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räumte Termin nicht eingehalten werden, so muß rechtzeitig um
Verlängerung angesucht werden. Ist das Patent erteilt, so muß
der Termin der Fälligkeit für die im vorhinein zu entrichtenden
Jahrestaxen beobachtet werden. Da in vielen Staaten dio Jahres
taxe mit der Dauer das Patentes steigt, wird man sich vor
Zahlung darüber klar werden müssen, ob die Aufrechterhaltung
des Patentes empfehlenswert erscheint oder ob es besser ist, das
selbe verfallen zu lassen. Die genaueste Führung des Patentbuches
ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil die Nichtbeobachtung
der Termine — in manchen Fällen ist eine Nachtragsfrist be
willigt — den Verlust des betreffenden Rechtes nach sich zieht.
Zur Erhöhung der Kontrolle empfiehlt es sich, sowohl vom tech
nischen Bureau als vom Patentanwalt gesonderte Bücher führen
zu lassen. Die Notwendigkeit der Kontrolle ergibt sich ferner für
die rechtzeitige Beibringung der sogenannten Ausübungskon
statierung. Es bestehen nämlich für den Fall, als das einem im
Auslande ansässigen Erfinder erteilte Patent im Inlande durch
den Erfinder nicht gewerblich verwertet wird, in der Gesetzgebung
der meisten Staaten Bestimmungen, die jedem Inländer das Recht
zuerkennen, die Erteilung einer Lizenz auf dieses von seiten des
Erfinders nicht ausgeübte Patent zu verlangen. Soll daher die Zu
erkennung einer solchen Zwangslizenz vermieden werden, so muß
der Erfinder den Nachweis erbringen, daß er den Gegenstand
seiner Erfindung in dem betreffenden Staate tatsächlich erzeugt.
Je nach dem Patentgesetze des betreffenden Landes ist dieser
Beweis mehr oder minder schwer zu erbringen. In den meisten
Staaten genügt die Vorlage eines Zertifikates, daß das Patent in
einer inländischen Fabrik verwertet wird; die rechtzeitige Be
schaffung desselben soll durch entsprechende Vormerkung im
Patentbuche gesichert werden. (Siehe Beispiel: Seite eines Patent
buches auf Seite 184.)
Ad d) Die Kontrolle der Patentangelegenheiten der Konkur
renz wird sich vor allem auf die das Arbeitsgebiet des Unter
nehmens berührenden Patentanmeldungen zu erstrecken haben.
Von den neu erfolgten Anmeldungen gibt der Patentanwalt Kennt
nis, verschafft über Wunsch einen Auszug aus der Patentbeschrei
bung und Kopien der zugehörigen Zeichnungen. Die Kontrolle
wird sich aber nicht auf die Nachrichten des Patentanwaltes be
schränken dürfen, sondern auch die neu erscheinenden Druck
sorten, Annoncen, sowie die einschlägigen Fabrikate selbst in
gleicher Weise zu berücksichtigen haben. Ergibt eine Prüfung,
daß die eigenen Patentrechte gefährdet sind, so wird es oft vor
teilhaft sein, sich mit dem betreffenden Patentwerber zuerst
gütlich auseinanderzusetzen und nur, wenn auf diesem Wege kein
Erfolg erzielt werden kann, offiziell gegen ihn vorzugehen, d. h.
beim Patentamte Einspruch gegen die Erteilung des Patentes zu
erheben; dieser Einspruch kann während der Auslegefrist, die im
österreichischen Patentgesetze mit 2 Monaten festgesetzt ist, gel-