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mäßig wiederkehrenden, wie Versicherung und Krankenkasse —
nicht wöchentlich, sondern nur monatlich einmal vorgenommen
und zur weiteren Erleichterung am Schlüsse der einzelnen Lohn
wochen nur die runden Kronenbeträge ausbezahlt, die Heller
überschüsse jedoch als Akonto für die am Ende des Monats zu
leistenden Beiträge zurückgelegt und dann nur entsprechend er
gänzt oder berichtigt. Ebenso wie die Abzüge müssen auch die
Mehrzahlungen an Lohn berücksichtigt werden, die seitens des
Unternehmers für Überstunden zu leisten sind. (Siehe Beispiel
einer Lohnliste auf Seite 213.)
Zu den einzelnen Abzugsposten wäre folgendes zu bemerken:
Die Zugehörigkeit des Arbeiters zu einer Krankenkasse ist
obligatorisch. Besitzt das Unternehmen keine eigene, von der poli
tischen Behörde genehmigte Werkkasse, so muß der Arbeiter
Mitglied einer der am Sitz der Fabrik oder in nächster Nähe be
findlichen Arbeiterkrankenkassen werden. Die Beiträge der Arbeiter
und des Unternehmers sind in den Statuten der Kassen bestimmt
und setzen sich aus einer einmaligen Einschreibegebühr und
einem allwöchentlich zu leistenden Beitrag zusammen. Dieser Bei
trag schwankt z. B. bei der Allgemeinen Arbeiterkrankenkasse in Wien
für den Arbeiter, je nachdem er zu den gelernten Arbeitern (Pro-
fessionisten), Hilfsarbeitern, jugendlichen Hilfsarbeitern oder Lehr
lingen zählt, zwischen 65 und 29 Hellern pro Woche; der
Unternehmer hat 30% des vom Arbeiter geleisteten Beitrages zu
entrichten. Die Kasse übernimmt dagegen die Verpflichtung der
freien ärztlichen Behandlung und der Zahlung eines Krankengeldes
für die Dauer der Krankheit, falls dieselbe nicht die Maximal
grenze, innerhalb welcher überhaupt eine Unterstützung gewährt
wird, überschreitet. Endlich gewährt die Kasse im Falle des Todes
des Mitgliedes einen Leichenkostenbeitrag.
Die Unfallversicherung ist für . sterreich nach dem Gesetze
vom 28. XII. 1887 gleichfalls obligatorisch; die Einzahlungen an
die Allg. Arbeiter-Unfallversicherungs-Anstalt erfolgen gleichwie
bei der Krankenkasse für alle Arbeiter im Wege der Firma: die
Beiträge sind vom Unternehmer und Arbeiter gemeinsam zu
leisten, derart, daß der Unternehmer 90%, der Arbeiter 10% der
Versicherungsprämie zu zahlen hat. Um die Ersatzansprüche bei
der Arbeiter-Unfallversicheruugs - Anstalt geltend machen zu
können, ist der Unternehmer nach § 29 des Unfallversicherungs-
Gesetzes verpflichtet, jeden in seinem Betriebe erfolgten Un
fall, der den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit des Verletzten in
der Dauer von mindestens 3 Tagen zur Folge hatte, spätestens
innerhalb 5 Tagen bei der Versicherungsanstalt und bei der zu
ständigen politischen Behörde I. Instanz auf speziellen Formularen
zu melden. Die Unfallversicherungsprämie richtet sich nach der
Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingereiht ist, und nach der
Höhe der Bezüge der Versicherten. (Siehe Beispiel: Unfallsanzeige
auf Seite 214.)