Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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mäßig wiederkehrenden, wie Versicherung und Krankenkasse — 
nicht wöchentlich, sondern nur monatlich einmal vorgenommen 
und zur weiteren Erleichterung am Schlüsse der einzelnen Lohn 
wochen nur die runden Kronenbeträge ausbezahlt, die Heller 
überschüsse jedoch als Akonto für die am Ende des Monats zu 
leistenden Beiträge zurückgelegt und dann nur entsprechend er 
gänzt oder berichtigt. Ebenso wie die Abzüge müssen auch die 
Mehrzahlungen an Lohn berücksichtigt werden, die seitens des 
Unternehmers für Überstunden zu leisten sind. (Siehe Beispiel 
einer Lohnliste auf Seite 213.) 
Zu den einzelnen Abzugsposten wäre folgendes zu bemerken: 
Die Zugehörigkeit des Arbeiters zu einer Krankenkasse ist 
obligatorisch. Besitzt das Unternehmen keine eigene, von der poli 
tischen Behörde genehmigte Werkkasse, so muß der Arbeiter 
Mitglied einer der am Sitz der Fabrik oder in nächster Nähe be 
findlichen Arbeiterkrankenkassen werden. Die Beiträge der Arbeiter 
und des Unternehmers sind in den Statuten der Kassen bestimmt 
und setzen sich aus einer einmaligen Einschreibegebühr und 
einem allwöchentlich zu leistenden Beitrag zusammen. Dieser Bei 
trag schwankt z. B. bei der Allgemeinen Arbeiterkrankenkasse in Wien 
für den Arbeiter, je nachdem er zu den gelernten Arbeitern (Pro- 
fessionisten), Hilfsarbeitern, jugendlichen Hilfsarbeitern oder Lehr 
lingen zählt, zwischen 65 und 29 Hellern pro Woche; der 
Unternehmer hat 30% des vom Arbeiter geleisteten Beitrages zu 
entrichten. Die Kasse übernimmt dagegen die Verpflichtung der 
freien ärztlichen Behandlung und der Zahlung eines Krankengeldes 
für die Dauer der Krankheit, falls dieselbe nicht die Maximal 
grenze, innerhalb welcher überhaupt eine Unterstützung gewährt 
wird, überschreitet. Endlich gewährt die Kasse im Falle des Todes 
des Mitgliedes einen Leichenkostenbeitrag. 
Die Unfallversicherung ist für . sterreich nach dem Gesetze 
vom 28. XII. 1887 gleichfalls obligatorisch; die Einzahlungen an 
die Allg. Arbeiter-Unfallversicherungs-Anstalt erfolgen gleichwie 
bei der Krankenkasse für alle Arbeiter im Wege der Firma: die 
Beiträge sind vom Unternehmer und Arbeiter gemeinsam zu 
leisten, derart, daß der Unternehmer 90%, der Arbeiter 10% der 
Versicherungsprämie zu zahlen hat. Um die Ersatzansprüche bei 
der Arbeiter-Unfallversicheruugs - Anstalt geltend machen zu 
können, ist der Unternehmer nach § 29 des Unfallversicherungs- 
Gesetzes verpflichtet, jeden in seinem Betriebe erfolgten Un 
fall, der den Tod oder die Arbeitsunfähigkeit des Verletzten in 
der Dauer von mindestens 3 Tagen zur Folge hatte, spätestens 
innerhalb 5 Tagen bei der Versicherungsanstalt und bei der zu 
ständigen politischen Behörde I. Instanz auf speziellen Formularen 
zu melden. Die Unfallversicherungsprämie richtet sich nach der 
Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingereiht ist, und nach der 
Höhe der Bezüge der Versicherten. (Siehe Beispiel: Unfallsanzeige 
auf Seite 214.)
	        
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