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den er nie besessen hat, als verloren angibt, einen Verrat durch
die Rimanenzen überhaupt nicht zu befürchten hat.
Ich habe bereits in einem früheren Vortrage erwähnt, daß
der österreichische Gesetzentwurf das Dachbodenrisiko und die
Gefahr des Abhandenkommens in die Versicherung einbezieht,
wogegen in Hinsicht auf die ehrlichen Versicherten gewiß nichts
einzuwenden ist. Aber es wird zu erwägen sein, ob nicht die
Versicherer gewisse Wertbeschränkungen werden einführen müssen,
um sich vor Ausbeutung durch die weniger ehrlichen zu schützen.
Sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherte haben das
Recht zu verlangen, daß der Wert der versicherten Gegenstände
vor dem Brande und der Betrag des Schadens an denselben
durch beiderseits gewählte Sachverständige festgestellt werde.
Die beiden Sachverständigen haben vor Beginn der Abschätzung
einen Obmann zu wählen, der jedoch bloß im Falle ihrer Nicht
einigung in Tätigkeit tritt. Diese Abschätzung erfolgt mit ver
bindlicher Kraft für beide Teile, durch dieselbe wird jedoch die
Frage über das Vorhandensein und die Höhe der Entschädigungs
pflicht nicht berührt.
Unter dem Regime der neuen Zivilprozeßordnung hat die
österreichische Aufsichtsbehörde anfangs den Standpunkt ein
genommen, daß es sich bei dieser Abschätzung um einen Schieds
spruch handle, indes der Gesetzentwurf über den Versicherungs
vertrag darin mit Recht nichts anderes als ein Gutachten durch
Sachverständige erblickt. Die Subsumierung unter die Schieds-
verträge ist nicht zutreffend, weil die Aufgabe der Sachverstän
digen nicht den ganzen Komplex der möglichen Streitfragen um
faßt — dieselben haben ja, wie vorhin erwähnt, nicht auch über
den Bestand und die Höhe des .Entschädigungsanspruches, sondern
bloß über die Höhe des Schadens, also nicht auch über Rechts
fragen, sondern bloß über Tatsachenfragen zu entscheiden —
und weil ferner in den meisten Fällen überhaupt noch gar kein
Streit vorliegt, der entschieden werden könnte — das Sachver
ständigenverfahren ist ja vielmehr dazu bestimmt, einem Streite
vorzubeugen.
Einem Schiedssprüche kommt die Bedeutung eines rechts
kräftigen Urteiles zu, und derselbe kann daher im allgemeinen
nur aus prozeßrechtlichen Gründen, wie z. B. wegen Nichtan-
hörens einer Partei oder wegen Überschreitens der Grenzen,
welche den Schiedsrichtern gesetzt waren, angefochten werden,
während die durch den Schiedsspruch getroffene materiellrecht
liche Entscheidung — ausgenommen einige wenige Fälle, wie
z. B., falls sie gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen sollte,
oder falls neue relevante Tatsachen zum Vorschein gekommen
wären — inappellabel ist. Dem entgegen bestimmt der Gesetz
entwurf über den Versicherungsvertrag, daß die Schadenschätzung
durch Sachverständige für die Gerichte nicht bindend sei, wenn
sie offenbar von der Sachlage erheblich abweiche, d. h. mit anderen