Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Mühle oder Mälzerei häufig der Fall ist, wird sieh der Liquidator 
um Reflektanten auf diese Ware umsehen müssen. Dabei ist es 
gewöhnlich nicht so sehr um den raschen Verkauf als darum zu 
tun, daß sich der Liquidator vorerst selbst sorgfältig von den 
Mengen und von dem Grade der Beschädigung überzeuge, denn 
es liegen unter dem obersten Brandschutte häufig ungeahnt 
große Mengen relativ wenig beschädigter Vorräte, deren 
Schaden durch Umschaufeln und Lüften noch weiter reduziert 
werden kann. 
So lange es sich um Brandschäden an Gebäuden, häuslichem 
Mobiliar und Maschinen handelt, findet der Versicherer in den 
Rimanenzen und in dem Milieu des Versicherten Anhaltspunkte, um 
dem wirklichen Schaden ziemlich nahe zu kommen. Viel schwieriger 
ist die Lage des Versicherers, wenn er die Waren- und Vorrats 
bestände von landwirtschaftlichen, Handels- oder Fabriksbetrieben 
festzustellen hat. Zwar ruht in jedem Schadenfalle die Beweislast auf 
dem Versicherten, er hat die Belege und Beweise, die er liefern kann, 
insbesondere auch die Geschäftsbücher vorzulegen. Dort, wo der 
artige Belege nicht in ausreichendem Maße beigebracht werden 
können, ist der Versicherer jedoch auf recht unsichere Grundlagen 
angewiesen, auf die Prüfung der Rimanenzen, wovon wir bereits 
gesprochen haben, auf die Einvernahme von Zeugen und endlich 
auf die Schlüsse, welche aus den Raumverhältnissen und aus dem 
Umfang dos Betriebes (Anbau und Ertrag in der Landwirtschaft, 
Umsatz im Warengeschäfte, Erzeugung im Fabriksunternehmen) 
auf die notwendiger- oder möglicherweise vorhandenen Vorrats 
bestände gezogen werden können. 
Während man bei der Erhebung von Haushaltschäden in 
der Regel davon absehen wird, das Hausgesinde einzuvernehmen, 
teils aus Rücksicht auf die Partei, teils weil solchen Aussagen 
wegen der vorhandenen großen Abhängigkeit wenig Wert bei 
zumessen ist, soll der Liquidator bei Waren- und Vorratsschäden 
nicht versäumen, die Angestellten des Versicherten eventuell auch 
protokollarisch zu befragen, z. B. den Verwalter oder Großknecht 
in einer Landwirtschaft, die Kommis in einem Kaufmannsgeschäfte, 
Werkführer und Vorarbeiter in einem Fabriksbetriebe, weil dem 
Versicherten viele Einzelheiten seines Betriebes naturgemäß 
entgehen, während diese Leute die Gegenstände, mit welchen sie 
manipuliert haben, aus der ersten Hand kennen und häufig 
auch Aufschreibungen, wenn auch nur Bleistiftnotizen, hierüber 
führen. 
^Die Vorgangsweise bei Erhebung landwirtschaftlicher 
Schäden ist folgende. Der Grundbuchsbogen, welchen jeder 
Landwirt besitzt oder sieh sofort verschaffen kann, weist die 
Grundparzellen des Versicherten und die Qualität, beziehungs 
weise Steuerklasse der Äcker und,Wiesen aus. Über Anbau, Er 
trag und Körnerschüttung besitzt der Versicherte in der Regel 
Aufschreibungen, andernfalls müssen diese Daten durch Zeugen
	        
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