Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Die Abnützung ist also so groß, als ob alle Kleidungsstücke 
gerade bis zur Hälfte abgetragen wären. Dieses Resultat ist, wie 
man sich leicht überzeugen kann, ganz unabhängig von der durch 
schnittlichen Lebensdauer der betreffenden Gegenstände; es gilt 
geradeso, wenn dieselbe 5 oder 10 statt 3 Jahre beträgt. Dagegen 
ist die Giltigkeit an die Voraussetzung geknüpft, daß tatsächlich 
der ganze Vorrat an den betreffenden Gegenständen im Ge 
brauche steht und daß nicht noch andere Entwertungsgründe wie 
z. B. Änderung der Mode mitspiolen. 
Die Entwertung von Maschinen und Betriebsmaterialien hängt, 
wenn wir von der Entwertung durch Systemänderung absehen, 
ebenso sehr von ihrer Konstruktion als von dem Grade ihrer In 
anspruchnahme ab. Beispielsweise will ich nur anführen, daß man 
die durchschnittliche jährliche Abnützung annimmt bei: 
Dampfmaschinen 
Dampfkesseln 
Transmissionen . 
Riemen .... 
Rohrleitungen . 
Arbeitsmaschinen 
Arbeitsgeräten . 
. mit 2’5 % 
• „ 3-33% 
■ , 2-0 o/o 
■ „ 20-0 o/ 0 
„ 1-33 0 /o 
• „ 3-100/ 0 
■ » 20-0 o/ 0 
Um nach Feststellung der Versicherungswerte zu jeder Ver 
sicherungspost gleichzeitig auch den Schaden zu ermitteln, stehen 
dem Liquidator zwei verschiedene Wege offen. Er kann nämlich 
entweder den Wert der Rimanonzen schätzen und durch Sub 
traktion derselben vom Gesundwerte den Schaden ermitteln, oder 
er kann direkt den Schaden schätzen. In der Praxis wird man 
finden, daß der Schaden an beweglichen Gegenständen, deren 
Wiederherstellung möglich ist, fast allgemein direkt durch Be 
rechnung der Wiederherstellungskosten und nicht durch Subtraktion 
der Werte vor und nach dem Brande ermittelt wird. Daß der 
Versicherer in den Polizzenbedingungen vorgeschrieben hat, den 
Schaden im Wege dieser Subtraktion zu ermitteln, hat seinen 
Grund darin, daß dadurch die Berücksichtigung gewisser negativer 
Interessen ausgeschlossen wird, wie z. B. der Aufräumungskosten 
nach einem Totalschaden, oder des risque voisin, oder der ein 
tretenden Entwertung neuer Dachsparren durch Aufnahme in den 
alten Dachverband usf., welche negativen Interessen zwar den 
Schaden vermehren, aber weder im Werte vor dem Brande als 
positives noch im Werte nach dem Brande als negatives Element 
enthalten sind und daher bei Subtraktion dieser beiden Werte 
nicht zur Vergütung gelangen können. Diese Vorschrift dient 
daher nur als Schutzwehr, um die Haltlosigkeit unberechtigter 
Ansprüche nachweisen zu können. Handelt es sich dagegen um 
bewegliche Gegenstände, welche nicht wieder hergestellt werden 
können, dann wählt man den zweiten Weg, nämlich den der 
Rimanenzenschätzung.
	        
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