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und schweren Risiken und eine entsprechende territoriale Ver
teilung aufweise. Die Handhabung der letzteren Auslese stellt
hohe Anforderungen an das richtige kaufmännische Urteil des
Feuerversicherers, denn jede Auslese, die von dem Gesichtspunkte
ausgeht, eine Teilung der Gefahr unter verschiedenen Risiken
kategorien oder Territorien zu erzielen, steht in einem gewissen
grundsätzlichen Widerspruche zum Gesetz der großen Zahlen, für
dessen Wirksamkeit die Möglichkeit geschaffen werden muß, wenn
innerhalb einer Risikenkategorie oder innerhalb eines Territoriums
ein Gefahrenausgleich zu erhoffen sein soll. Der Feuerversicherer
steht vor der merkwürdigen Erscheinung, daß ein Rückgang in
der Konjunktur die Feuerversicherungsergebnisse eines ganzen
Industriezweiges, daß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder ein
besonders trockener und heißer Sommer die Ergebnisse eines ganzen
Territoriums hoch passiv gestalten kann; er wird daher immer
darauf bedacht sein müssen, nicht durch eine übermäßige Ent
wicklung seiner Geschäfte in einem engeren Gebiete die Stabilität
der Ergebnisse seines Gesamtgeschäftes zu gefährden, er wird
das Streben nach möglichstem Gefahrenausgleich in einem engeren
Gebiete zurückstellen müssen hinter den Anforderungen, welche
der Gefahrenausgleich des Gesamtgeschäftes an ihn stellt.
Nicht minder wichtig als die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein
Risiko überhaupt versicherbar oder für ihn versicherbar ist, er
scheint die Tätigkeit des Feuerversicherers nach der Richtung
hin, die Feuersicherheit des Risikos zu erhöhen, ja diese Tätig
keit schafft naturgemäß in vielen Fällen erst die Vorbedingungen
für die Versicherbarkeit eines Risikos. Die Möglichkeit, auf den
Versicherungswerber in dieser Richtung einzuwirken, ist dem
Versicherer durch das Vertragsverhältnis gegeben Der Versicherer
kann bestimmen, daß er den Versicherungsvertrag nur unter
diesen und diesen Bedingungen schließen will. Die bestehende
freie Konkurrenz sorgt dafür, daß dem Versicherungswerber in
dieser Hinsicht nicht zu viel zugemutet werden kann. Manchmal
bewirkt sie leider auch, daß ihm nicht genug zugemutet werden
kann. Oft wird der Versicherer auch den Weg einschlagen, dem
Versicherten durch Einräumung von Begünstigungen, d. i. von
Rabatten auf die Prämie den Anreiz zu Risikoverbesserungen zu
geben.
Die risikenverbessernde Tätigkeit des Feuerversicherers er
streckt sich wieder nach mehreren Seiten, in erster Linie ist sie
darauf gerichtet, Brände zu verhüten. Diesem Zwecke dienen die
sogenannten Feuersicherheitsvorschriften in der Polizze, z. B. die
Vorschrift einer Revision nach Schluß der Arbeit, die Vorschrift
einer Bewachung durch Wächter mit Kontrolluhr, die Vorschrift
einer Revision der elektrischen Anlagen, die Vorschrift, feuer
gefährliche Abfälle wegzuräumen, Vorschriften über die Aufbe
wahrung besonders feuergefährlicher oder zur Selbstentzündung
neigender Vorräte usf.