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schiede, kleine Abweichungen von bereits bestehenden Patenten
genügen nicht, die Erfindung muß in ihren wesentlichen Punkten
noch nicht bekannt gewesen sein.
Glaubt das technische Bureau, daß die Eignung zur Patent
anmeldung vorhanden ist, so hat es die Frage in Erwägung zu
ziehen, ob die Erteilung des Patentes wünschenswert erscheint.
In erster Linie wird hier die Verwertungsmöglichkeit im eigenen
Betriebe zu erwägen sein; wenn keine oder geringe Aussicht be
steht, daß der patentierte Gegenstand entsprechenden Absatz
findet, wird man die Kosten der Patentanmeldung und -erhaltung
ersparen wollen. Manchmal wird jedoch die Rücksicht auf den vor
aussichtlichen Absatz nicht allein maßgebend für die Entscheidung
sein; es kommt vor, daß Konstrukteure neue Patente nur deshalb
nehmen, um ihre gut eingeführten, patentierten Artikel nicht nach
Ablauf des alten Patentes der allgemeinen Konkurrenz preiszu
geben; hier ist die Wichtigkeit des neuen Patentes für den Markt
nur nebensächlich, es dient in erster Linie der Abwehr und wird
daher auch dann genommen werden, w'enn es keine Steigerung
des Umsatzes mit sich bringt und keinem besonderen Bedürfnis
des Konsumenten Rechnung trägt. Die Kosten, die ein Patent ver
ursacht, sind verschieden; wenn der Unternehmer selbst die Er
findung gemacht hat, kommen nur die Kosten für die Anmeldung
und Erteilung des Patentes in Betracht; ist ein Angestellter des
Unternehmens der Erfinder — und das wird ein häufiger Fall
sein, weil jeder, der sich intensiv und dauernd mit einem und
demselben Gegenstände befaßt, bei einigermaßen produktiver Ver
anlagung auf eine Verbesserung oder Neuerung kommen kann —
so gehört die Erfindung, wenn sie sich auf Gegenstände und
Vorrichtungen des Betriebes bezieht, dem Unternehmer, falls der
Dienstvertrag eine diesbezügliche Bestimmung enthält; ist kein
diesbezüglicher Passus in den Vertrag aufgenommen, so gilt der
betreffende Angestellte als Erfinder. In ersterem Falle ist dem
Angestellten nach § 5, Abs. 4 des Patentgesetzes eine Vergütung
zu leisten, die gewöhnlich in Form einer Prämie von jedem nach
dem Patent erzeugten, bezw. verkauften Stück, seltener als ein
malige Abfindung gegeben wird. Der Unternehmer hat hier also
außer den Patentkosten auch noch die Vergütung an den Erfinder
zu tragen und diese Ausgaben vor Einschreiten wegen Erteilung
des Patentes in Erwägung zu ziehen. Die Vergütung in Form einer
Prämie ist deshalb gebräuchlicher, weil hier die Höhe der Ent
schädigung von dem Erfolg des patentierten Gegenstandes ab
hängig gemacht und das Risiko des Unternehmers auf diese Weise
vermindert wird. Ähnlich werden sieh die Ausgaben gestalten,
wenn die Erfindung von einem außerhalb des Betriebes Stehenden
zum Kaufe angeboten wird. Gewöhnlich wird in diesem Falle je
doch die Erteilung oder zumindest Anmeldung des Patentes schon
erfolgt sein und der Verkauf gegen einmalige Abfindung häufiger
stattfinden.