Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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u.na eventuell auch auf dem Gemeindeamte erfragt werden, wo 
hicn der Liquidator auch eine marktämtliclie Bestätigung über 
Körner-, Stroh- und Futterpreise beschafft. Sodann ist durch die 
Aufschreibungen und Zeugen festzustellen, wie viel Getreide aus 
gedroschen war, wo die Vorräte eingelägert wurden, und was von 
ihnen verbraucht und verkauft wurde. 
Der angegebene Verbrauch läßt sich an Hand der vorge- 
hommenen neuen Aussaat und des Bedarfes für Haushalt und 
Viehstand überprüfen. Die Angaben über den Verkauf sind mangels 
bücherlicher Aufschreibungen schwer kontrollierbar, es läßt sieh 
bloß durch Ausmessung des Rauminhaltes der verbrannten Wirt 
schaftsgebäude oder Tristen eine Gegenprobe anstellen, ob die 
angeblich nicht verkauften und nicht verbrauchten Vorräte darin 
untergebracht und verbrannt sein konnten. 
t Beim Brande von Warengeschäften ist es in Österreich- 
Ungarn beinahe üblich geworden, daß der Versicherte mit der 
Angabe, seine Bücher seien ihm verbrannt, dem Versicherer die 
einzige zuverlässige Handhabe entzieht. Es wäre daher sehr emp 
fehlenswert, daß die Versicherer dom Versicherten nicht bloß 
vorschreiben, daß er ordnungsmäßige Bücher führe, sondern auch, 
daß er sie feuersicher aufbewahre, und daß er gewisse Belege’ 
welche nicht zum täglichen Geschäftsbetriebe gebraucht werden, 
wie Inventur und Eingangsfakturen außerhalb der Geschäfts 
räume verwahre. Auf jeden Fall soll der Liquidator bei Waren 
schäden vor allem anderen feststellen, welche Bücher geführt 
wurden und welche Bücher und Belege vorhanden sind. 
Wenn ein Lagerbuch vorliegt, wird sich der Liquidator am 
besten an dieses halten, da es ihm den ganzen Bestand nach 
Gattungen und Mengen angibt. Mangels eines Lagerbuches ist der 
Wert des Warenlagers durch den Warenkonto zu ermitteln, wo 
bei allerdings Gattungen und Mengen unbekannt bleiben, und 
nach den Raumverhältnissen der vorhandenen Fächer und Stell 
lagen, sowie auf Grund der Rimanenzen und der Aussagen der 
Angestellten rekonstruiert werden müssen. Der Warenkonto ent 
halt, nachdem eventuell noch nicht durchgeführte Buchungen 
nachgetragen wurden, im Soll: den Vortrag der letzten Bilanz, 
die \V areneingänge laut Kassaausgang und jene laut Fakturen 
buch, wobei der Liquidator den Retourwaren Beachtung zu schenken 
hat. Haushaltungs- und Handlungsunkosten dürfen nach buch 
halterischen ebenso wie nach versicherungswirtschaftlichen Grund 
sätzen auf Warenkonto nicht gebucht werden. Im Haben enthält der 
Warenkonto die Warenausgänge laut Kassaeingang und die Ver 
käufe auf Kredit, beide Posten gekürzt um Rabatt und Fustagen. 
Von den Warenausgängen ist der Bruttogewinn abzusetzen, damit 
auf der Soll- und Habenseite Nettowerte, d. h. die Werte zum 
Einkaufspreis erscheinen. Auf diese Art erhält der Händler weder 
Unkosten noch Gewinn vergütet. Der Prozentsatz des erzielten 
Bruttogewinnes muß bücherlich oder schätzungsweise bestimmt
	        
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