Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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schiede, kleine Abweichungen von bereits bestehenden Patenten 
genügen nicht, die Erfindung muß in ihren wesentlichen Punkten 
noch nicht bekannt gewesen sein. 
Glaubt das technische Bureau, daß die Eignung zur Patent 
anmeldung vorhanden ist, so hat es die Frage in Erwägung zu 
ziehen, ob die Erteilung des Patentes wünschenswert erscheint. 
In erster Linie wird hier die Verwertungsmöglichkeit im eigenen 
Betriebe zu erwägen sein; wenn keine oder geringe Aussicht be 
steht, daß der patentierte Gegenstand entsprechenden Absatz 
findet, wird man die Kosten der Patentanmeldung und -erhaltung 
ersparen wollen. Manchmal wird jedoch die Rücksicht auf den vor 
aussichtlichen Absatz nicht allein maßgebend für die Entscheidung 
sein; es kommt vor, daß Konstrukteure neue Patente nur deshalb 
nehmen, um ihre gut eingeführten, patentierten Artikel nicht nach 
Ablauf des alten Patentes der allgemeinen Konkurrenz preiszu 
geben; hier ist die Wichtigkeit des neuen Patentes für den Markt 
nur nebensächlich, es dient in erster Linie der Abwehr und wird 
daher auch dann genommen werden, w'enn es keine Steigerung 
des Umsatzes mit sich bringt und keinem besonderen Bedürfnis 
des Konsumenten Rechnung trägt. Die Kosten, die ein Patent ver 
ursacht, sind verschieden; wenn der Unternehmer selbst die Er 
findung gemacht hat, kommen nur die Kosten für die Anmeldung 
und Erteilung des Patentes in Betracht; ist ein Angestellter des 
Unternehmens der Erfinder — und das wird ein häufiger Fall 
sein, weil jeder, der sich intensiv und dauernd mit einem und 
demselben Gegenstände befaßt, bei einigermaßen produktiver Ver 
anlagung auf eine Verbesserung oder Neuerung kommen kann — 
so gehört die Erfindung, wenn sie sich auf Gegenstände und 
Vorrichtungen des Betriebes bezieht, dem Unternehmer, falls der 
Dienstvertrag eine diesbezügliche Bestimmung enthält; ist kein 
diesbezüglicher Passus in den Vertrag aufgenommen, so gilt der 
betreffende Angestellte als Erfinder. In ersterem Falle ist dem 
Angestellten nach § 5, Abs. 4 des Patentgesetzes eine Vergütung 
zu leisten, die gewöhnlich in Form einer Prämie von jedem nach 
dem Patent erzeugten, bezw. verkauften Stück, seltener als ein 
malige Abfindung gegeben wird. Der Unternehmer hat hier also 
außer den Patentkosten auch noch die Vergütung an den Erfinder 
zu tragen und diese Ausgaben vor Einschreiten wegen Erteilung 
des Patentes in Erwägung zu ziehen. Die Vergütung in Form einer 
Prämie ist deshalb gebräuchlicher, weil hier die Höhe der Ent 
schädigung von dem Erfolg des patentierten Gegenstandes ab 
hängig gemacht und das Risiko des Unternehmers auf diese Weise 
vermindert wird. Ähnlich werden sieh die Ausgaben gestalten, 
wenn die Erfindung von einem außerhalb des Betriebes Stehenden 
zum Kaufe angeboten wird. Gewöhnlich wird in diesem Falle je 
doch die Erteilung oder zumindest Anmeldung des Patentes schon 
erfolgt sein und der Verkauf gegen einmalige Abfindung häufiger 
stattfinden.
	        
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