Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

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Zum Teil verkaufen die Marseiller Ölhändler auch durch spezielle 
Exporteure nach Übersee. — Bei den Verkäufen ins Ausland handelt 
es* sich nur zum kleinsten Teil um Öl, das in Frankreich produziert 
worden ist. Gerade die hochwertigen Öle, wie sie das. Departement 
Bouches-du-Rhone und ein Teil des Departements Var liefern, eignen 
sich ihres herben Geschmackes halber — sie werden aus noch nicht 
vollkommen reifen Oliven erzeugt — nicht für den Auslandsmarkt; 
im französischen Süden erlangen sie dagegen Liebhaberpreise. 
Das ausländische Öl, das Marseiller Firmen nach anderen Platzen 
(französischen und ausländischen) verkaufen, lassen sie zum Feil von 
den Verschiffungsplätzen der Produktionsgebiete direkt nach den 
Absatzgebieten versenden. Sehr häufig geschieht das bei spani 
schem Öl und insbesondere, wenn die Marseiller Verkaufsfirma im 
Produktionsgebiete eine Zweigniederlassung hat, bei der sie Ol auch 
manipuliert.' Ein großer Teil solcher Auslandsware wird aber auch 
zuerst nach Marseille bezogen, hier manipuliert, häufig mit anderen 
Ölen verschnitten. Soll das Öl wieder ins Ausland verkauft werden, 
so wird dem Marseiller Zwischenhandel die Möglichkeit, trotz Bezuges 
der Ware auf das Lager des Händlers keinen Zoll für die Einfuhr 
nach Frankreich bezahlen zu müssen, durch die Einrichtungen des 
entrepot fictif und der admission temporaire geboten. Das 
erstere besteht aus einem Kontierungsverfahren, bei dem . die Ware 
innerhalb zweier Jahre wieder ausgeführt werden muß, widrigenfalls 
die Zollzahlung zu erfplgen hat. Manipulationen außerdem, daß. man 
das Öl absetzen lassen kann, sind hierbei nicht gestattet. Bei er 
admission temporaire kann viel weitergehend manipuliert werden, doch 
sind für Verschneidungen dadurch, daß auch hier Identitätsnachweis 
gefordert wird 1 ), Grenzen gesetzt (die Azidität darf nicht verändert 
sein . Die Wiederausfuhr muß bei der admission temporaire inner 
halb G Monate erfolgen. Zur Sicherstellung der Zollzahlung für 
den Fall ihres Fäiligwerdens wird die Leistung einer. Kaution^. oder 
Bürgschaft durch drei Personen verlangt. Ölhändlern, die diese Sicher 
stellungsleistung nicht selbst besorgen wollen, beziehungsweise können, 
wird dieselbe durch agents de douane abgenommen, die auch den 
sonstigen Verkehr mit der Zollbehörde durchführen, beziehungsweise 
vermitteln. 
Ankommendes Öl wird durch den maitre portefaix, der die 
Übernahme zu überwachen hat, zur Abwage gebracht und bezüglich 
der Qualität geprüft, soweit das durch Inaugenscheinnahme möglich 
ist. Für nähere Untersuchungen, die im Laboratorium geschehen 
müssen, zieht der maitre portefaix des Käufers zusammen mit jenem 
des Verkäufers Muster, aus denen sie eine „communable” für die 
gesamte Partie aufmachen. — Die Ablieferung geschieht bei Import 
n Es werden bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von der Zollbehörde 
Muster genommen und auf Grund derselben Identitätsproben gemacht unter 
Berücksichtigung der Manipulationsdeklatationen des Exporteurs <z. a. cie. 
Deklaration,' daß das öl entfärbt worden ist).
	        
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