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begrenzt werde. Der österreichische Gesetzentwurf ist — wie be
reits früher erwähnt — einen Schritt weiter gegangen, indem er
bestimmt, daß Aufwendungen, welche infolge der vom Versicherer
gegebenen Weisungen zu Rettungszwecken gemacht werden, auch
insoweit zu ersetzen sind, als sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Der Gesetz
geber legt also hier dem Versicherer ein Risiko über die Ver
sicherungssumme hinaus auf, für welches er keine Prämie emp
fangen hat. Besteht dagegen eine Unterversicherung, so hat der
Versicherte im Verhältnisse derselben zu den Rettungskosten bei
zutragen.
Eine andere Art von negativen Interessen, welche der Ver
sicherer ohne besondere Versicherung und ohne besondere Prämie
deckt, betrifft negative Wertelemente, die durch den Brand ent
stehen, und welche sich auf den Rimanenzenwert umlegen, d. h.
welche den Rimanenzenwert vermindern. Wir haben schon früher
davon gesprochen, daß die Kosten der Abtragung einer Ziegel
mauer in der Weise vergütet werden, daß der aus der Abtragung
zu gewinnende Altmaterialwert um die Demolierungskosten ge
kürzt, und daß damit implicite die Entschädigung um die De
molierungskosten erhöht wird. Unter diesem Gesichtspunkte kann
man auch die Kosten der Demontage beschädigter Maschinen
und ihres Transportes in die Reparaturwerkstätte betrachten.
Auch hier handelt es sich um Kosten, die im positiven Interesse
nicht enthalten waren, und welche den Rimanenzenwert ver
mindern. Derartige negative Interessen finden wir auch in
der Wertverminderung, welche die übriggebliebenen Glieder
komplementärer Güter durch die Zerstörung der Sachgemeinschaft
erleiden.
Endlich gibt es noch eine vierte Art von negativen Interessen,
wohl die merkwürdigsten von allen. Es handelt sich da um nega
tive Wertelemente, d. h. um Entwertungen, welche bereits vor
dem Brande vorhanden waren, und welche dadurch, daß die
beschädigten Gegenstände nach dem Brande in derselben Weise
wieder hergestellt werden, von selbst wieder erscheinen. Nehmen
wir eine ältere Maschine, die um 30% weniger leistungsfähig ist
als eine Maschine neuen Systems. Ich will dabei der Einfacheit
halber von der Entwertung durch den Gebrauch ganz absehen.
Die Maschine wird durch den Brand beschädigt. Bei der Wieder
herstellung ist es unmöglich, diese Maschine etwa gleichzeitig in
die neue, leistungsfähigere Type zu verwandeln. Die Wiederher-
stellungskosten müssen demnach im vollen Betrag der seiner-
zeitigen anteiligen Herstellungskosten aufgewendet werden, mit
der Wiederherstellung tritt jedoch automatisch die durch die
eingetretene Systemänderung begründete Entwertung wieder ein.
Der Versicherte hat das negative Interesse, den Schaden, welchen
er durch die unrentabel aufgewendeten Reparaturkosten erleidet,
zu vermeiden, beziehungsweise auf den Versicherer zu über-
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