Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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den er nie besessen hat, als verloren angibt, einen Verrat durch 
die Rimanenzen überhaupt nicht zu befürchten hat. 
Ich habe bereits in einem früheren Vortrage erwähnt, daß 
der österreichische Gesetzentwurf das Dachbodenrisiko und die 
Gefahr des Abhandenkommens in die Versicherung einbezieht, 
wogegen in Hinsicht auf die ehrlichen Versicherten gewiß nichts 
einzuwenden ist. Aber es wird zu erwägen sein, ob nicht die 
Versicherer gewisse Wertbeschränkungen werden einführen müssen, 
um sich vor Ausbeutung durch die weniger ehrlichen zu schützen. 
Sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherte haben das 
Recht zu verlangen, daß der Wert der versicherten Gegenstände 
vor dem Brande und der Betrag des Schadens an denselben 
durch beiderseits gewählte Sachverständige festgestellt werde. 
Die beiden Sachverständigen haben vor Beginn der Abschätzung 
einen Obmann zu wählen, der jedoch bloß im Falle ihrer Nicht 
einigung in Tätigkeit tritt. Diese Abschätzung erfolgt mit ver 
bindlicher Kraft für beide Teile, durch dieselbe wird jedoch die 
Frage über das Vorhandensein und die Höhe der Entschädigungs 
pflicht nicht berührt. 
Unter dem Regime der neuen Zivilprozeßordnung hat die 
österreichische Aufsichtsbehörde anfangs den Standpunkt ein 
genommen, daß es sich bei dieser Abschätzung um einen Schieds 
spruch handle, indes der Gesetzentwurf über den Versicherungs 
vertrag darin mit Recht nichts anderes als ein Gutachten durch 
Sachverständige erblickt. Die Subsumierung unter die Schieds- 
verträge ist nicht zutreffend, weil die Aufgabe der Sachverstän 
digen nicht den ganzen Komplex der möglichen Streitfragen um 
faßt — dieselben haben ja, wie vorhin erwähnt, nicht auch über 
den Bestand und die Höhe des .Entschädigungsanspruches, sondern 
bloß über die Höhe des Schadens, also nicht auch über Rechts 
fragen, sondern bloß über Tatsachenfragen zu entscheiden — 
und weil ferner in den meisten Fällen überhaupt noch gar kein 
Streit vorliegt, der entschieden werden könnte — das Sachver 
ständigenverfahren ist ja vielmehr dazu bestimmt, einem Streite 
vorzubeugen. 
Einem Schiedssprüche kommt die Bedeutung eines rechts 
kräftigen Urteiles zu, und derselbe kann daher im allgemeinen 
nur aus prozeßrechtlichen Gründen, wie z. B. wegen Nichtan- 
hörens einer Partei oder wegen Überschreitens der Grenzen, 
welche den Schiedsrichtern gesetzt waren, angefochten werden, 
während die durch den Schiedsspruch getroffene materiellrecht 
liche Entscheidung — ausgenommen einige wenige Fälle, wie 
z. B., falls sie gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen sollte, 
oder falls neue relevante Tatsachen zum Vorschein gekommen 
wären — inappellabel ist. Dem entgegen bestimmt der Gesetz 
entwurf über den Versicherungsvertrag, daß die Schadenschätzung 
durch Sachverständige für die Gerichte nicht bindend sei, wenn 
sie offenbar von der Sachlage erheblich abweiche, d. h. mit anderen
	        
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