Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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des Nutzungsentganges ist jedoch Sache dei’ Chomageversicherung. 
Dem Besitzer eines abgebrannten Miethauses wäre mit der Ver 
gütung des aus dem Produktionsprozesse stammenden Kapital 
zinses sehr wenig gedient, denn zwischen diesem Kapitalzinse und 
dem Nutzungsverluste besteht im allgemeinen ein sehr bedeuten 
der Unterschied. Der genannte Kapitalzins kommt nur staffelweise, 
nach Fortschritt des Produktionsprozesses, beziehungsweise im 
Verhältnisse der fortschreitenden Kapitalsinvestition zur Ent 
stehung, die Nutzung sofort vom ganzen Betrage des Kapitals 
und zwar nicht bloß vom investierten Kapitale, sondern auch von 
dem durch den Produktionsprozeß erzeugten und im Hauswerte 
aufgespeicherten Kapitalzins. Die Dauer des Nutzungsverlustes 
kann infolge der ungünstigen Jahreszeit viel länger sein als die 
Dauer des entsprechenden Produktionsprozesses war. Endlich 
rührt die entgehende Nutzung aber auch von einem Werte her, 
der gar nicht dem Produktionsprozesse entstammt, und der gar 
nicht versichert ist, nämlich von dem Grundwerte des Hauses. 
Wenn man also die beiden parallel verlaufenden Gewinn 
elemente — den zerstörten Kapitalgewinn aus dem Produktions 
prozesse und den Nutzungsentgang — vergleicht, so findet man, 
daß den Bedürfnissen des Versicherten nur durch die Chomage 
versicherung genügt werden kann. 
Der Feuersachversicherer überläßt daher die Vergütung des 
Nutzungsentganges dem Betriebsstillstandversicherer. Da er aber 
anderseits, wie wir gesehen haben, doch nicht umhin kann, gewisse 
Gewinnelemente im Rahmen der Feuersachversicherung zu ent 
schädigen, z. B. den Kapitalzins für das Betriebskapital des Fabri 
kanten unter dem Titel der Regie, den Kapitalzins für nachzusehaf- 
fende Maschinen in den Postnumerandopreisen, und sogar einen 
Unternehmergewinn in den Markt- oder Verkaufspreisen, so dürften 
sich in Zukunft recht schwierige Auseinandersetzungen zwischen 
Feuersach- und GhomageVersicherer ergeben, und es wird jeden 
falls auch darauf geachtet werden müssen, daß der Versicherte 
sich nicht durch eine Doppelvergütung bereichere. 
Damit habe ich Ihnen so ziemlich alles vorgebracht, was in 
dem engen Rahmen unserer Vorträge über den Umfang der 
Leistungen des Feuersachversicherers gesagt werden konnte, ja 
ich fürchte, manche werden finden, daß ich schon mehr vorge 
bracht habe, als dem Anfänger zu wissen notwendig ist. Ich habe 
aber selbst stets die Quellen vermißt, aus welchen sich der 
praktische Feuerversicherer über diese Fragen orientieren könnte, 
und das Wenige, was gedruckt hierüber vorliegt, ist recht un 
vollständig und zudem von einem einseitig juristischen oder 
praktischen Gesichtspunkte aus behandelt ohne Berücksichtigung 
der Beziehungen zur Werttheorie und Kapitalzinstheorie, obwohl 
die Erkenntnisse der Nationalökonomie für Theorie und Praxis 
der Feuerversicherung sich gleich furchtbar erweisen könnten. 
Der Anfänger braucht daher Jahre, um sich an den ihm unter-
	        
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