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Zum Teil verkaufen die Marseiller Ölhändler auch durch spezielle
Exporteure nach Übersee. — Bei den Verkäufen ins Ausland handelt
es* sich nur zum kleinsten Teil um Öl, das in Frankreich produziert
worden ist. Gerade die hochwertigen Öle, wie sie das. Departement
Bouches-du-Rhone und ein Teil des Departements Var liefern, eignen
sich ihres herben Geschmackes halber — sie werden aus noch nicht
vollkommen reifen Oliven erzeugt — nicht für den Auslandsmarkt;
im französischen Süden erlangen sie dagegen Liebhaberpreise.
Das ausländische Öl, das Marseiller Firmen nach anderen Platzen
(französischen und ausländischen) verkaufen, lassen sie zum Feil von
den Verschiffungsplätzen der Produktionsgebiete direkt nach den
Absatzgebieten versenden. Sehr häufig geschieht das bei spani
schem Öl und insbesondere, wenn die Marseiller Verkaufsfirma im
Produktionsgebiete eine Zweigniederlassung hat, bei der sie Ol auch
manipuliert.' Ein großer Teil solcher Auslandsware wird aber auch
zuerst nach Marseille bezogen, hier manipuliert, häufig mit anderen
Ölen verschnitten. Soll das Öl wieder ins Ausland verkauft werden,
so wird dem Marseiller Zwischenhandel die Möglichkeit, trotz Bezuges
der Ware auf das Lager des Händlers keinen Zoll für die Einfuhr
nach Frankreich bezahlen zu müssen, durch die Einrichtungen des
entrepot fictif und der admission temporaire geboten. Das
erstere besteht aus einem Kontierungsverfahren, bei dem . die Ware
innerhalb zweier Jahre wieder ausgeführt werden muß, widrigenfalls
die Zollzahlung zu erfplgen hat. Manipulationen außerdem, daß. man
das Öl absetzen lassen kann, sind hierbei nicht gestattet. Bei er
admission temporaire kann viel weitergehend manipuliert werden, doch
sind für Verschneidungen dadurch, daß auch hier Identitätsnachweis
gefordert wird 1 ), Grenzen gesetzt (die Azidität darf nicht verändert
sein . Die Wiederausfuhr muß bei der admission temporaire inner
halb G Monate erfolgen. Zur Sicherstellung der Zollzahlung für
den Fall ihres Fäiligwerdens wird die Leistung einer. Kaution^. oder
Bürgschaft durch drei Personen verlangt. Ölhändlern, die diese Sicher
stellungsleistung nicht selbst besorgen wollen, beziehungsweise können,
wird dieselbe durch agents de douane abgenommen, die auch den
sonstigen Verkehr mit der Zollbehörde durchführen, beziehungsweise
vermitteln.
Ankommendes Öl wird durch den maitre portefaix, der die
Übernahme zu überwachen hat, zur Abwage gebracht und bezüglich
der Qualität geprüft, soweit das durch Inaugenscheinnahme möglich
ist. Für nähere Untersuchungen, die im Laboratorium geschehen
müssen, zieht der maitre portefaix des Käufers zusammen mit jenem
des Verkäufers Muster, aus denen sie eine „communable” für die
gesamte Partie aufmachen. — Die Ablieferung geschieht bei Import
n Es werden bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr von der Zollbehörde
Muster genommen und auf Grund derselben Identitätsproben gemacht unter
Berücksichtigung der Manipulationsdeklatationen des Exporteurs <z. a. cie.
Deklaration,' daß das öl entfärbt worden ist).