Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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wenn die in einer Triste oder Tristengruppe aufgespeicherten 
Erntefrüchte einen bestimmten Versicherungswert übersteigen. 
In den österreichischen Industrietarifen finden wir bei 
Zuckerfabriken über 6 Millionen Kronen und Jutemagazinen über 
1 Million Kronen Versicherungssumme Prämiendifferenzierungen 
je nach der Dimension des Risikos. 
Die erwähnten hohen Ziffern bei den deutschen und öster 
reichischen Industrietarifen zeigen schon, daß man auch auf den 
absoluten Betrag des möglichen Schadens abstellt. Für den Ver 
sicherer steht jedoch die Sache so, daß er, ob nun das Risiko 
groß oder weniger groß ist, niemals mehr als sein Maximum be 
halten und daher auch niemals einen größeren Schaden erleiden 
wird. Die größere Dimension des Risikos bringt ihm daher keinen 
größeren Schaden. Man wird einwenden, daß der Direktversicherer 
bei solchen Risiken mehr rückversichern muß, und daß er an 
der Rückversicherungsprovision verliert, aber dies trifft nur im 
Durchschnitt zu, nicht für das einzelne Geschäft, bei welchem 
ihm jedes Plus der vom Rückversicherer erhaltenen über die an 
den Vermittler abgegebene Provision eine Verminderung der 
Verwaltungsspesen bringt. Der Umstand aber, daß immer wieder, 
und zwar gerade hinsichtlich der Millionenrisiken die Forderung 
nach einem Prämienzuschlag auftritt, zeigt, daß die Frage mit 
dieser Überlegung nicht abgetan ist. Meiner Ansicht nach liegt 
die Berechtigung für einen Prämienzuschlag darin, daß derartig 
große Risiken imstande sind, durch einen Schaden die Ergebnisse 
der ganzen Risikenkategorie über den Haufen zu werfen. Wir 
müssen jedoch, auch mit Rücksicht auf unsere Rückversicherer, 
verlangen, daß die Wahrscheinlichkeit vorhanden sei, daß die 
Bruttoergebnisse jeder Risikenkategorie sich selbst ausgleichen. 
und wir sind, wo dies nicht der Fall ist, berechtigt, als Kompen 
sation für den in Frage gestellten Gefahrenausgleich einen Ge 
fahrenzuschlag in Rechnung zu stellen. 
IV. Brandschadenerhebung. 
Laut Programm habe ich versprochen, Ihnen heute von der 
Brandsehadenorhobung zu erzählen. Wenn aber jemand vermeinen 
sollte, daß er diesen Saal als perfekter Schadenliquidator verlassen 
wird, so gibt er sich Illusionen hin, die ich leider nicht erfüllen 
kann. Abgesehen von den technischen Kenntnissen, die sich nicht 
so schnell erwerben lassen, kann das Erheben von Brandschäden 
überhaupt nicht gelehrt werden, sondern muß im Kreuzfeuer der 
Praxis erlernt werden. Der Tag der Schadenerhebung ist der 
große Zahltag des Feuerversicherers. Wenn auch die effektive 
Zahlung erst einige Zeit später erfolgt, bis die Akten von der
	        
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