Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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wie mit der Regie verhält es sieh mit dem Fabrikantengewinne 
einerseits und dem Händlergewinn anderseits. Es können ja 
natürlich Umstände eintreten, welche die gemachte scharfe Unter 
scheidung einigermaßen verwischen. Der Fabrikant, dem ein 
Magazin mit fertiger Ware verbrannt ist, kann z. B. nach dem 
Brande durch forcierte Produktion einen Teil des Ausfalles wieder 
hereinbringen und dabei an der Regie der Nacherzeugung pro 
zentuelle Ersparnis machen, da gewisse Kosten, wie z. B. Gehalte, 
Miete auch bei forcierter Produktion gleich bleiben; aber es wird 
fraglich sein, ob der Fabrikant nach Wiederinbetriebsetzung die 
Möglichkeit zum Absatz dieser erhöhten Produktion findet, be 
ziehungsweise ob er nicht auch ohne Brand diese größere Absatz 
möglichkeit gefunden hätte und dadurch zu einer forcierten Pro 
duktion veranlaßt worden wäre. Bei dem Händler kann es ver 
kommen, daß sich sein Umsatz nicht gleichmäßig auf das ganze 
Jahr verteilt, sondern daß sich seine Verkäufe auf bestimmte 
Zeitabschnitte konzentrieren. Wird ihm dann sein Warenlager 
gerade vor Beginn einer lebhaften Verkaufssaison vernichtet, und 
ist ihm die rechtzeitige Nachschaffung der verbrannten Vorräte 
nicht möglich, so wird dies zur Folge haben, daß er die Ge 
schäftsunkosten, welche er während der toten Geschäftszeit auf 
wenden mußte, mangels der unter anderen Umständen sicheren 
Saisonverkäufe nicht hereinbringen kann. Dieser außergewöhn 
liche Regieverlust des Händlers ist aber seiner ganzen Natur 
nach offensichtlich ebenso ein Schaden durch Betriebsstillstand 
infolge des Brandes, wie in dem Falle, als sich sein Umsatz 
gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt. 
Aus diesen Überlegungen folgt, daß der Feuer Versicherer 
dem Fabrikanten die Regie für die verbrannte Ware, beziehungs 
weise die anteilige Regie für die verbrannte, in Arbeit gewesene 
Ware zu vergüten hat, während die Vergütung der Regie für ver 
brannte Händlerware nicht in den Rahmen der Feuersachver 
sicherung fällt. Ebenso bestätigt diese Überlegung wieder, daß nicht 
theoretische, sondern bloß praktische Gründe dagegen sprechen, 
dem Fabrikanten für verbrannte fertige Ware den entgangenen 
Gewinn zu ersetzen, während die Gewinn Vergütung hinsichtlich der 
Händlerware unter allen Umständen Sache der Chomageversiche 
rung bleiben muß. 
Der Ersatz der Geschäftsunkosten für verbrannte fertige 
Ware an den Fabrikanten ist selbstredend an die Vorbedingung 
geknüpft, daß der Fabrikant diese Unkosten aus dem beim Ver 
kaufe erzielten Bruttogewinne wieder hereingebracht hätte, daß 
mit anderen Worten die gesamten Erzeugungskosten innerhalb 
des Wertes der fertigen Ware bleiben. Ferner sind nur jene 
Unkosten zu ersetzen, welche zur Fabrikation aufgewendet werden, 
nicht aber die sogenannten Vertriebsspesen, welche der Fabrikant 
aufwendet, um seine Erzeugnisse abzusetzen, wie z. B. Gehalte 
und Spesen von Reisenden, Reklamespesen, Kosten von Verkaufs-
	        
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