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wie mit der Regie verhält es sieh mit dem Fabrikantengewinne
einerseits und dem Händlergewinn anderseits. Es können ja
natürlich Umstände eintreten, welche die gemachte scharfe Unter
scheidung einigermaßen verwischen. Der Fabrikant, dem ein
Magazin mit fertiger Ware verbrannt ist, kann z. B. nach dem
Brande durch forcierte Produktion einen Teil des Ausfalles wieder
hereinbringen und dabei an der Regie der Nacherzeugung pro
zentuelle Ersparnis machen, da gewisse Kosten, wie z. B. Gehalte,
Miete auch bei forcierter Produktion gleich bleiben; aber es wird
fraglich sein, ob der Fabrikant nach Wiederinbetriebsetzung die
Möglichkeit zum Absatz dieser erhöhten Produktion findet, be
ziehungsweise ob er nicht auch ohne Brand diese größere Absatz
möglichkeit gefunden hätte und dadurch zu einer forcierten Pro
duktion veranlaßt worden wäre. Bei dem Händler kann es ver
kommen, daß sich sein Umsatz nicht gleichmäßig auf das ganze
Jahr verteilt, sondern daß sich seine Verkäufe auf bestimmte
Zeitabschnitte konzentrieren. Wird ihm dann sein Warenlager
gerade vor Beginn einer lebhaften Verkaufssaison vernichtet, und
ist ihm die rechtzeitige Nachschaffung der verbrannten Vorräte
nicht möglich, so wird dies zur Folge haben, daß er die Ge
schäftsunkosten, welche er während der toten Geschäftszeit auf
wenden mußte, mangels der unter anderen Umständen sicheren
Saisonverkäufe nicht hereinbringen kann. Dieser außergewöhn
liche Regieverlust des Händlers ist aber seiner ganzen Natur
nach offensichtlich ebenso ein Schaden durch Betriebsstillstand
infolge des Brandes, wie in dem Falle, als sich sein Umsatz
gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt.
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Feuer Versicherer
dem Fabrikanten die Regie für die verbrannte Ware, beziehungs
weise die anteilige Regie für die verbrannte, in Arbeit gewesene
Ware zu vergüten hat, während die Vergütung der Regie für ver
brannte Händlerware nicht in den Rahmen der Feuersachver
sicherung fällt. Ebenso bestätigt diese Überlegung wieder, daß nicht
theoretische, sondern bloß praktische Gründe dagegen sprechen,
dem Fabrikanten für verbrannte fertige Ware den entgangenen
Gewinn zu ersetzen, während die Gewinn Vergütung hinsichtlich der
Händlerware unter allen Umständen Sache der Chomageversiche
rung bleiben muß.
Der Ersatz der Geschäftsunkosten für verbrannte fertige
Ware an den Fabrikanten ist selbstredend an die Vorbedingung
geknüpft, daß der Fabrikant diese Unkosten aus dem beim Ver
kaufe erzielten Bruttogewinne wieder hereingebracht hätte, daß
mit anderen Worten die gesamten Erzeugungskosten innerhalb
des Wertes der fertigen Ware bleiben. Ferner sind nur jene
Unkosten zu ersetzen, welche zur Fabrikation aufgewendet werden,
nicht aber die sogenannten Vertriebsspesen, welche der Fabrikant
aufwendet, um seine Erzeugnisse abzusetzen, wie z. B. Gehalte
und Spesen von Reisenden, Reklamespesen, Kosten von Verkaufs-