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betriebe, welche die größte Wahrscheinlichkeit für die Entstehung
eines Brandes aufweisen, feuersicher von den anderen Räumen
und Objekten abtrennt. Man bezeichnet dies als Trennung der
feuergefährlichen Manipulationen. Unter diesem Gesichtspunkte
werden z. B. folgenden Betrieben für die feuersichere Abtrennung
feuergefährlicher Manipulationen Prämienbegünstigungen gewährt:
den Papierfabriken hinsichtlich der Lagerung und Sortierung der
Hadern und Papierabfälle, den Baumwollspinnereien hinsichtlich der
Putzerei und Mischerei, den Streichgarnspinnereien hinsichtlich
der Wolferei und Reißerei, den Mahlmühlen hinsichtlich derKop-
perei, den Sägen hinsichtlich des Kesselhauses, den Theatern hin
sichtlich des Bühnenraumes usf.
Wenn eine Manipulation auch als solche die allgemeine Ge
fahr des betreffenden Betriebes nicht übersteigt, so kann sie
doch durch den Ort, an welchem sie ausgeübt wird, eine beson
dere Feuersgefahr bedeuten, deshalb werden z. B. Baumwoll
spinnereien mit einem Zuschläge belegt, wenn im Dachboden
raume manipuliert wird.
Der österreichische Fabrikstarif belegt das ganze Fabriks
etablissement einschließlich der Neben- oder Hilfsbetriobe, soweit
ein und dasselbe Risiko in Frage kommt, mit einem einheitlichen
Prämiensatze und gewährt bei feuersicherer Abtrennung der feuer
gefährlichen Manipulationen auch wieder auf die Versicherung des
ganzen Risikos einen Nachlaß.
Eine Ausnahme von diesem Grundsätze bilden bloß die
Prämiennachlässe für die Versicherung von Vorräten in massiv
gewölbten, mit feuerbeständigen Türen und Fenstern versehenen
Räumen, sowie für die Versicherung von Nebengebäuden und
deren Inhalt, welche durch einen freien Raum von 10 bis 16 m
oder durch eine Scheidemauer von den Fabriksgebäuden ge
trennt sind, und in welchen nur Lagerung oder Verpackung
stattfindet.
Die deutschen Fabrikstarife befolgen dagegen ein kompli
zierteres System, um die Industrie zu der in Rede stehenden
feuersicheren Abtrennung zu animieren, indem sie das Etablisse
ment nach den vorhandenen Trennungen in sogenannte Prämien
komplexe zerlegen und jeden solchen Komplex nach der Eigen
art seines Betriebes, beziehungsweise Unterbetriebes, besonders
tarifieren; die Prämie für Komplexe mit geringerer Eigengefahr
wird bei nicht vollständig feuersicherer Abtrennung nach den
bereits erwähnten Nachbarschaftsregeln erhöht.
Damit ist dem richtigen Gedanken Ausdrück gegeben, daß
für die Gefahr der Ausbreitung eines Brandes innerhalb eines
Fabriksetablissements _ dieselben Gesichtspunkte gelten sollen, wie
für die Gefahr des Übergreifens eines Brandes aus der Nach
barschaft.
Der Gefahr der Ausbreitung eines Brandes innerhalb des
Gebäudes, in welchem er ausgebrochen ist, wird nur in unvoll-
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