Verträge geschlossen werden, wird in dieselben 
zumeist in Annäherung an die Ankunftsverträge die Bedingung auf 
genommen, daß das „ausgelieferte Gewicht” (poids delivre) zu 
bezahlen ist. Man bezeichnet solche Kontrakte in Marseille mit „Cafpd” 
(auch Caf P. D.), beziehungsweise „Cafpnd“ (Caf, poids net delivre). 
Mit Bezug auf die Verrechnung von Transportkosten 
findet man im Marseiller Platzhandel bei Preisanstellungen außer 
den erwähnten hauptsächlich noch die Klauseln: pris ä l’entrepot 
(de la douane oder d’octroi), au magasin, ä l’usine, pris (rendu) sur 
quai oder ä quai (hauptsächlich bei Import), franco quai oder rendu 
franco le lotig du bord (für Export), franco bord oder gare. 
Die Bezeichnungen „entrepot“ (ä l’entrepot de la douane 
oder d’octroi) und „consommation“ (ä la consommation de la 
douane oder d'octroi) bei Preisen verweisen—die Klausel ä l’entrepöt 
außer auf die Verrechnung der Transportkosten — auf das Verhältnis 
zur Zollzahlung, beziehungsweise zur Entrichtung der städtischen Ab 
gabe (octroi). Preise „entrepot'’, die bezüglich des Zolles für Einfuhr 
güter und für in admission temporaire erzeugte Waren in Anwendung 
kommen, besagen, daß der Eingangszoll für die betreffenden Güter 
nicht entrichtet worden und für den Fall ihrer Überführung in den 
inländischen Verkehr vom Käufer zu tragen ist; bei Waren, die zu 
') Über »Cif-« und »Ankunftskontrakte« siehe in meinem »System 
der Welthandelslehre«, 1. Band, Seite 415 ff.
	        
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