Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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räumte Termin nicht eingehalten werden, so muß rechtzeitig um 
Verlängerung angesucht werden. Ist das Patent erteilt, so muß 
der Termin der Fälligkeit für die im vorhinein zu entrichtenden 
Jahrestaxen beobachtet werden. Da in vielen Staaten dio Jahres 
taxe mit der Dauer das Patentes steigt, wird man sich vor 
Zahlung darüber klar werden müssen, ob die Aufrechterhaltung 
des Patentes empfehlenswert erscheint oder ob es besser ist, das 
selbe verfallen zu lassen. Die genaueste Führung des Patentbuches 
ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil die Nichtbeobachtung 
der Termine — in manchen Fällen ist eine Nachtragsfrist be 
willigt — den Verlust des betreffenden Rechtes nach sich zieht. 
Zur Erhöhung der Kontrolle empfiehlt es sich, sowohl vom tech 
nischen Bureau als vom Patentanwalt gesonderte Bücher führen 
zu lassen. Die Notwendigkeit der Kontrolle ergibt sich ferner für 
die rechtzeitige Beibringung der sogenannten Ausübungskon 
statierung. Es bestehen nämlich für den Fall, als das einem im 
Auslande ansässigen Erfinder erteilte Patent im Inlande durch 
den Erfinder nicht gewerblich verwertet wird, in der Gesetzgebung 
der meisten Staaten Bestimmungen, die jedem Inländer das Recht 
zuerkennen, die Erteilung einer Lizenz auf dieses von seiten des 
Erfinders nicht ausgeübte Patent zu verlangen. Soll daher die Zu 
erkennung einer solchen Zwangslizenz vermieden werden, so muß 
der Erfinder den Nachweis erbringen, daß er den Gegenstand 
seiner Erfindung in dem betreffenden Staate tatsächlich erzeugt. 
Je nach dem Patentgesetze des betreffenden Landes ist dieser 
Beweis mehr oder minder schwer zu erbringen. In den meisten 
Staaten genügt die Vorlage eines Zertifikates, daß das Patent in 
einer inländischen Fabrik verwertet wird; die rechtzeitige Be 
schaffung desselben soll durch entsprechende Vormerkung im 
Patentbuche gesichert werden. (Siehe Beispiel: Seite eines Patent 
buches auf Seite 184.) 
Ad d) Die Kontrolle der Patentangelegenheiten der Konkur 
renz wird sich vor allem auf die das Arbeitsgebiet des Unter 
nehmens berührenden Patentanmeldungen zu erstrecken haben. 
Von den neu erfolgten Anmeldungen gibt der Patentanwalt Kennt 
nis, verschafft über Wunsch einen Auszug aus der Patentbeschrei 
bung und Kopien der zugehörigen Zeichnungen. Die Kontrolle 
wird sich aber nicht auf die Nachrichten des Patentanwaltes be 
schränken dürfen, sondern auch die neu erscheinenden Druck 
sorten, Annoncen, sowie die einschlägigen Fabrikate selbst in 
gleicher Weise zu berücksichtigen haben. Ergibt eine Prüfung, 
daß die eigenen Patentrechte gefährdet sind, so wird es oft vor 
teilhaft sein, sich mit dem betreffenden Patentwerber zuerst 
gütlich auseinanderzusetzen und nur, wenn auf diesem Wege kein 
Erfolg erzielt werden kann, offiziell gegen ihn vorzugehen, d. h. 
beim Patentamte Einspruch gegen die Erteilung des Patentes zu 
erheben; dieser Einspruch kann während der Auslegefrist, die im 
österreichischen Patentgesetze mit 2 Monaten festgesetzt ist, gel-
	        
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