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Preisen „consommation” gekauft werden, trifft den Käufer keinesfalls
(ob sie an und für sich zollfrei oder vom Verkäufer zu verzollen
seien) ein Zoll. Sinngemäß findet die Anwendung der Klauseln be
züglich des Octrois statt.
Was die Verrechnung der Emballagekosten anbelangt, so
wird das Vertragsverhältnis deutlich zum Ausdrucke gebracht durch
die anzutreflenden Preisklauseln „emballage compris” und em
ballage en sus” (in Anrechnung) oder „sans emballage". Zumeist
bedingen die in Marseiile verwendeten diesbezüglichen Klauseln gleich
zeitig die Lieferung der Ware in einem bestimmten Zu
stande betreffs der Emballage. Man spricht von „löge", „en
sacs” einerseits, von „non löge”, „nu” anderseits. Im ersteren Falle
muß die Emballage nicht im Preise inbegriffen sein. Zweifellos ist
sie es nach den Klauseln „toile perdue”. beziehungsweise „füts
perdus” ; es kann aber auf „toile”, beziehungsweise „füts ä rendre”
Vertragsbedingung bilden. Bei Preisen „non löge” besagt „toile
(füts) acheteur”, daß der Käufer die Emballage beizustellen hat.
Die üblichen Zahlungskonditionen sind im Handel mit Roh
produkten und den Massenartikeln der lokalen Industrie nach ein
zelnen Warengruppen zum Teilsehr verschieden. Hierbei muß zwischen
dem Marseiller Platzverkehr und Verkäufen nach auswärts unterschieden
werden. Bei letzteren kommt man dem Käufer vielfach mehr ent
gegen. Voiherrschend ist bei Verkäufen am Platze Bahrzahlung ohne
oder mit einem niedrigen Kassaskon o vornehmlich 1 oder 2%,
ersteres sehr häufig) oder Zielgewährung von 60 oder 90 Tagen. Bei
einzelnen Artikeln kommen aber auch längere Ziele vor und ins
besondere sind bei einer Reihe von Waren auffallend hohe Eskompte-
sätze (bis zu 5%) üblich 1 ), im Importhandel hat der Käufer bei
Kassakondition, soweit nach Ankunftskontrakten verkauft wird, in
der Regel bei Ablieferung der Ware die Barzahlung zu leisten, nach
Cif-Kontrakten gegen Dokumente (vielfach erst bei Ankunft der Ware)
entweder ebenfalls den ganzen Betrag oder, was häufiger ist, nur
einen I ci(betrag t.80, 90 ö / 0 ), den Rest bei Übernahme der Ware
zu bezahlen. Im übrigen pflegt sich die Kassakondition für Zahlung
innerhalb 30, 15 oder 10 Tagen (was sehr häufig) oder bei Empfang
nahme der Ware zu verstehen. Zugeführte Industrieartikel werden
zumeist pro 30 oder 90 Tage verkauft. Es ist dabei üblich auf den
Käufer zu ziehen und durch eine Bank einkassieren zu lassen; doch
pflegt man Akzeptierung nur bei Beträgen über 1000 Francs und bei
Zielen über 30 Tagen zu verlangen.
Als Preisgrundlage dienen für Gewichtswaren zumeist 100
oder (bei leichten Artikeln, wie Tee) 1 Kilogramm. Nur wenige Waren — -
zum Teil sind es solche, für die Le Havre tonangebend ist und die
dort pro 60 Kilogramm gehandelt werden — notiert man pro 50 Kilo
gramm Jso Kaffee, Pfeffer, Häute, Wachs).
?) So *% bei Kautschuk, Vanille, Hörnern, einzelnen Fellarten,
l,o be> Wachs, bei Ziegenfellen 5"/ n .