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8. loh leiste Ihnen einen jährlichen Spesenbeitrag von
Rubel 2000 (zweitausend Rubel) zu Ihren permanenten Geschäfts
kosten.
Dieser Betrag ist l / 2 jährjg am 80. Juni und 31. Dezember
a. St. zur Hälfte zahlbahr. Reiseauslagen sowie sämtliche Reklame
spesen gehen zu meinen Lasten. Sofern diese Auslagen durch Sie
veranlaßt werden, ist in wichtigeren Fällen meine vorherige Ge
nehmigung einzuholen.
Die Ihnen gemäß Funkt 7 zukommenden Provisionsbeträge
bezüglich der am Verrechnungstage bereits fakturierten Liefe
rungen werden alljährlich zweimal und zwar pro 30. Juni und pro
31. Dezember a. St. verrechnet und sind Ihnen spätestens binnen
Monatsfrist aufzugeben und nach Richtigbefund Ihrerseits sofort
von mir zu bezahlen. Diese Verrechnungen müssen eine genaue
Aufstellung der einzelnen Posten enthalten.
9. Sollte eine Faktura nicht reguliert werden, so kommt
Ihnen auch die in Punkt 7 zugesicherte Provision nicht zu; eine be
reits ausbezahlte Provision ist Ihnen in diesem Falle in der
nächsten Verrechnung zur Last zu schreiben.
10. Die Fakturierung der effektuierten Bestellungen an rus
sische Kunden erfolgt durch Sie auf speziellen, mit dem Vermerk
der Vertretung und dem Inkassovermerk versehenen Formularien.
Diese Fakturen haben fortlaufende Nummern zu erhalten und
von jeder Faktura ist nach erfolgter Ausschreibung sogleich
eine Kopie an mich nach Wien einzusenden.
11. Mit dem Inkasso der Fakturenbeträge bleibt bis auf
weiteres die Warschauer Kommerzbank in der Weise betraut,
daß die Remittierung der Fakturenbeträge direkt durch Vermitt
lung dieser Bank für meine Rechnung zu erfolgen hat. Der dies
bezügliche Ihkassovermerk ist in hervorstechender Weise.in die
Pakt uronformulare aufzunehmen.
Sollten ungeachtet der obigen Vorschriften Zahlungen, Au
weisungen u. dgl. seitens der Kunden an Sie abgefertigt werden,
so sind Sie verpflichtet, die bezüglichen Gelder, beziehungsweise
Wertpapiere unverzüglich für meine Rechnung bei obiger Bank
zu erlegen, beziehungsweise dieser Bank die auf das Inkasso be
züglichen Dokumente auszufolgen.
12. Ich verpflichte mich, Ihnen mit allen nötigen Behelfen
zum Vertriebe meiner Fabrikate im Kaisertum Rußland an die
Hand zu gehen, und die erforderlichen Kataloge, Prospekte,
Zeichnungen, Formulare etc. in russischer Sprache borst eilen zu
lassen.
13. Behufs Prüfung der Richtigkeit der Verkäufe etc. ist mir,
beziehungsweise einer von mir bevollmächtigten Person, jederzeit
die Einsicht in Ihre Bücher gestattet.
14. Dieses Übereinkommen wird auf die Dauer von 5 Jahren,
das ist bis 31. Dezember 1916, geschlossen und gilt stillschweigend
auf je ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens