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Das Verkaufsgeschäft der früher erwähnten Art wird gewöhnlich
auf Grund von Kontrakten geschlossen, die als „Ankunftskontrakte
zu bezeichnen sind und in denen der Preis sous palan angestellt
ist 1 ). Cif-Kontrakte pflegen nur beim Einkäufe der Getreide-Import-
händler aus den Herkunftsgebieten oder im Handelsverkehr mit aus
ländischen Abnehmern (z. B. Schweizer Käufern) geschlossen zu werden.
Zum großen Teile erfolgt hierbei der Einkauf des Importhändlers
nach einem Cif-Kontrakte gleichzeitig mit einem Verkaufs-
abschlusse desselben nach einem Kontrakte „sous palan”, wo
durch er als Flinkaufsvermittler auf der Rechtsbasis des Eigen
handels erscheint, dessen kommerzielle Aufgabe vornehmlich
darin besteht, den Unterschied zwischen der I mport s ch wi e-
rigkeit nach Cif-Kontrakten und jener nach Ankunftskon
trakten auf sich zu nehmen. Getreidehändler, die ihr Geschäft
in derartig betreiben, werden als Kommissionsimporteure bezeichnet.
Von den folgenden beiden Cif-Kontrakten, dient der erste
für den Einkauf von russischen, der zweite für den Einkauf von rumä
nischen Exporteuren.— Aus dem Wortlaute des Ankunftskontraktes
1 geht nicht deutlich hervor, daß hier für Beschädigung der Ware wäh-
,, rend des Transportes der Verkäufer den Käufer zu entschädigen hat.
,. £ , Ein Recht auf Ersatzlieferung für havarierte Ware hat der Käufer
, a '[ gemäß dem Wesen der überseeischen Importkontrakte nicht. Die
Zahlungskonditionen entsprechen den Gebräuchen im Marseiller Platz
handel. In selten unzutreffender, besonders hervortretender Weise mißt
j sich der Verkäufer die Rolle des Einkaufsvermittlers durch die Be-
. Stimmung bei, wonach er unter keinen Umständen für Nicht
lieferung verantwortlich gemacht werden kann, wenn sein Lie
ferant im Herkunftslande sich seiner Lieferungsverpflich-
tung entzieht, sofern der Name dieses Lieferanten im Kontrakte
genannt worden ist. Diese Bestimmung erklärt sich übrigens zum Teil
aus den Eigenarten des südrussischen Getreidehandels.
!) Vgl. S. 21.