Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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fahrung wird den Liquidator bald belehren, daß in solchen Fällen 
eine allzu weitgehende Delikatesse nicht angezeigt ist und auch 
von den betreffenden Parteien nicht erwartet wird. 
Auf Grund dieser Verzeichnisse und der vom Versicherten 
zu liefernden Belege — auf welche ich noch zu sprechen komme 
~ hat der Liquidator an die Schadenerhebung zu schreiten. 
Hiebei hat er getrennt für jede vom Schaden betroffene Ver 
sicherungspost den Wert der versicherten Gegenstände vor dem 
Brande abzuschätzen, um festzustellen, ob die Partei nicht infolge 
Unterversicherung an dem Schaden als Selbstversicherer partizi 
piert. Von der Ermittlung des gesamten Gesundwertes einer Ver 
sicherungspost darf nur abgesehen werden, wenn es sich um einen 
relativ nicht bedeutenden Partialschaden handelt, und wenn zu 
gleich nach dem Augenscheine ein Verdacht auf Unterversicherung 
nicht besteht. 
Es erscheint vielleicht angezeigt, bei dieser Gelegenheit mit 
einigen Worten den Einfluß zu besprechen, welchen die im Falle 
einer Selbstversicherung anzuwendende Verhältnisrechnung auf 
die Höhe der Entschädigung ausübt, da hierüber, namentlich in 
Laienkreisen, ganz unrichtige Ansichten herrschen. Während näm 
lich im Brandschadenfalle der eine Versicherte glaubt, den Wert 
der versicherten Gegenstände nicht hoch genug angeben zu 
können, will der in Versicherungsdingen Halbeingeweihte gewöhn 
lich um jeden Preis verhindern, daß er „ins Verhältnis komme”, 
d. h., daß der aus der Schätzung resultierende Versicherungswert 
die Versicherungssumme übersteige, weil dann, wie ihm bekannt, 
der Entschädigungsbetrag im Verhältnis der Unterversicherung- 
herabgesetzt wird. 
Der Einfluß der Verhältnisrechnung auf die Entschädigung 
läßt sich mathematisch sehr einfach darstellen, wenn man zwei 
verschiedene Schätzungen desselben Schadenfalles einander gegen 
überstellt, wovon die eine den Versicherungswert W gleich oder 
kleiner als die Versicherungssumme F, und die andere den Ver 
sicherungswert W l größer als die Versicherungssumme ergeben 
soll. Der Schaden sei im ersten Falle S, im zweiten Falle S 1 , die 
Entschädigung im ersten Falle E, im zweiten Falle E 1 . 
Es soll nun die Bedingung dafür untersucht werden, daß 
E^E 
ist. Diese Ungleichung läßt sich umformen in 
oder in 
S 1 
V . 
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__ Die letzte Formel besagt: Die Verhältnisrechnung ergibt eine 
Erhöhung oder Verminderung der Entschädigung, je nachdem die. 
10
	        
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