90
schädigt gebliebenen Gegenstände weit unter dem Versicherungs
werte "verkauft werden, so ist dies gleichfalls ein Schaden, der
nicht den gemeinen Wert, sondern das Interesse berührt. Alle
Schäden der genannten Art fallen aber außerhalb unserer Kau
salitätsbedingung und sind daher vom Versicherer nicht zu er
setzen.
Während sich der gemeine Wert immer an eine bestimmte
Sache knüpft, kann sich das Interesse verallgemeinern, immateriali
sieren. Der Gewinn, den ein Fabrikant aus seinem Betriebe er
wartet. heftet sich nicht bloß an die gerade zur Zeit des Schaden
falles vorhandenen Vorräte und Waren, sondern auch an die
Rohstoffe, welche erst später in die Fabrik eingekommen wären;
nicht bloß an die versicherten Gebäude und beweglichen Gegen
stände, sondern auch an den Grund und Boden und an das Be
triebskapital — mit einem Wort an das Unternehmen als Ganzes.
Der Schaden am Interesse, welchen ein Fabrikant infolge Betriebs
stillstandes durch Kundenverlust erleidet, korrespondiert über
haupt mit keinem Sachwerte. Der Verlust an außenstehenden
Forderungen, welchen ein Kaufmann durch Verbrennen seiner
Geschäftsbücher erleidet, trifft unzweifelhaft sein Interesse an
diesen Büchern, dieses Interesse ist jedoch nicht aus dom Sach
werte der Bücher, sondern aus dem Worte der verkauften
Sachen hervorgegangen und knüpft sich nur zufällig an die
Bücher. Derartige Interessen, welche in keiner oder nur in einer
ganz äußerlichen Beziehung /.um Werte der versicherten Sachen
stehen, oder welche sich auf eine Sachgesamtheit beziehen, die
mit der versicherten nicht völlig identisch ist, sind begreiflicher
weise gar nicht oder nur sehr schwer versicherbar.
Solche Interessen haben aber natürlich außer Betracht zu
bleiben, wenn man für das Gebiet der Feuer Sachversicherung
die Frage entscheiden will, ob Wertersatz oder Schadenersatz zu
leisten sei. Ferner können wir vorerst auch den Ersatz des ent
gangenen Gewinnes, der schon in dem Beispiele von dom chirur
gischen Bestecke eines Operateurs als schwer versicherbares
Element erschien, außer Betracht lassen, nachdem der Versicherer
in § 9 seiner Polizzenbedingungen den entgangenen Gewinn vom
Ersätze aussehließt, und nachdem auch der österreichische Gesetz
entwurf bestimmt: „Den durch Eintritt, des Versicherungsfalles
entgehenden Gewinn umfaßt die Versicherung nur, soweit dies
besonders vereinbart ist.”
Um die Frage, ob der Feuerversicherer den gemeinen Wert
oder das Interesse zu ersetzen, ob er Wertersatz oder Schaden
ersatz zu leisten habe, tobt auch heute noch ein heißer Kampf.
Theoretiker, welchen die praktischen Erfordernisse des wirtschaft
lichen Lebens fremd sind, und Praktiker, welche in der Unbe
stimmtheit des Interesses, das ja den Wert für einen einzelnen
vorstellt, eine große Gefahr für den Versicherer erblicken, ver
künden stets die Lehre, daß die Feuerversicherung auf dem ge-