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arbeitet hat. Diejenigen, welche wiederholt später zur Arbeit kommen,
sowie halbe oder ganze Tage ohne vorhergegangene Entschuldi
gung oder Erlaubnis ausbleiben. oder aber betrunken in die Fabrik
kommen, werden entlassen. Während der Arbeitszeit darf kein
Arbeiter Besuche empfangen oder sieh ohne Erlaubnis des Werkführers
aus der Fabrik entfernen. Das Holen von Speisen und Getränken, sowie
Rauchen im Hofe und in den Fabriksräumen während der Arbeitszeit
ist unbedingt und strengstens verboten.
8. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, sich treu, ileißig und folgsam zu ver
halten und den Aufträgen seiner Vorgesetzten zu entsprechen.
Täglich nach Schluß der Arbeit hat jeder Arbeiter sein Material zu
ordnen, die Werkzeuge einzuschließen und das auf seinem Platze etwa
vorhandene Licht oder Feuer sorgfältig auszulöschen, vor einem Sonn-
und Feiertag aber seinen Arbeitsplatz sowie die von ihm bedienten
Maschinen gründlich zu reinigen.
An den Samstagen vor Ostern und Pfingsten sowie am 24. und
31. Dezember wird die Arbeit um 12 Uhr mittags eingestellt und nach
dem vorgeschriebenen Ordnen der Werkstätte die Lohnauszahlung vor
genommen.
9. Die Entlohnung für die geleistete Arbeit findet statt nach Stunden oder
im Akkord; im letzteren Falle erhält der Akkordarbeiter an jedem Zahl
tage eine Akontozahlung, welche der Arbeitszeit und dem Stundenlohne
entspricht, den Restbetrag des Akkords aber am Zahltage nach erfolgter
Übernahme der Akkordarbeit durch den Werkführer. Die Akkordarbeit
beginnt mit der Übertragung der Arbeit und endet mit der Vollendung
und Übernahme derselben durch den Werkführer. Durch Übernahme
von Akkordarbeit ist der Arbeiter an den vereinbarten Akkordsatz ge
bunden, haftet für die sorgfältigste Ausführung der Arbeit und kann
vor Vollendung derselben nicht austreten.
Wird ein Arbeiter vor Vollendung seiner Akkordarbeit infolge eigenen
Verschuldens entlassen, oder tritt er, durch unvorhergesehene Zwischen
fälle veranlaßt, trotz obiger Bestimmungen aus, so hat er nur auf den
ilnn für die Arbeitszeit zukommenden Stundenlohn, nicht, aber auf irgend
welchen Überverdienst Anspruch Nur im Falle einer Erkrankung oder
wehrpflichtigen Einberufung erhält er den auf ihn nach erfolgter Voll
endung und Verrechnung der Akkordarbeit entfallenden Überschuß
ausbezahlt.
10. Die Lohnwoche beginnt am Donnerstag und endigt am nächsten Mittwoch
um 5 Uhr abends, oder, falls ein Feiertig auf den Mittwoeli fällt, mit
dem vorhergehenden Tag.
Die Arbeitsverrechnung und Auszahlung der Löhne erfolgt Samstag,
oder, falls dieser ein Feiertag ist, an dem vorhergehenden Werktage
um 5 Uhr abends; jeder Arbeiter hat persönlich zu erscheinen. Bei Austritt
oder Entlassung wird der entfallende Lohn sofort ausbezahlt.
H. Jeder Arbeiter hat die bei einer Revision oder bei seinem Austritte
fehlenden Werkzeuge nach Maßgabe der Bestimmungen des bürgerlichen
Gesetzbuches zu ersetzen. Wer Schaden an Maschinen, gemeinsamen Werk
zeugen, Gebäuden oder Material mit Absicht oder durch Nachlässigkeit
verursacht, wird zum Ersätze derselben verhalten.
12. Der unmittelbare Vorgesetzte, dem sämtliche Hilfsarbeiter unterstehen,
ist der Werkführer, welchem die Aufnahme und die Entlassung der
Arbeiter, die Bestimmung des Lohnes, die Vereinbarung der Akkord
sätze, die Arbeitsverrechnung sowie die Bestimmung der Ordnungs
strafen übertragen ist. Der Werkführer hat für die sorgfältige Aus
führung und Übernahme der Arbeiten zu sorgen, ihm obliegt die Auf
rechterhaltung der Ruhe und Ordnung, und es ist daher seinen Anord
nungen unter allen Umständen Folge zu leisten.
13. Wenn sich die Arbeiter benachteiligt glauben, so steht ihnen die Be
schwerde in anständiger Form beim Fabriksherrn frei; doch darf dieselbe
von nicht mehr als zwei Delegierten vorgebracht werden.