Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

43. 
Das Verkaufsgeschäft der früher erwähnten Art wird gewöhnlich 
auf Grund von Kontrakten geschlossen, die als „Ankunftskontrakte 
zu bezeichnen sind und in denen der Preis sous palan angestellt 
ist 1 ). Cif-Kontrakte pflegen nur beim Einkäufe der Getreide-Import- 
händler aus den Herkunftsgebieten oder im Handelsverkehr mit aus 
ländischen Abnehmern (z. B. Schweizer Käufern) geschlossen zu werden. 
Zum großen Teile erfolgt hierbei der Einkauf des Importhändlers 
nach einem Cif-Kontrakte gleichzeitig mit einem Verkaufs- 
abschlusse desselben nach einem Kontrakte „sous palan”, wo 
durch er als Flinkaufsvermittler auf der Rechtsbasis des Eigen 
handels erscheint, dessen kommerzielle Aufgabe vornehmlich 
darin besteht, den Unterschied zwischen der I mport s ch wi e- 
rigkeit nach Cif-Kontrakten und jener nach Ankunftskon 
trakten auf sich zu nehmen. Getreidehändler, die ihr Geschäft 
in derartig betreiben, werden als Kommissionsimporteure bezeichnet. 
Von den folgenden beiden Cif-Kontrakten, dient der erste 
für den Einkauf von russischen, der zweite für den Einkauf von rumä 
nischen Exporteuren.— Aus dem Wortlaute des Ankunftskontraktes 
1 geht nicht deutlich hervor, daß hier für Beschädigung der Ware wäh- 
,, rend des Transportes der Verkäufer den Käufer zu entschädigen hat. 
,. £ , Ein Recht auf Ersatzlieferung für havarierte Ware hat der Käufer 
, a '[ gemäß dem Wesen der überseeischen Importkontrakte nicht. Die 
Zahlungskonditionen entsprechen den Gebräuchen im Marseiller Platz 
handel. In selten unzutreffender, besonders hervortretender Weise mißt 
j sich der Verkäufer die Rolle des Einkaufsvermittlers durch die Be- 
. Stimmung bei, wonach er unter keinen Umständen für Nicht 
lieferung verantwortlich gemacht werden kann, wenn sein Lie 
ferant im Herkunftslande sich seiner Lieferungsverpflich- 
tung entzieht, sofern der Name dieses Lieferanten im Kontrakte 
genannt worden ist. Diese Bestimmung erklärt sich übrigens zum Teil 
aus den Eigenarten des südrussischen Getreidehandels. 
!) Vgl. S. 21.
	        
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