Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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begrenzt werde. Der österreichische Gesetzentwurf ist — wie be 
reits früher erwähnt — einen Schritt weiter gegangen, indem er 
bestimmt, daß Aufwendungen, welche infolge der vom Versicherer 
gegebenen Weisungen zu Rettungszwecken gemacht werden, auch 
insoweit zu ersetzen sind, als sie zusammen mit der übrigen 
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Der Gesetz 
geber legt also hier dem Versicherer ein Risiko über die Ver 
sicherungssumme hinaus auf, für welches er keine Prämie emp 
fangen hat. Besteht dagegen eine Unterversicherung, so hat der 
Versicherte im Verhältnisse derselben zu den Rettungskosten bei 
zutragen. 
Eine andere Art von negativen Interessen, welche der Ver 
sicherer ohne besondere Versicherung und ohne besondere Prämie 
deckt, betrifft negative Wertelemente, die durch den Brand ent 
stehen, und welche sich auf den Rimanenzenwert umlegen, d. h. 
welche den Rimanenzenwert vermindern. Wir haben schon früher 
davon gesprochen, daß die Kosten der Abtragung einer Ziegel 
mauer in der Weise vergütet werden, daß der aus der Abtragung 
zu gewinnende Altmaterialwert um die Demolierungskosten ge 
kürzt, und daß damit implicite die Entschädigung um die De 
molierungskosten erhöht wird. Unter diesem Gesichtspunkte kann 
man auch die Kosten der Demontage beschädigter Maschinen 
und ihres Transportes in die Reparaturwerkstätte betrachten. 
Auch hier handelt es sich um Kosten, die im positiven Interesse 
nicht enthalten waren, und welche den Rimanenzenwert ver 
mindern. Derartige negative Interessen finden wir auch in 
der Wertverminderung, welche die übriggebliebenen Glieder 
komplementärer Güter durch die Zerstörung der Sachgemeinschaft 
erleiden. 
Endlich gibt es noch eine vierte Art von negativen Interessen, 
wohl die merkwürdigsten von allen. Es handelt sich da um nega 
tive Wertelemente, d. h. um Entwertungen, welche bereits vor 
dem Brande vorhanden waren, und welche dadurch, daß die 
beschädigten Gegenstände nach dem Brande in derselben Weise 
wieder hergestellt werden, von selbst wieder erscheinen. Nehmen 
wir eine ältere Maschine, die um 30% weniger leistungsfähig ist 
als eine Maschine neuen Systems. Ich will dabei der Einfacheit 
halber von der Entwertung durch den Gebrauch ganz absehen. 
Die Maschine wird durch den Brand beschädigt. Bei der Wieder 
herstellung ist es unmöglich, diese Maschine etwa gleichzeitig in 
die neue, leistungsfähigere Type zu verwandeln. Die Wiederher- 
stellungskosten müssen demnach im vollen Betrag der seiner- 
zeitigen anteiligen Herstellungskosten aufgewendet werden, mit 
der Wiederherstellung tritt jedoch automatisch die durch die 
eingetretene Systemänderung begründete Entwertung wieder ein. 
Der Versicherte hat das negative Interesse, den Schaden, welchen 
er durch die unrentabel aufgewendeten Reparaturkosten erleidet, 
zu vermeiden, beziehungsweise auf den Versicherer zu über- 
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