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fähig, im nächsten Jahre aber schon abbruchreif ist, dann muß
das doch auf den kommerziellen Wert dieses Gebäudes heute
schon einen Einfluß ausüben. Ich glaube daher, man kann dem
Ideengange Bayers nur in dem Sinne folgen, daß eine bedeutend
schnellere Entwertung in den letzten Lebensjahren eines Gebäudes
angenommen werden sollte, als dies bisher geschehen ist.
Bayer plädiert dafür, daß neben der technischen Abnützung
auch der ideellen Abnützung größere Beachtung geschenkt werden
müsse. Die ideelle Abnützung tritt ein, wenn die ursprüngliche
Bauidee des Gebäudes den modernen Bauideen nicht mehr ent
spricht, und sie wird besonders stark, wenn ein Gebäude seiner
ursprünglichen Erwerbsidee untreu wird, also außer Gebrauch
gesetzt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, welchen
es natürlich nicht vollkommen gerecht werden kann. Ich habe
solche Beispiele von ideeller oder kommerzieller Abnützung ja
bereits berührt. Der Umstand, daß man z. B. heute schon anfängt,
unsere Ringstraßenhäuser, welche aus den Sechzigerjahren stammen
und sich noch im besten Bauzustande befinden* umzubauen, weil
sie des modernen Komforts entbehren und daher auch nicht die
volle Ausnützung ihres Anlagewertes bieten, beweist, wie gerecht
fertigt es wäre, daß der Feuerversicherer die ideelle Abnützung be
rücksichtigt. So lange aber die technische Wissenschaft dieses Problem
nicht einwandfrei gelöst hat, wird eine solche Berücksichtigung
dem Feuerversicherer wohl nur in den seltensten Fällen gelingen.
Über die Entwertung beweglicher Gegenstände durch Alter
und Gebrauch vermag ich Ihnen leider noch weniger positive Regeln
anzugoben als für Gebäude.
Häusliches Mobiliar dient in der Regel einer Generation für
die ganze Lebenszeit. Von den Sitzmöbeln abgesehen, sind auch
wenig Reparaturen daran erforderlich. Daraus ergibt sich schon,
daß die Entwertung für häusliches Mobiliar je nach der Qualität,
der Dauer und Intensität der Benützung zwar variieren, aber
kaum höher als mit 10 bis 60% wird gerechnet werden können.
Eine andere Überlegung greift Platz, wenn es sich um be
wegliche Gegenstände handelt, welche im regelmäßigen Turnus
gebraucht und erneuert werden. Besitzt der Versicherte z. B.
12 Stück an Kleidern und Überkleidern, deren durchschnittliche
Lebensdauer drei Jahre beträgt, so kann angenommen werden,
daß er jedes Jahr vier neue Kleidungsstücke anschafft. Man hat
daher für vier Kleidungsstücke eine Benützungsdauer von einem
Vs Jahre, für vier weitere eine Benützungsdauer von 1 % Jahren
und für die vier ältesten eine Benützungsdauer von 2% Jahren
in Rechnung zu stellen.
Bezeichnet w den durchschnittlichen Neuwert eines Kleidungs
stückes, so berechnet sich die Abnützung mit
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