Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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subjektiven als auch auf die objektiven Verhältnisse erstrecken. 
In letzterer Hinsicht wird der Liquidator also zu prüfen haben, 
ob die Örtlichkeit, die Angaben über Bauart, Entfernungen, Ge 
werbebetrieb, Nachbarschaft stimmen, ob die feuerpolizeilich oder 
durch den Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Sicherheits 
maßregeln erfüllt wurden; in subjektiver Hinsicht wird zu unter 
suchen sein, ob das rechtliche Interesse der Partei seit der Ver- 
sieherungsnahme unverändert geblieben ist, ob die Versicherung 
für eigene oder fremde Rechnung läuft, ob eine Doppelversicherung 
vorhanden ist. Ist eine schuldhafte Brandstiftung durch dritte 
Personen erwiesen, so wird der Liquidator auch die Regreßfrage 
zu erwägen haben. 
Angesichts des großen Wertes, welchen die beschädigten 
Gegenstände und Brandreste für die Schadensminderung und 
Schadenfeststellung haben, ist es ferner eine der ersten Aufgaben 
des Liquidators, wenn er auf die Brandstätte kommt, für die 
Sicherung und Erhaltung der Rimanenzen zu sorgen. Die hiefür 
aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten dos Versicherers. 
Die genaue Untersuchung der Brandreste oder Rimanenzen 
ist das unentbehrlichste und verläßlichste Hilfsmittel zur Schaden 
feststellung. Diese Bedeutung der Rimanenzen für die Schadenfest 
stellung bringt es mit sich, daß der Zustand der versicherten 
Gegenstände vor Beendigung der Schadenerhebung ohne Zu 
stimmung des Versicherers von dem Versicherten nicht verändert 
werden darf, es sei denn, daß eine solche Veränderung zum Zwecke 
der Schadensminderung oder itn öffentlichen Interesse geboten ist, 
oder nach den Regeln eines ordentlichen Wirtsehaftsbetriebes nicht 
aufgeschoben werden kann. 
Ein Liquidator, der die Sprache der Rimanenzen nicht ver 
steht oder gering schätzt, ist in vielen Fällen direkt der Aus 
beutung durch spekulative Versicherte preisgegeben, auf der 
anderen Seite dünkt es dem Laien wie eine Erzählung von Oonnan 
Doyle, wenn erhört, was ein gewandter Liquidator alles aus den 
Brandresten herauslesen und beweisen kann. Schon bei Ermitt 
lung des Gebäudeschadens zeigen oft wenige gebliebene Gebäude 
teile, mit welcher Holzgattung man es zu tun hat, wie der Bau 
zustand vor dem Brande war, ob die Träme angefault und morsch, 
oder ob sie besser erhalten waren, als man nach dem Alter des 
Gebäudes vermuten sollte; auch die schwierige Frage, in welchem 
Stande sich die Dacheindeckung befand, wird ein aufmerksamer 
Liquidator selbst wenn es sich um eine abgebrannte Schindel- 
dachung handelt — häufig aus den Brandresten beantworten 
können; läßt man den Brandschutt von den Fußböden abräumen, 
so wird man den Zustand derselben stets erkennen, oft auch 
finden, daß sie vom Brande verschont geblieben sind. 
Dasselbe gilt von Partialschäden an häuslichem Mobiliar und 
Effekten, an Maschinen und gewerblichen Einrichtungsgegenstän- 
den und von Schäden an Gegenständen, die wegen ihres Materials
	        
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