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kommen, daß das Risiko mit kleinerem Versicherungswert infolge
mangelnder Unterteilung, schlechterer Löschhilfe und infolge
großer Empfindlichkeit seines Inhaltes die Gefahr eines größeren
Schadens bietet als das Risiko mit größerem Versicherungswert.
Auf dem bezeichneten Wege wird der Inspizierende, namentlich
wenn ihm Branderfahrung zur Seite steht, mit ziemlicher Wahr
scheinlichkeit den Höchstschaden abzuschätzen vermögen, welchen
die betreffende Fabrik oder das betreffende Spezialrisiko erleiden
kann. Das Verhältnis dieses Höchstschadens zur gesamten Ver
sicherungssumme nennt man die Schadenquote der betreffenden
Fabrik, des betreffenden Spezialrisikos.
Bei derartigen großen Anlagen wird der Versicherer, um sie
in Deckung nehmen zu können, als Grundlage für seine Beteiligung
in der Regel das absolute Maximum, d. i. den höchsten Betrag
ins Auge fassen müssen, den er nach dem Umfang seiner Ge
schäfte und seiner Kapitalmittel im Einzelfalle überhaupt wagen
will. Das relative Maximum, welches der Versicherer auf die be
treffende Fabrik läuft, kann aber natürlich in allen Fällen, in
welchen bloß Partialschäden möglich sind, bedeutend höher sein,
als dieses absolute Maximum. Nur dann, wenn ein Totalschaden
zu erwarten ist, darf der Versicherer nicht mehr für eigene
Rechnung behalten, als sein absolutes Maximum ausmacht.
Bezeichnet man den Höchstschaden eines Risikos mit S, die
Versicherungssumme desselben mit V, die Schadenquote also
mit y, das absolute Maximum des Versicherers mit M, sein rela
tives Maximum mit x, so gilt die Proportion M: x = S : V, und
V
daraus folgt: x = M. , d. h. der zulässige Selbstbehalt des Ver
sicherers auf ein Risiko wird gefunden, wenn man den Höchst
betrag, den er auf einen Schaden wagen will, mit dem reziproken
Wert der Schadenquote des betreffenden Risikos multipliziert.
Diese Formel gilt, ob man unter Risiko im engeren Sinne eine
Gefahrengemeinschaft oder im weiteren Sinne das ganze Fabriks
etablissement versteht.
Handelt es sich um die Bestimmung des Maximums für
einen Ort mit Konflagrationsgefahr, in welchem der Versicherer
seine Geschäfte eben erst aufgenommen hat, so entziehen sich
die Größen V und S einer Schätzung, da der Versicherer nicht
weiß, welche Entwicklung seine Geschäfte in diesem Orte nehmen
werden; er wird aber wegen der hohen Feuersgefahr solcher
Orte nicht einmal sein absolutes Maximum, sondern vorderhand
einen bedeutend niedrigeren Betrag als Ortsmaximum festsetzen
und dasselbe erst dann erhöhen, wenn der Umfang seiner Geschäfte
es verlangt.
Wenn der Versicherer keinen höheren Betrag auf eine Ver
sicherung zeichnen könnte, als seinen Selbstbehält, so würde sich