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Die Abnützung ist also so groß, als ob alle Kleidungsstücke
gerade bis zur Hälfte abgetragen wären. Dieses Resultat ist, wie
man sich leicht überzeugen kann, ganz unabhängig von der durch
schnittlichen Lebensdauer der betreffenden Gegenstände; es gilt
geradeso, wenn dieselbe 5 oder 10 statt 3 Jahre beträgt. Dagegen
ist die Giltigkeit an die Voraussetzung geknüpft, daß tatsächlich
der ganze Vorrat an den betreffenden Gegenständen im Ge
brauche steht und daß nicht noch andere Entwertungsgründe wie
z. B. Änderung der Mode mitspiolen.
Die Entwertung von Maschinen und Betriebsmaterialien hängt,
wenn wir von der Entwertung durch Systemänderung absehen,
ebenso sehr von ihrer Konstruktion als von dem Grade ihrer In
anspruchnahme ab. Beispielsweise will ich nur anführen, daß man
die durchschnittliche jährliche Abnützung annimmt bei:
Dampfmaschinen
Dampfkesseln
Transmissionen .
Riemen ....
Rohrleitungen .
Arbeitsmaschinen
Arbeitsgeräten .
. mit 2’5 %
• „ 3-33%
■ , 2-0 o/o
■ „ 20-0 o/ 0
„ 1-33 0 /o
• „ 3-100/ 0
■ » 20-0 o/ 0
Um nach Feststellung der Versicherungswerte zu jeder Ver
sicherungspost gleichzeitig auch den Schaden zu ermitteln, stehen
dem Liquidator zwei verschiedene Wege offen. Er kann nämlich
entweder den Wert der Rimanonzen schätzen und durch Sub
traktion derselben vom Gesundwerte den Schaden ermitteln, oder
er kann direkt den Schaden schätzen. In der Praxis wird man
finden, daß der Schaden an beweglichen Gegenständen, deren
Wiederherstellung möglich ist, fast allgemein direkt durch Be
rechnung der Wiederherstellungskosten und nicht durch Subtraktion
der Werte vor und nach dem Brande ermittelt wird. Daß der
Versicherer in den Polizzenbedingungen vorgeschrieben hat, den
Schaden im Wege dieser Subtraktion zu ermitteln, hat seinen
Grund darin, daß dadurch die Berücksichtigung gewisser negativer
Interessen ausgeschlossen wird, wie z. B. der Aufräumungskosten
nach einem Totalschaden, oder des risque voisin, oder der ein
tretenden Entwertung neuer Dachsparren durch Aufnahme in den
alten Dachverband usf., welche negativen Interessen zwar den
Schaden vermehren, aber weder im Werte vor dem Brande als
positives noch im Werte nach dem Brande als negatives Element
enthalten sind und daher bei Subtraktion dieser beiden Werte
nicht zur Vergütung gelangen können. Diese Vorschrift dient
daher nur als Schutzwehr, um die Haltlosigkeit unberechtigter
Ansprüche nachweisen zu können. Handelt es sich dagegen um
bewegliche Gegenstände, welche nicht wieder hergestellt werden
können, dann wählt man den zweiten Weg, nämlich den der
Rimanenzenschätzung.