Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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kommen, daß das Risiko mit kleinerem Versicherungswert infolge 
mangelnder Unterteilung, schlechterer Löschhilfe und infolge 
großer Empfindlichkeit seines Inhaltes die Gefahr eines größeren 
Schadens bietet als das Risiko mit größerem Versicherungswert. 
Auf dem bezeichneten Wege wird der Inspizierende, namentlich 
wenn ihm Branderfahrung zur Seite steht, mit ziemlicher Wahr 
scheinlichkeit den Höchstschaden abzuschätzen vermögen, welchen 
die betreffende Fabrik oder das betreffende Spezialrisiko erleiden 
kann. Das Verhältnis dieses Höchstschadens zur gesamten Ver 
sicherungssumme nennt man die Schadenquote der betreffenden 
Fabrik, des betreffenden Spezialrisikos. 
Bei derartigen großen Anlagen wird der Versicherer, um sie 
in Deckung nehmen zu können, als Grundlage für seine Beteiligung 
in der Regel das absolute Maximum, d. i. den höchsten Betrag 
ins Auge fassen müssen, den er nach dem Umfang seiner Ge 
schäfte und seiner Kapitalmittel im Einzelfalle überhaupt wagen 
will. Das relative Maximum, welches der Versicherer auf die be 
treffende Fabrik läuft, kann aber natürlich in allen Fällen, in 
welchen bloß Partialschäden möglich sind, bedeutend höher sein, 
als dieses absolute Maximum. Nur dann, wenn ein Totalschaden 
zu erwarten ist, darf der Versicherer nicht mehr für eigene 
Rechnung behalten, als sein absolutes Maximum ausmacht. 
Bezeichnet man den Höchstschaden eines Risikos mit S, die 
Versicherungssumme desselben mit V, die Schadenquote also 
mit y, das absolute Maximum des Versicherers mit M, sein rela 
tives Maximum mit x, so gilt die Proportion M: x = S : V, und 
V 
daraus folgt: x = M. , d. h. der zulässige Selbstbehalt des Ver 
sicherers auf ein Risiko wird gefunden, wenn man den Höchst 
betrag, den er auf einen Schaden wagen will, mit dem reziproken 
Wert der Schadenquote des betreffenden Risikos multipliziert. 
Diese Formel gilt, ob man unter Risiko im engeren Sinne eine 
Gefahrengemeinschaft oder im weiteren Sinne das ganze Fabriks 
etablissement versteht. 
Handelt es sich um die Bestimmung des Maximums für 
einen Ort mit Konflagrationsgefahr, in welchem der Versicherer 
seine Geschäfte eben erst aufgenommen hat, so entziehen sich 
die Größen V und S einer Schätzung, da der Versicherer nicht 
weiß, welche Entwicklung seine Geschäfte in diesem Orte nehmen 
werden; er wird aber wegen der hohen Feuersgefahr solcher 
Orte nicht einmal sein absolutes Maximum, sondern vorderhand 
einen bedeutend niedrigeren Betrag als Ortsmaximum festsetzen 
und dasselbe erst dann erhöhen, wenn der Umfang seiner Geschäfte 
es verlangt. 
Wenn der Versicherer keinen höheren Betrag auf eine Ver 
sicherung zeichnen könnte, als seinen Selbstbehält, so würde sich
	        
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