Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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den Mieter, oder dem Mieter gegen den Hauseigentümer, oder 
einem von den beiden gegen den Nachbarn obliegt. Der Begriff 
Wert umfaßt daher nur einen Nutzen, der Begriff Interesse 
möglicher weise auch einen Schaden. Bei der Versicherung des 
positiven Interesses handelt, es sich um die Sicherung eines 
Nutzens, durch dessen Ausfall ein Schaden eintritt. bei der Ver 
sicherung des negativen Interesses handelt es sich um die Ver 
meidung eines Schadens, durch dessen Eintritt ein Vermögens 
wert ausfällt. 
Da der Versicherer das volle Risiko für das positive Inter 
esse trägt, so erscheint es billig, daß er für die Versicherung 
des negativen Interesses eine besondere Prämie erhalte. Tatsäch 
lich muß ja auch der Versicherte, der den risque du proprie- 
taire, risque locataire, risque voisin decken will, oder der die 
Kosten sicherstellen will, welche die Aufräumung des Brand 
schuttes verursacht, hiefür eine besondere Prämie entrichten. In 
diesen Fällen handelt es sich um negative Interessen, denen kein 
aus dem Vermögen des Versicherten ausfallender Nutzen gegen 
übersteht. 
Es gibt aber negative Interessen anderer Art, welche ohne 
besondere Zusatz Versicherung und ohne besondere Prämie in die 
Versicherung des positiven Interesses eingeschlossen werden. 
Solche negative Interessen sind die Rettungskosten, z. B. 
die Löhne der aufgenommenen Löschmannschaft, und überhaupt 
alle Rettungskosten im weitesten Sinne, z. B. die Kosten für das 
Umschaufeln der genäßten Ware, oder die Kosten für den Trans 
port von Vorräten, die gegen Entwertung durch inneren Verderb 
versichert sind, in eine andere Fabrik behufs weiterer Verarbeitung. 
Durch Aufwendung dieser Kosten wird dem Versicherer ein 
Schaden am positiven Interesse erspart, er kompensiert daher 
diese für die Rettung des positiven Interesses aufgewendeten 
Kosten gewissermaßen mit der für dieses gerettete positive Interesse 
erhaltenen Prämie. Natürlich kann die Aufwendung solcher Kosten 
von seiten des Versicherers nur so lange rationell genannt werden, 
als sie den Betrag des geretteten positiven Interesses nicht 
übersteigen. 
Da der Versicherer, wenn auch die Versicherungssumme größer 
ist als der Versicherungswert, doch immer nur für den kleineren 
Versicherungswert haftet, so brauchte er einen derartigen Schaden 
am negativen Interesse auch im Falle einer Überversicherung 
folgerichtig nur insoweit auf sich zu nehmen, als er zusammen 
mit dem Schaden am positiven Interesse den Versicherungswert 
nicht übersteigt. Da der Versicherer jedoch das größte Interesse 
daran hat, daß sich der Versicherte bei den Rettungsarbeiten 
nicht lässig zeige, so hat er auch für den Fall einer Überver 
sicherung bestimmt, daß die Gesamtentschädigung für den posi 
tiven Schaden und die Rettungskosten nicht schon durch den 
Versicherungswert, sondern erst durch die Versicherungssumme
	        
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