Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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Die für den Arbeiter in Betracht kommenden Disziplinarstrafen 
müssen in der Fabriksordnung, von der jedem Arbeiter bei Ein 
tritt ein Exemplar einzuhändigen ist, angeführt sein; sie werden 
den Arbeitern bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der 
Fabriksordnung auferlegt, beispielsweise bei verspätetem Erscheinen 
zur Arbeit, Mißbrauch der Arbeitsmarke, mangelhafter Ordnung am 
Arbeitsplätze oder im Werkzeugkasten, ferner bei im trunkenen 
Zustande verübten Exzessen oder sonstigen Verstößen gegen die 
guten Sitten, angewendet. Die Geldstrafen bilden eine Zwischen 
stufe zwischen der mildesten Ordnungsstrafe, dem Verweis, und 
der schärfsten, der Entlassung. 
Zu den diversen Abzügen gehören unter anderen die schon 
erwähnten amtlich beschlagnahmten Bezüge der Arbeiter, ferner 
der Gegenwert von aus der Fabrik entnommenem Material. Hie 
bei i'st zu bemerken, daß § 78 der Gewerbeordnung als Regel die 
Auszahlung des Lohnes in barem Gelde aufstellt, doch können 
vom Unternehmer gewisse Leistungen nach getroffener Verein 
barung den Arbeitern vom Lohne in Abrechnung gebracht werden, 
z. B. Wohnung, Brennmaterial etc. Lebensmittel dürfen vom Unter 
nehmer nur zum Selbstkostenpreise an die Arbeiter abgegeben 
werden. Ein Zwang zum Bezug der vom Unternehmer zur Ver 
fügung gestellten Naturalien ist unzulässig. 
Unter dieser Rubrik wird auch der Schadenersatz berechnet, 
den der Arbeiter für durch seine Schuld entwertetes oder un 
brauchbares Eigentum des Unternehmers (Werkzeuge, Einrichtungs 
gegenstände, Glas etc.) zu leisten hat; inwieweit der Arbeiter an 
Schäden partizipiert, die durch seine mangelhafte Arbeit entstehen, 
hängt von den Bestimmungen der mit ihm getroffenen Verein 
barungen ab. 
Um die vom Arbeiter auf dom Lohnzettel gemachten Angaben 
über die Arbeitszeit prüfen zu können, bedient man sich einer 
Kontrolle, die entweder in primitiver Weise durch eine beim 
Fabriksportier aufliegende Liste stattfindet, in welche dieser die 
Ankunft und den Abgang eines jeden Arbeiters einträgt; oder sie 
erfolgt durch Entnahme von mit der Nummer des betreffenden 
Arbeiters versehenen Marken beim Verlassen der Fabrik und 
Abgabe der Marken in einem beim Fabriks- oder Werkstätten 
eingang angebrachten Kasten beim Eintreffen am Arbeitsplätze; 
am zuverlässigsten wird die Kontrolle durch eine Stechuhr be 
sorgt, die die Zeit des Eintreffens und Weggehens mit Stunden 
und Minutenangabe auf Karten registriert. Natürlich ist dadurch 
allein die Gewähr dafür geboten, daß der Arbeiter nur für 
die Zeit bezahlt wird, die'er wirklich in seinem Arbeitsraume 
zubringt; die Intensität der Arbeit hat der Meister zu kontrollieren. 
Die Auszahlung erfolgt entweder durch das Lohnbureau oder 
vorteilhafter in den einzelnen Werkstätten durch die Meister. Der 
Lohn eines jeden Arbeiters wird in einem Säckchen verpackt, das 
auf der Vorderseite den Namen des Arbeiters, sowie die Angabe
	        
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