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Die für den Arbeiter in Betracht kommenden Disziplinarstrafen
müssen in der Fabriksordnung, von der jedem Arbeiter bei Ein
tritt ein Exemplar einzuhändigen ist, angeführt sein; sie werden
den Arbeitern bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der
Fabriksordnung auferlegt, beispielsweise bei verspätetem Erscheinen
zur Arbeit, Mißbrauch der Arbeitsmarke, mangelhafter Ordnung am
Arbeitsplätze oder im Werkzeugkasten, ferner bei im trunkenen
Zustande verübten Exzessen oder sonstigen Verstößen gegen die
guten Sitten, angewendet. Die Geldstrafen bilden eine Zwischen
stufe zwischen der mildesten Ordnungsstrafe, dem Verweis, und
der schärfsten, der Entlassung.
Zu den diversen Abzügen gehören unter anderen die schon
erwähnten amtlich beschlagnahmten Bezüge der Arbeiter, ferner
der Gegenwert von aus der Fabrik entnommenem Material. Hie
bei i'st zu bemerken, daß § 78 der Gewerbeordnung als Regel die
Auszahlung des Lohnes in barem Gelde aufstellt, doch können
vom Unternehmer gewisse Leistungen nach getroffener Verein
barung den Arbeitern vom Lohne in Abrechnung gebracht werden,
z. B. Wohnung, Brennmaterial etc. Lebensmittel dürfen vom Unter
nehmer nur zum Selbstkostenpreise an die Arbeiter abgegeben
werden. Ein Zwang zum Bezug der vom Unternehmer zur Ver
fügung gestellten Naturalien ist unzulässig.
Unter dieser Rubrik wird auch der Schadenersatz berechnet,
den der Arbeiter für durch seine Schuld entwertetes oder un
brauchbares Eigentum des Unternehmers (Werkzeuge, Einrichtungs
gegenstände, Glas etc.) zu leisten hat; inwieweit der Arbeiter an
Schäden partizipiert, die durch seine mangelhafte Arbeit entstehen,
hängt von den Bestimmungen der mit ihm getroffenen Verein
barungen ab.
Um die vom Arbeiter auf dom Lohnzettel gemachten Angaben
über die Arbeitszeit prüfen zu können, bedient man sich einer
Kontrolle, die entweder in primitiver Weise durch eine beim
Fabriksportier aufliegende Liste stattfindet, in welche dieser die
Ankunft und den Abgang eines jeden Arbeiters einträgt; oder sie
erfolgt durch Entnahme von mit der Nummer des betreffenden
Arbeiters versehenen Marken beim Verlassen der Fabrik und
Abgabe der Marken in einem beim Fabriks- oder Werkstätten
eingang angebrachten Kasten beim Eintreffen am Arbeitsplätze;
am zuverlässigsten wird die Kontrolle durch eine Stechuhr be
sorgt, die die Zeit des Eintreffens und Weggehens mit Stunden
und Minutenangabe auf Karten registriert. Natürlich ist dadurch
allein die Gewähr dafür geboten, daß der Arbeiter nur für
die Zeit bezahlt wird, die'er wirklich in seinem Arbeitsraume
zubringt; die Intensität der Arbeit hat der Meister zu kontrollieren.
Die Auszahlung erfolgt entweder durch das Lohnbureau oder
vorteilhafter in den einzelnen Werkstätten durch die Meister. Der
Lohn eines jeden Arbeiters wird in einem Säckchen verpackt, das
auf der Vorderseite den Namen des Arbeiters, sowie die Angabe