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Mühle oder Mälzerei häufig der Fall ist, wird sieh der Liquidator
um Reflektanten auf diese Ware umsehen müssen. Dabei ist es
gewöhnlich nicht so sehr um den raschen Verkauf als darum zu
tun, daß sich der Liquidator vorerst selbst sorgfältig von den
Mengen und von dem Grade der Beschädigung überzeuge, denn
es liegen unter dem obersten Brandschutte häufig ungeahnt
große Mengen relativ wenig beschädigter Vorräte, deren
Schaden durch Umschaufeln und Lüften noch weiter reduziert
werden kann.
So lange es sich um Brandschäden an Gebäuden, häuslichem
Mobiliar und Maschinen handelt, findet der Versicherer in den
Rimanenzen und in dem Milieu des Versicherten Anhaltspunkte, um
dem wirklichen Schaden ziemlich nahe zu kommen. Viel schwieriger
ist die Lage des Versicherers, wenn er die Waren- und Vorrats
bestände von landwirtschaftlichen, Handels- oder Fabriksbetrieben
festzustellen hat. Zwar ruht in jedem Schadenfalle die Beweislast auf
dem Versicherten, er hat die Belege und Beweise, die er liefern kann,
insbesondere auch die Geschäftsbücher vorzulegen. Dort, wo der
artige Belege nicht in ausreichendem Maße beigebracht werden
können, ist der Versicherer jedoch auf recht unsichere Grundlagen
angewiesen, auf die Prüfung der Rimanenzen, wovon wir bereits
gesprochen haben, auf die Einvernahme von Zeugen und endlich
auf die Schlüsse, welche aus den Raumverhältnissen und aus dem
Umfang dos Betriebes (Anbau und Ertrag in der Landwirtschaft,
Umsatz im Warengeschäfte, Erzeugung im Fabriksunternehmen)
auf die notwendiger- oder möglicherweise vorhandenen Vorrats
bestände gezogen werden können.
Während man bei der Erhebung von Haushaltschäden in
der Regel davon absehen wird, das Hausgesinde einzuvernehmen,
teils aus Rücksicht auf die Partei, teils weil solchen Aussagen
wegen der vorhandenen großen Abhängigkeit wenig Wert bei
zumessen ist, soll der Liquidator bei Waren- und Vorratsschäden
nicht versäumen, die Angestellten des Versicherten eventuell auch
protokollarisch zu befragen, z. B. den Verwalter oder Großknecht
in einer Landwirtschaft, die Kommis in einem Kaufmannsgeschäfte,
Werkführer und Vorarbeiter in einem Fabriksbetriebe, weil dem
Versicherten viele Einzelheiten seines Betriebes naturgemäß
entgehen, während diese Leute die Gegenstände, mit welchen sie
manipuliert haben, aus der ersten Hand kennen und häufig
auch Aufschreibungen, wenn auch nur Bleistiftnotizen, hierüber
führen.
^Die Vorgangsweise bei Erhebung landwirtschaftlicher
Schäden ist folgende. Der Grundbuchsbogen, welchen jeder
Landwirt besitzt oder sieh sofort verschaffen kann, weist die
Grundparzellen des Versicherten und die Qualität, beziehungs
weise Steuerklasse der Äcker und,Wiesen aus. Über Anbau, Er
trag und Körnerschüttung besitzt der Versicherte in der Regel
Aufschreibungen, andernfalls müssen diese Daten durch Zeugen