Full text: XIV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (14)

Bankhause Couve & Cie. als Caisse de Liquidation anderseits ein im 
Jahre 1905 herausgegebenes Reglement beschlossen worden ist. 
Im großen ganzen erscheinen in diesem Reglement den Prinzipien 
der Warenliquidationskassen von Le Havre, Hamburg etc. 1 ) aufge 
nommen. Das Bankhaus garantiert den Kontrahenten die bei ihm 
registrierten Geschäfte, an deren Liquidation es auch mitwirkt. Die 
Geschäfte sind durch von dem Bankhause zu diesem Zwecke aner 
kannte Makler zur Anmeldung zu bringen. Zur Deckung des Bank 
hauses haben „original ddposits” und „marges” geleistet zu werden. 
Über jeden Schluß wird von der Liquidationskasse ein bulletm de 
vente, beziehungsweise d’achat ausgegeben. Für zwei sich kompen 
sierende Bulletins für denselben Termin kann auch vor demselben 
die Differenzabrechnung (mit Diskontabzug) begehrt werden^ Die 
Kündigungsscheine (filidres) sind bei der Kasse einzureichen, die sie 
in Zirkulation setzt. F.in Käufer, dem durch die filiere gekündigt 
worden ist, kann binnen einer halben oder einer Stunde noch weiter 
verkaufen. Die Lieferung der Ware erfolgt direkt, die Bezahlung 
und die Begleichungen der Differenzen durch die Kasse. 
Einige besondere Bestimmungen des Reglements sind auf die 
Eigenart des Garantie leistenden Liquidationsinstitutes als eines privaten 
Bankhauses zurückzuführen. Dasselbe sucht sich erhöhte Sicherheiten 
zu schaffen, wahrt sich größere Freiheiten für sein Vorgehen und ver 
knüpft die Tätigkeit des Liquidationsinstitutes mit dem Kontokorrent 
geschäfte des Bankhauses. Couve & Cie. registrieren nur Geschäfte von 
Kontrahenten, die in Marseille wohnen und hier Gewerbesteuer zahlen; 
außerdem aber behalten sie sich vor, jeden einzelnen zur Termin 
geschäftsregistrierung speziell zuzulassen oder ihn auch später zeit 
weilig oder gänzlich wieder auszuschließen. Die Höhe des urspiüng- 
lichen Sicherstellungsdepots (original deposit) können sie bezüglich 
neuer Geschäfte nicht nur allgemein, sondern auch gegenüber dem 
einzelnen über ein bestimmtes Minimum hinaus nach Belieben fest 
setzen. Der hieraus sich ergebende weitgehende Einfluß des Bank 
hauses auf die Termingeschäftstransaktionen des einzelnen Kontrahenten 
müßte bei einem größeren Geschäftsumtange wohl als sehr bedenklich 
erscheinen. — Die Kleinheit des Geschäftes, das in Betracht kommt, 
tritt auch in der Festsetzung der Scblußeinheit mit 125 Sack gegen 
über einer Schlußeinheit von 500 Sack in Le Havre und Hamburg 
zutage. 
Die Kaffeenotierungen im Journal Commercial vom 24. März 1911 
lauten: 
l ) Siehe hierüber mein „System der Welthandelslehre , 1. Band, 
S. 456 ff.
	        
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