Konstruktionsbureau vielleicht Mittel und Wege finden durch.eine
Verbesserung in anderer Hinsicht dem Kunden Voiteile zu bieten
und auf diese Weise den Vorsprung, den der Konkurrent erlangt
hat, auszugleichen. Neben den Berichten der Reisenden wird die
aufmerksame Verfolgung der Fachblatter, sowie der für den Kon
sumenten in Betracht kommenden Insertionsorgane, der Besuch
von einschlägigen Ausstellungen, kurz alle Maßnahmen, die die
Kenntnis der auf dem Markte erschienenen Neuerungen fordern
können, von Nutzen sein. Oft wird es sich als notwendig erweisen,
den betreffenden Gegenstand in natura —■ wenn nicht anders
möglich, durch Mittelspersonen — zu beziehen, um m das Studium
der Details eingehen zu können. Wie bereits erwähnt, wird man
sich dabei stets vor Augen halten müssen, ob durch die Verwer
tung der Neuheit im eigenen Betriebe nicht Erfinderrechte des
ersten Erzeugers tangiert werden; aber auch nach der anderen
Seite wird diese Angelegenheit vom Konstruktionsbureau be
trachtet werden müssen: involviert die Neuerung nicht vielleicht
eine Verletzung der Patente des eigenen Hauses? Zu den Aul
gaben des technischen Bureaus gehört daher auch die Führung
der Patentangelegenheiten.
(Wenn im folgenden kurzweg von „Patenten gesprochen
wird so sind darunter stets die verschiedenen Rechtsformen
verstanden, in welchen dem Erfinder der Schutz seines geistigen
Eigentums gewährleistet wird. Tatsächlich bestehen ]a zwischen
den verschiedenen Arten des Erfinderschutzes - Patent Ge
schmacks-, Gebrauchsmuster — nur formale Unterschiede bezüg
lich der Art der Anmeldung, der Dauer des. Schutzes, der Hohe
dei deg technischen Bureaus in Patentangelegen
heiten umfaßt: _ . ...
a) die Bestimmung derjenigen Gegenstände, die für ein
Patent geeignet und wünschenswert wären;
b) die Durchführung der Patentanmeldung;
c) die Evidenzführung der eigenen Patente;
d) die Kontrolle der Patente der Konkurrenz.
Ad a) Der zum Patente anzumeldende Gegenstand muß hie-
für geeignet, die Erteilung des Patentes wünschenswert sein. Diese
beiden Erfordernisse sind oft nicht zusammentreffend; damit ein
Gegenstand zur Anmeldung geeignet ist muß er „neu , d. h. weder
durch allgemeinen Gebrauch, Druckschriften oder auf andere \\ eise
bekannt geworden sein, noch bereits den Gegenstand eines an
deren Patentes, beziehungsweise einer Anmeldung bilden. Hier wi
es Aufgabe des technischen Bureaus sein, aul Grund der ihm zu
gänglichen Unterlägen festzustellen, ob mit Wahrscheinlichkeit
Sicherheit ist hier schwer oder gar nicht zu erreichen — anzu
nehmen ist, daß das Patentamt die Neuheit und damit die Patent
fähigkeit der Erfindung anerkennen wird; denn geringe Lnte