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Aufteilung der Akkordsumme.
Teilbetrag Sr. 1: 27 X1.5773 = K 4259
„2: 27 X WJW = f 42'69
„3: 32 5< 1-5773 = „ 50A7
„ 4: 32 XI 5773 = ,, 50’47
” ö: 40 ’ 5 X 1-5773 = „ 63-88
Akkordsumme K 250.—
Die zu gemeinsamer Arbeit vereinigten Akkordarbeiter
werden als Partie bezeichnet; die Partie steht unter Leitung eines
Vorarbeiters, des Partieführers; dieser ist für die richtige Aus
führung des Arbeitsstückes dem Meister verantwortlich; je knapper
der zugestandene Akkordpreis ist, desto mehr wird der Partie
führer darauf sehen, daß rasch gearbeitet wird und die Weiter
gabe des Materials von Mann zu Mann keine Unterbrechung er
fährt; ein Nachteil des Gruppenakkordes liegt in dem Umstande,
daß bei ungleichen Fähigkeiten der in der Partie Beschäftigten
die schneller Arbeitenden einen Teil des erzielten Akkord
überschusses an die minder Tüchtigen abgeben müssen; im all
gemeinen sorgen jedoch die Mitglieder einer Partie selbst dafür,
daß nur gleichwertige Kräfte sich in die Arbeit teilen und
Leute, die die Verdienstmöglichkeit schmälern, aus der Partie
ausgeschieden werden.
b) Berechnung und Auszahlung des Lohnes.
Die Lohnabrechnung erfolgt in allen ausgedehnten Betrieben
durch ein eigenes Lohnbureau, da das aufzuarbeitende Material
bei halbwegs großer Arbeiterzahl zu umfangreich ist, um von
einer anderen Stelle neben den laufenden Angelegenheiten er
ledigt zu werden. Der Abrechnung zugrunde gelegt werden alle
während der letzten Löhnungsperiode (gewöhnlich eine Woche)
vom Betriebe eingelaufenen Lohn- und Akkordscheine; der Löh-
nungstag ist nicht identisch mit dem letzten Tage der Lohnwoche,
liegt viel mehr stets schon in der nächsten; gewöhnlich wird der
Samstag als Löhnungstag festgesetzt; die zur Auszahlung gelan
genden Löhne beziehen sich aber auf die mit dem vorhergehenden
Mittwoch oder Donnerstag abschließende Lohnwoche; die da
zwischen liegende Zeit wird zur Durchführung der Arbeiten für
die Aufstellung der Lohnliste verwendet. Die Lohnliste enthält
den jedem Arbeiter auf Grund seiner Leistung in der letzten
Lohnwoche zukommenden Betrag, weist aber auch alle Abzüge auf,
die vom Lohnbetrage zurückzubehalten sind: Krankenkassen- und
Versicherungsbeiträge, Gegenwert für Naturalbezüge, Disziplinar
strafen, gerichtlich beschlagnahmte Bezüge, vom Unternehmer
für Rechnung des Arbeiters abzuführende Steuerrückstände; end
lich werden auch die bereits als Vorschuß ausgezahlten Beträge
in dar Lohnliste zu erscheinen haben. In ganz großen Betrieben
wird die Aufstellung der Abzüge - insbesondere der regel-
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