Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

Konstruktionsbureau vielleicht Mittel und Wege finden durch.eine 
Verbesserung in anderer Hinsicht dem Kunden Voiteile zu bieten 
und auf diese Weise den Vorsprung, den der Konkurrent erlangt 
hat, auszugleichen. Neben den Berichten der Reisenden wird die 
aufmerksame Verfolgung der Fachblatter, sowie der für den Kon 
sumenten in Betracht kommenden Insertionsorgane, der Besuch 
von einschlägigen Ausstellungen, kurz alle Maßnahmen, die die 
Kenntnis der auf dem Markte erschienenen Neuerungen fordern 
können, von Nutzen sein. Oft wird es sich als notwendig erweisen, 
den betreffenden Gegenstand in natura —■ wenn nicht anders 
möglich, durch Mittelspersonen — zu beziehen, um m das Studium 
der Details eingehen zu können. Wie bereits erwähnt, wird man 
sich dabei stets vor Augen halten müssen, ob durch die Verwer 
tung der Neuheit im eigenen Betriebe nicht Erfinderrechte des 
ersten Erzeugers tangiert werden; aber auch nach der anderen 
Seite wird diese Angelegenheit vom Konstruktionsbureau be 
trachtet werden müssen: involviert die Neuerung nicht vielleicht 
eine Verletzung der Patente des eigenen Hauses? Zu den Aul 
gaben des technischen Bureaus gehört daher auch die Führung 
der Patentangelegenheiten. 
(Wenn im folgenden kurzweg von „Patenten gesprochen 
wird so sind darunter stets die verschiedenen Rechtsformen 
verstanden, in welchen dem Erfinder der Schutz seines geistigen 
Eigentums gewährleistet wird. Tatsächlich bestehen ]a zwischen 
den verschiedenen Arten des Erfinderschutzes - Patent Ge 
schmacks-, Gebrauchsmuster — nur formale Unterschiede bezüg 
lich der Art der Anmeldung, der Dauer des. Schutzes, der Hohe 
dei deg technischen Bureaus in Patentangelegen 
heiten umfaßt: _ . ... 
a) die Bestimmung derjenigen Gegenstände, die für ein 
Patent geeignet und wünschenswert wären; 
b) die Durchführung der Patentanmeldung; 
c) die Evidenzführung der eigenen Patente; 
d) die Kontrolle der Patente der Konkurrenz. 
Ad a) Der zum Patente anzumeldende Gegenstand muß hie- 
für geeignet, die Erteilung des Patentes wünschenswert sein. Diese 
beiden Erfordernisse sind oft nicht zusammentreffend; damit ein 
Gegenstand zur Anmeldung geeignet ist muß er „neu , d. h. weder 
durch allgemeinen Gebrauch, Druckschriften oder auf andere \\ eise 
bekannt geworden sein, noch bereits den Gegenstand eines an 
deren Patentes, beziehungsweise einer Anmeldung bilden. Hier wi 
es Aufgabe des technischen Bureaus sein, aul Grund der ihm zu 
gänglichen Unterlägen festzustellen, ob mit Wahrscheinlichkeit 
Sicherheit ist hier schwer oder gar nicht zu erreichen — anzu 
nehmen ist, daß das Patentamt die Neuheit und damit die Patent 
fähigkeit der Erfindung anerkennen wird; denn geringe Lnte
	        
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