Bankhause Couve & Cie. als Caisse de Liquidation anderseits ein im
Jahre 1905 herausgegebenes Reglement beschlossen worden ist.
Im großen ganzen erscheinen in diesem Reglement den Prinzipien
der Warenliquidationskassen von Le Havre, Hamburg etc. 1 ) aufge
nommen. Das Bankhaus garantiert den Kontrahenten die bei ihm
registrierten Geschäfte, an deren Liquidation es auch mitwirkt. Die
Geschäfte sind durch von dem Bankhause zu diesem Zwecke aner
kannte Makler zur Anmeldung zu bringen. Zur Deckung des Bank
hauses haben „original ddposits” und „marges” geleistet zu werden.
Über jeden Schluß wird von der Liquidationskasse ein bulletm de
vente, beziehungsweise d’achat ausgegeben. Für zwei sich kompen
sierende Bulletins für denselben Termin kann auch vor demselben
die Differenzabrechnung (mit Diskontabzug) begehrt werden^ Die
Kündigungsscheine (filidres) sind bei der Kasse einzureichen, die sie
in Zirkulation setzt. F.in Käufer, dem durch die filiere gekündigt
worden ist, kann binnen einer halben oder einer Stunde noch weiter
verkaufen. Die Lieferung der Ware erfolgt direkt, die Bezahlung
und die Begleichungen der Differenzen durch die Kasse.
Einige besondere Bestimmungen des Reglements sind auf die
Eigenart des Garantie leistenden Liquidationsinstitutes als eines privaten
Bankhauses zurückzuführen. Dasselbe sucht sich erhöhte Sicherheiten
zu schaffen, wahrt sich größere Freiheiten für sein Vorgehen und ver
knüpft die Tätigkeit des Liquidationsinstitutes mit dem Kontokorrent
geschäfte des Bankhauses. Couve & Cie. registrieren nur Geschäfte von
Kontrahenten, die in Marseille wohnen und hier Gewerbesteuer zahlen;
außerdem aber behalten sie sich vor, jeden einzelnen zur Termin
geschäftsregistrierung speziell zuzulassen oder ihn auch später zeit
weilig oder gänzlich wieder auszuschließen. Die Höhe des urspiüng-
lichen Sicherstellungsdepots (original deposit) können sie bezüglich
neuer Geschäfte nicht nur allgemein, sondern auch gegenüber dem
einzelnen über ein bestimmtes Minimum hinaus nach Belieben fest
setzen. Der hieraus sich ergebende weitgehende Einfluß des Bank
hauses auf die Termingeschäftstransaktionen des einzelnen Kontrahenten
müßte bei einem größeren Geschäftsumtange wohl als sehr bedenklich
erscheinen. — Die Kleinheit des Geschäftes, das in Betracht kommt,
tritt auch in der Festsetzung der Scblußeinheit mit 125 Sack gegen
über einer Schlußeinheit von 500 Sack in Le Havre und Hamburg
zutage.
Die Kaffeenotierungen im Journal Commercial vom 24. März 1911
lauten:
l ) Siehe hierüber mein „System der Welthandelslehre , 1. Band,
S. 456 ff.