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u.na eventuell auch auf dem Gemeindeamte erfragt werden, wo
hicn der Liquidator auch eine marktämtliclie Bestätigung über
Körner-, Stroh- und Futterpreise beschafft. Sodann ist durch die
Aufschreibungen und Zeugen festzustellen, wie viel Getreide aus
gedroschen war, wo die Vorräte eingelägert wurden, und was von
ihnen verbraucht und verkauft wurde.
Der angegebene Verbrauch läßt sich an Hand der vorge-
hommenen neuen Aussaat und des Bedarfes für Haushalt und
Viehstand überprüfen. Die Angaben über den Verkauf sind mangels
bücherlicher Aufschreibungen schwer kontrollierbar, es läßt sieh
bloß durch Ausmessung des Rauminhaltes der verbrannten Wirt
schaftsgebäude oder Tristen eine Gegenprobe anstellen, ob die
angeblich nicht verkauften und nicht verbrauchten Vorräte darin
untergebracht und verbrannt sein konnten.
t Beim Brande von Warengeschäften ist es in Österreich-
Ungarn beinahe üblich geworden, daß der Versicherte mit der
Angabe, seine Bücher seien ihm verbrannt, dem Versicherer die
einzige zuverlässige Handhabe entzieht. Es wäre daher sehr emp
fehlenswert, daß die Versicherer dom Versicherten nicht bloß
vorschreiben, daß er ordnungsmäßige Bücher führe, sondern auch,
daß er sie feuersicher aufbewahre, und daß er gewisse Belege’
welche nicht zum täglichen Geschäftsbetriebe gebraucht werden,
wie Inventur und Eingangsfakturen außerhalb der Geschäfts
räume verwahre. Auf jeden Fall soll der Liquidator bei Waren
schäden vor allem anderen feststellen, welche Bücher geführt
wurden und welche Bücher und Belege vorhanden sind.
Wenn ein Lagerbuch vorliegt, wird sich der Liquidator am
besten an dieses halten, da es ihm den ganzen Bestand nach
Gattungen und Mengen angibt. Mangels eines Lagerbuches ist der
Wert des Warenlagers durch den Warenkonto zu ermitteln, wo
bei allerdings Gattungen und Mengen unbekannt bleiben, und
nach den Raumverhältnissen der vorhandenen Fächer und Stell
lagen, sowie auf Grund der Rimanenzen und der Aussagen der
Angestellten rekonstruiert werden müssen. Der Warenkonto ent
halt, nachdem eventuell noch nicht durchgeführte Buchungen
nachgetragen wurden, im Soll: den Vortrag der letzten Bilanz,
die \V areneingänge laut Kassaausgang und jene laut Fakturen
buch, wobei der Liquidator den Retourwaren Beachtung zu schenken
hat. Haushaltungs- und Handlungsunkosten dürfen nach buch
halterischen ebenso wie nach versicherungswirtschaftlichen Grund
sätzen auf Warenkonto nicht gebucht werden. Im Haben enthält der
Warenkonto die Warenausgänge laut Kassaeingang und die Ver
käufe auf Kredit, beide Posten gekürzt um Rabatt und Fustagen.
Von den Warenausgängen ist der Bruttogewinn abzusetzen, damit
auf der Soll- und Habenseite Nettowerte, d. h. die Werte zum
Einkaufspreis erscheinen. Auf diese Art erhält der Händler weder
Unkosten noch Gewinn vergütet. Der Prozentsatz des erzielten
Bruttogewinnes muß bücherlich oder schätzungsweise bestimmt