Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Ausdruck. Bei Fabriken wird eine nachbarliche Gefährdung durch 
andere Betriebsobjekte nicht angenommen, wenn sie 20 m von 
dieser Nachbarschaft entfernt oder durch eine Feuermauer von 
derselben getrennt sind. . 
Werden zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fabriks 
betriebe in demselben Risiko betrieben, so wird für das ganze 
Risiko die höhere der beiden Betriebsprämien angewendet. Sind 
diese Betriebe jedoch durch einen freien Raum von 10 m oder 
durch eine Scheidemauer getrennt, so ist für den mindergefähr 
lichen Betrieb nur dessen Eigenprämie vermehrt um die halbe 
Differenz beider Betriebsprämien zu bezahlen. Fremde Zivilobjekte 
in der Nachbarschaft begründen keine Tariferhöhung, dagegen 
gilt das Fehlen derselben als günstiges Merkmal bei der Massen 
einschätzung. Man sieht daraus, daß der Feuerversicherer die für 
ein Risiko aus einer Nachbarschaft mit geringerer Eigengefahr 
resultierende Bedrohung vernachlässigt und nur dort eine Be 
drohung in Rechnung stellt, wo sie von dem Risiko mit größerer 
Eigengefahr ausgeht. 
Die reichsdeutschen Fabrikstarife befassen sich viel ein 
gehender mit der Naehbargefahr; sie stellen gewisse Trennungs- 
werte auf, welche bei trennenden Zwischenräumen von der Ent 
fernung und von der Summe der Geschoßzahl beider benachbarter 
Gebäude, bei Trennungsmauern von der Mauerstärke, der Höhe 
über Dach, den Maueröffnungen, dem eingelassenen Holzwerk und 
den brennbaren Dachvorsprüngen abhängig sind. So besitzt z. B. ein 
trennender Zwischenraum den Trennungswert 6, wenn seine Breite 
in Metern mindestens gleich der doppelten Geschoßzahlsumme ist, 
und den Trennungswert 1, wenn seine Breite in Metern mindestens 
gleich der halben Geschoßzahlsumme ist. Je nach dem vorliegenden 
Trennungswerte ist sodann die Eigenprämie des minder gefährlichen 
Betriebes um einen bestimmten Prozentsatz des zwischen beiden 
Betrieben bestehenden Prämienunterschiedes zu erhöhen. 
ln Hinsicht auf den Brandumfang sind bei der Tarifierung 
folgende Gefahrsumstände zu beobachten: Die Löschmittel, die 
Trennung der feuergefährlichen Manipulationen, die Ausbroitungs 
wege des Feuers, die Brandintensität, die Zerstörbarkeit der 
versicherten Gegenstände, die Wertverteilung, die Dimension des 
Risikos. .. 
Bei Zivilversicherungen finden die Loschmittel m den Tant- 
klassen der einzelnen Orte ihre Berücksichtigung, bei Fabriks 
versicherungen in den Klassenrabatten. Besonderen Wert legen 
die Versicherer auf die Einrichtung von automatischen Lösch 
brausen, sogenannten Sprinklern, und gewähren hiefür je nach 
den Fabriksbetrieben und Wasserquellen ganz bedeutende Prämien 
ermäßigungen. 
Das wirksamste Mittel, um den Umfang eines möglichen 
Brandes in einem Fabriksetablissement einzuschränken, besteht 
offenbar darin, daß man diejeivgen Räume, Objekte oder Unter-
	        
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