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Zunahme des Schadenbetrages in größerem oder kleinerem Ver
hältnisse erfolgt, als die Überschreitung der Versicherungssumme
durch den Wert vor dem Brande.
Daraus folgt also, daß die aus einer Schätzung infolge
Überschreitens der Versicherungssumme resultierende Verhältnis
rechnung manchmal nur zu einer scheinbaren und keineswegs
immer zu einer wirklichen Verminderung der Entschädigung führt.
Diese Formel bestätigt auch, was bei einiger Überlegung
von selbst klar wird, daß nämlich die Schadenrechnung mit einem
höheren Schaden und gleichem oder geringerem Wert des Ge
retteten eine größere Entschädigung ergibt, während die Sehaden-
rechnung mit einem höheren Wert des Geretteten und gleichem
oder geringerem Schaden eine kleinere Entschädigung er
geben muß.
Wenn wir nun zur Besprechung der Versicherungswert
bestimmung übergehen, so werden Sie geneigt sein, als grundlegen
des Axiom anzunehmen, daß stets unzweifelhaft feststehe, was zu
schätzen ist. Das trifft aber nicht immer zu.
Ich übergehe dabei Zweifel, welche sich aus einer unklaren
Polizzentextierung ergeben können, sondern beschränke mich auf
Deklarationen, welche allgemein üblich sind und für vollständig
klar gelten. Obwohl Bewegliches und Unbewegliches stets mit
getrennten Summen zur Versicherung deklariert werden muß,
gibt es nämlich gewisse Grenzgebiete zwischen beweglichen und
unbeweglichen Dingen, auf welchen eine Entscheidung schwer
fällt. Solche Entscheidungen werden besonders nötig, wenn es
sich um mehrere Versicherungen verschiedener Personen handelt,
z. B. von Hauseigentümer und Wohnungsmieter, oder von Reali
tätenbesitzer und Fabrikspächter. Das bürgerliche Gesetzbuch be
stimmt, daß Sachen, die an sich beweglich sind, in rechtlichem
Sinne für unbeweglich gehalten werden, wenn sie vermöge des
Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör
einer unbeweglichen Sache ausmachen. Unter Zugehör versteht
das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch dasjenige, was mit einer
Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird, oder was das Ge
setz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der
Hauptsache bestimmt hat. Es gibt jedoch Gebäudezugehör, welches
der Mieter hersteilen ließ, z. B. Wohnungsadaptierungen wie
Tapeten, Malerei, Beleuchtungsinstallationen, Telephon, Öfen etc.
und deren Wiederherstellung auf Kosten des Mieters zu erfolgen
hat; solches Zugehör wird der Versicherer des Mieters diesem
auf Grund der Haushaltversicherung entschädigen müssen.
Bei Fabriksversicherungen wird man die Maschinenfunda-
mente, das Mauerwerk der Dampfkessel und sonstigen Feuerungs
anlagen, die Wasser- und Heizleitungen, die Gas- und elektrischen
Leitungen, die Telephon- und Telegraphenanlagen, die Aufzüge,
eiserne, ebenso wie betonierte Reservoire etc. zur Maschinen
schätzung nehmen, sofern nicht die Eigentumsverhältnisse oder