Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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arbeitet hat. Diejenigen, welche wiederholt später zur Arbeit kommen, 
sowie halbe oder ganze Tage ohne vorhergegangene Entschuldi 
gung oder Erlaubnis ausbleiben. oder aber betrunken in die Fabrik 
kommen, werden entlassen. Während der Arbeitszeit darf kein 
Arbeiter Besuche empfangen oder sieh ohne Erlaubnis des Werkführers 
aus der Fabrik entfernen. Das Holen von Speisen und Getränken, sowie 
Rauchen im Hofe und in den Fabriksräumen während der Arbeitszeit 
ist unbedingt und strengstens verboten. 
8. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, sich treu, ileißig und folgsam zu ver 
halten und den Aufträgen seiner Vorgesetzten zu entsprechen. 
Täglich nach Schluß der Arbeit hat jeder Arbeiter sein Material zu 
ordnen, die Werkzeuge einzuschließen und das auf seinem Platze etwa 
vorhandene Licht oder Feuer sorgfältig auszulöschen, vor einem Sonn- 
und Feiertag aber seinen Arbeitsplatz sowie die von ihm bedienten 
Maschinen gründlich zu reinigen. 
An den Samstagen vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und 
31. Dezember wird die Arbeit um 12 Uhr mittags eingestellt und nach 
dem vorgeschriebenen Ordnen der Werkstätte die Lohnauszahlung vor 
genommen. 
9. Die Entlohnung für die geleistete Arbeit findet statt nach Stunden oder 
im Akkord; im letzteren Falle erhält der Akkordarbeiter an jedem Zahl 
tage eine Akontozahlung, welche der Arbeitszeit und dem Stundenlohne 
entspricht, den Restbetrag des Akkords aber am Zahltage nach erfolgter 
Übernahme der Akkordarbeit durch den Werkführer. Die Akkordarbeit 
beginnt mit der Übertragung der Arbeit und endet mit der Vollendung 
und Übernahme derselben durch den Werkführer. Durch Übernahme 
von Akkordarbeit ist der Arbeiter an den vereinbarten Akkordsatz ge 
bunden, haftet für die sorgfältigste Ausführung der Arbeit und kann 
vor Vollendung derselben nicht austreten. 
Wird ein Arbeiter vor Vollendung seiner Akkordarbeit infolge eigenen 
Verschuldens entlassen, oder tritt er, durch unvorhergesehene Zwischen 
fälle veranlaßt, trotz obiger Bestimmungen aus, so hat er nur auf den 
ilnn für die Arbeitszeit zukommenden Stundenlohn, nicht, aber auf irgend 
welchen Überverdienst Anspruch Nur im Falle einer Erkrankung oder 
wehrpflichtigen Einberufung erhält er den auf ihn nach erfolgter Voll 
endung und Verrechnung der Akkordarbeit entfallenden Überschuß 
ausbezahlt. 
10. Die Lohnwoche beginnt am Donnerstag und endigt am nächsten Mittwoch 
um 5 Uhr abends, oder, falls ein Feiertig auf den Mittwoeli fällt, mit 
dem vorhergehenden Tag. 
Die Arbeitsverrechnung und Auszahlung der Löhne erfolgt Samstag, 
oder, falls dieser ein Feiertag ist, an dem vorhergehenden Werktage 
um 5 Uhr abends; jeder Arbeiter hat persönlich zu erscheinen. Bei Austritt 
oder Entlassung wird der entfallende Lohn sofort ausbezahlt. 
H. Jeder Arbeiter hat die bei einer Revision oder bei seinem Austritte 
fehlenden Werkzeuge nach Maßgabe der Bestimmungen des bürgerlichen 
Gesetzbuches zu ersetzen. Wer Schaden an Maschinen, gemeinsamen Werk 
zeugen, Gebäuden oder Material mit Absicht oder durch Nachlässigkeit 
verursacht, wird zum Ersätze derselben verhalten. 
12. Der unmittelbare Vorgesetzte, dem sämtliche Hilfsarbeiter unterstehen, 
ist der Werkführer, welchem die Aufnahme und die Entlassung der 
Arbeiter, die Bestimmung des Lohnes, die Vereinbarung der Akkord 
sätze, die Arbeitsverrechnung sowie die Bestimmung der Ordnungs 
strafen übertragen ist. Der Werkführer hat für die sorgfältige Aus 
führung und Übernahme der Arbeiten zu sorgen, ihm obliegt die Auf 
rechterhaltung der Ruhe und Ordnung, und es ist daher seinen Anord 
nungen unter allen Umständen Folge zu leisten. 
13. Wenn sich die Arbeiter benachteiligt glauben, so steht ihnen die Be 
schwerde in anständiger Form beim Fabriksherrn frei; doch darf dieselbe 
von nicht mehr als zwei Delegierten vorgebracht werden.
	        
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