106
kennbar, daß diese Frage mit von Einfluß war auf die üblichen
Methoden der Versicherungswertbestimmung.
Da nämlich derjenige, der sich ein Haus bauen läßt, dem
Baumeister das erforderliche Baukapital gewöhnlich ganz oder
in Raten vorstreckt, so werden als Versicherungswert von Ge
bäuden die Herstellungskosten angesehen, das ist derjenige Be
trag, welchen der Versicherte dem Baumeister bar in die Hand
zahlen muß, damit dieser die Herstellung übernimmt, mit Aus
schluß also der sogenannten Interkalarzinsen des ßaukapitals, auch
wenn der Versicherte das Haus seinerzeit fertig gekauft und
somit den Kapitalzins bezahlt hat.
Da der Versicherte dagegen bewegliche Gebrauchsgegenstände
gewöhnlich fertig kauft, so handelt es sich hier um den Kapital
gewinn nicht des Versicherten, sondern eines Dritten und des
halb gilt als Versicherungswert der volle Nachschaffungspreis.
Der Versicherer vergütet demnach für Gebäude Antizipativpreise,
für bewegliche Gebrauchsgegenstände Postnumerandopreise.
Es wird nun auf den ersten Blick jedermann als Wider
spruch erscheinen, daß der Feuerversicherer dem Fabrikanten
für seine Erzeugnisse den Kapitalzins vergütet, welchen er dem
Eigentümer von Gebäuden für diese verweigert.
Um über dieses Verhalten des Versicherers Klarheit zu ge
winnen, wollen wir die Wiederherstellung eines abgebrannten
Miethauses ins Auge fassen und dabei die Fiktion aufstellen, daß
seinerzeit die Herstellung der einzelnen Gebäudeteile in derselben
Reihenfolge geschah, in welcher die Wiederherstellung erfolgt.
Bei dieser Annahme wird evident, daß der Versicherer dem Ver
sicherten nicht den Kapitalzins ersetzt, welchen das in den
Rimanenzen steckende Kapital und welchen das zur Wieder
herstellung erforderliche Kapital in der der Wiederherstellungs
zeit entsprechenden seinerzeitigen Bauzeit produzierte und im
Hauswerte aufspeicherte. Derselbe Versicherer also, der in
der Schadenrechnung immer auf den Gegenwartswert abstellt,
der z. B. jede Preisbildungsdifferenz und jede Altersentwertung
berücksichtigt, zahlt dem Versicherten für das abgebrannte Miet
haus statt des Gegenwartswertes in Wirklichkeit doch nur einen
Zukunftswert, oder besser gesagt er eskomptiert diesen Zukunfts
wert in der Entschädigung um den der Wiederherstellungszeit
entsprechenden Zins des investierten Kapitals. Nachdem wir diese
Tatsache erfaßt haben, wird es uns erst möglich sein, zu prüfen,
ob sieh dieses Verhalten des Versicherers rechtfertigen läßt. Der
Grund, warum sich der Feuerversicherer der Vergütung dieses
Kapitalzinses verschließt, ist derselbe Grund, aus welchem er den
ganzen durch den Hausbau seinerzeit erzielten Unternehmergewinn
nicht vergütet, weil dem Versicherten damit nämlich ein Gewinn
bezahlt würde, welchen er beim Wiederherstellungsprozesse von
selbst zurückgewinnt. Das, was dem Besitzer des Miethauses in
Wirklichkeit entgeht, ist die Nutzung desselben. Die Vergütung