Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Zunahme des Schadenbetrages in größerem oder kleinerem Ver 
hältnisse erfolgt, als die Überschreitung der Versicherungssumme 
durch den Wert vor dem Brande. 
Daraus folgt also, daß die aus einer Schätzung infolge 
Überschreitens der Versicherungssumme resultierende Verhältnis 
rechnung manchmal nur zu einer scheinbaren und keineswegs 
immer zu einer wirklichen Verminderung der Entschädigung führt. 
Diese Formel bestätigt auch, was bei einiger Überlegung 
von selbst klar wird, daß nämlich die Schadenrechnung mit einem 
höheren Schaden und gleichem oder geringerem Wert des Ge 
retteten eine größere Entschädigung ergibt, während die Sehaden- 
rechnung mit einem höheren Wert des Geretteten und gleichem 
oder geringerem Schaden eine kleinere Entschädigung er 
geben muß. 
Wenn wir nun zur Besprechung der Versicherungswert 
bestimmung übergehen, so werden Sie geneigt sein, als grundlegen 
des Axiom anzunehmen, daß stets unzweifelhaft feststehe, was zu 
schätzen ist. Das trifft aber nicht immer zu. 
Ich übergehe dabei Zweifel, welche sich aus einer unklaren 
Polizzentextierung ergeben können, sondern beschränke mich auf 
Deklarationen, welche allgemein üblich sind und für vollständig 
klar gelten. Obwohl Bewegliches und Unbewegliches stets mit 
getrennten Summen zur Versicherung deklariert werden muß, 
gibt es nämlich gewisse Grenzgebiete zwischen beweglichen und 
unbeweglichen Dingen, auf welchen eine Entscheidung schwer 
fällt. Solche Entscheidungen werden besonders nötig, wenn es 
sich um mehrere Versicherungen verschiedener Personen handelt, 
z. B. von Hauseigentümer und Wohnungsmieter, oder von Reali 
tätenbesitzer und Fabrikspächter. Das bürgerliche Gesetzbuch be 
stimmt, daß Sachen, die an sich beweglich sind, in rechtlichem 
Sinne für unbeweglich gehalten werden, wenn sie vermöge des 
Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör 
einer unbeweglichen Sache ausmachen. Unter Zugehör versteht 
das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch dasjenige, was mit einer 
Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird, oder was das Ge 
setz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der 
Hauptsache bestimmt hat. Es gibt jedoch Gebäudezugehör, welches 
der Mieter hersteilen ließ, z. B. Wohnungsadaptierungen wie 
Tapeten, Malerei, Beleuchtungsinstallationen, Telephon, Öfen etc. 
und deren Wiederherstellung auf Kosten des Mieters zu erfolgen 
hat; solches Zugehör wird der Versicherer des Mieters diesem 
auf Grund der Haushaltversicherung entschädigen müssen. 
Bei Fabriksversicherungen wird man die Maschinenfunda- 
mente, das Mauerwerk der Dampfkessel und sonstigen Feuerungs 
anlagen, die Wasser- und Heizleitungen, die Gas- und elektrischen 
Leitungen, die Telephon- und Telegraphenanlagen, die Aufzüge, 
eiserne, ebenso wie betonierte Reservoire etc. zur Maschinen 
schätzung nehmen, sofern nicht die Eigentumsverhältnisse oder
	        
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