Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Preisen „consommation” gekauft werden, trifft den Käufer keinesfalls 
(ob sie an und für sich zollfrei oder vom Verkäufer zu verzollen 
seien) ein Zoll. Sinngemäß findet die Anwendung der Klauseln be 
züglich des Octrois statt. 
Was die Verrechnung der Emballagekosten anbelangt, so 
wird das Vertragsverhältnis deutlich zum Ausdrucke gebracht durch 
die anzutreflenden Preisklauseln „emballage compris” und em 
ballage en sus” (in Anrechnung) oder „sans emballage". Zumeist 
bedingen die in Marseiile verwendeten diesbezüglichen Klauseln gleich 
zeitig die Lieferung der Ware in einem bestimmten Zu 
stande betreffs der Emballage. Man spricht von „löge", „en 
sacs” einerseits, von „non löge”, „nu” anderseits. Im ersteren Falle 
muß die Emballage nicht im Preise inbegriffen sein. Zweifellos ist 
sie es nach den Klauseln „toile perdue”. beziehungsweise „füts 
perdus” ; es kann aber auf „toile”, beziehungsweise „füts ä rendre” 
Vertragsbedingung bilden. Bei Preisen „non löge” besagt „toile 
(füts) acheteur”, daß der Käufer die Emballage beizustellen hat. 
Die üblichen Zahlungskonditionen sind im Handel mit Roh 
produkten und den Massenartikeln der lokalen Industrie nach ein 
zelnen Warengruppen zum Teilsehr verschieden. Hierbei muß zwischen 
dem Marseiller Platzverkehr und Verkäufen nach auswärts unterschieden 
werden. Bei letzteren kommt man dem Käufer vielfach mehr ent 
gegen. Voiherrschend ist bei Verkäufen am Platze Bahrzahlung ohne 
oder mit einem niedrigen Kassaskon o vornehmlich 1 oder 2%, 
ersteres sehr häufig) oder Zielgewährung von 60 oder 90 Tagen. Bei 
einzelnen Artikeln kommen aber auch längere Ziele vor und ins 
besondere sind bei einer Reihe von Waren auffallend hohe Eskompte- 
sätze (bis zu 5%) üblich 1 ), im Importhandel hat der Käufer bei 
Kassakondition, soweit nach Ankunftskontrakten verkauft wird, in 
der Regel bei Ablieferung der Ware die Barzahlung zu leisten, nach 
Cif-Kontrakten gegen Dokumente (vielfach erst bei Ankunft der Ware) 
entweder ebenfalls den ganzen Betrag oder, was häufiger ist, nur 
einen I ci(betrag t.80, 90 ö / 0 ), den Rest bei Übernahme der Ware 
zu bezahlen. Im übrigen pflegt sich die Kassakondition für Zahlung 
innerhalb 30, 15 oder 10 Tagen (was sehr häufig) oder bei Empfang 
nahme der Ware zu verstehen. Zugeführte Industrieartikel werden 
zumeist pro 30 oder 90 Tage verkauft. Es ist dabei üblich auf den 
Käufer zu ziehen und durch eine Bank einkassieren zu lassen; doch 
pflegt man Akzeptierung nur bei Beträgen über 1000 Francs und bei 
Zielen über 30 Tagen zu verlangen. 
Als Preisgrundlage dienen für Gewichtswaren zumeist 100 
oder (bei leichten Artikeln, wie Tee) 1 Kilogramm. Nur wenige Waren — - 
zum Teil sind es solche, für die Le Havre tonangebend ist und die 
dort pro 60 Kilogramm gehandelt werden — notiert man pro 50 Kilo 
gramm Jso Kaffee, Pfeffer, Häute, Wachs). 
?) So *% bei Kautschuk, Vanille, Hörnern, einzelnen Fellarten, 
l,o be> Wachs, bei Ziegenfellen 5"/ n .
	        
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