139
subjektiven als auch auf die objektiven Verhältnisse erstrecken.
In letzterer Hinsicht wird der Liquidator also zu prüfen haben,
ob die Örtlichkeit, die Angaben über Bauart, Entfernungen, Ge
werbebetrieb, Nachbarschaft stimmen, ob die feuerpolizeilich oder
durch den Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Sicherheits
maßregeln erfüllt wurden; in subjektiver Hinsicht wird zu unter
suchen sein, ob das rechtliche Interesse der Partei seit der Ver-
sieherungsnahme unverändert geblieben ist, ob die Versicherung
für eigene oder fremde Rechnung läuft, ob eine Doppelversicherung
vorhanden ist. Ist eine schuldhafte Brandstiftung durch dritte
Personen erwiesen, so wird der Liquidator auch die Regreßfrage
zu erwägen haben.
Angesichts des großen Wertes, welchen die beschädigten
Gegenstände und Brandreste für die Schadensminderung und
Schadenfeststellung haben, ist es ferner eine der ersten Aufgaben
des Liquidators, wenn er auf die Brandstätte kommt, für die
Sicherung und Erhaltung der Rimanenzen zu sorgen. Die hiefür
aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten dos Versicherers.
Die genaue Untersuchung der Brandreste oder Rimanenzen
ist das unentbehrlichste und verläßlichste Hilfsmittel zur Schaden
feststellung. Diese Bedeutung der Rimanenzen für die Schadenfest
stellung bringt es mit sich, daß der Zustand der versicherten
Gegenstände vor Beendigung der Schadenerhebung ohne Zu
stimmung des Versicherers von dem Versicherten nicht verändert
werden darf, es sei denn, daß eine solche Veränderung zum Zwecke
der Schadensminderung oder itn öffentlichen Interesse geboten ist,
oder nach den Regeln eines ordentlichen Wirtsehaftsbetriebes nicht
aufgeschoben werden kann.
Ein Liquidator, der die Sprache der Rimanenzen nicht ver
steht oder gering schätzt, ist in vielen Fällen direkt der Aus
beutung durch spekulative Versicherte preisgegeben, auf der
anderen Seite dünkt es dem Laien wie eine Erzählung von Oonnan
Doyle, wenn erhört, was ein gewandter Liquidator alles aus den
Brandresten herauslesen und beweisen kann. Schon bei Ermitt
lung des Gebäudeschadens zeigen oft wenige gebliebene Gebäude
teile, mit welcher Holzgattung man es zu tun hat, wie der Bau
zustand vor dem Brande war, ob die Träme angefault und morsch,
oder ob sie besser erhalten waren, als man nach dem Alter des
Gebäudes vermuten sollte; auch die schwierige Frage, in welchem
Stande sich die Dacheindeckung befand, wird ein aufmerksamer
Liquidator selbst wenn es sich um eine abgebrannte Schindel-
dachung handelt — häufig aus den Brandresten beantworten
können; läßt man den Brandschutt von den Fußböden abräumen,
so wird man den Zustand derselben stets erkennen, oft auch
finden, daß sie vom Brande verschont geblieben sind.
Dasselbe gilt von Partialschäden an häuslichem Mobiliar und
Effekten, an Maschinen und gewerblichen Einrichtungsgegenstän-
den und von Schäden an Gegenständen, die wegen ihres Materials