Full text: XV. Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (15)

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14. Ordnungsstrafen werden verhängt: 
aj Bei Übertretung dieser Fabriksordnung von K 1. bis K 2. ; 
b) bei Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit ohne’zwin 
genden Grund Kl. • 
c) bei nicht pünktlicher Einhaltung der Arbeitszeit von K 1. -bis7C2.—. 
In allen diesen Fällen kann bei Wiederholung die Entlassung er 
folgen. 
Die eingehobenen Strafgelder werden der Fabrikskrankenkasse zu 
gewiesen. 
15. Jeder Hilfsarbeiter kann sofort entlassen werden oder selbst austreten- 
es findet gegenseitig keine Kündigung statt. 
Diese Fabriksordnung tritt drei Tage nach erfolgter Genehmigung 
durch die Gewerbebehörde in Wirksamkeit. 
Prag, 2. März 1908. y N . 
Boi F estsetzung der einzelnen Funkte dieser Arbeitsordnung 
kann der Unternehmer auch dann, wenn er durch keine mit der 
Arbeiterschaft oder deren Interessenvertretungen geschlossenen 
Vereinbarungen gebunden ist, nicht willkürlich Vorgehen. Er 
muß sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten: ' über den 
Maximalarbeitstag (in Österreich gegenwärtig für Erwachsene mit 
11 Stunden festgesetzt), die Sonn- und Feiertagsruhe, das Verbot 
der Nachtarbeit für Frauen, Kinder und jugendliche Arbeiter, 
die einzuschaltenden Ruhepausen (1 Stunde zu Mittag, bei mehr 
als je 5 Stunden Vor- und Nachmittagsarbeit eine weitere 1 / i Stunde, 
die gewöhnlich in 2 Viertelstundenpausen für Frühstück und 
Jause zerlegt wird), die Auszahlung des Arbeitslohnes in Geld 
u. a. m. Überdies muß die Fabriksordnung mindestens 8 Tage vor 
ihrer Bekanntmachung der Gewerbebehörde zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
Bei der Aufnahme hat jeder Arbeiter sein — nur in Öster 
reich und Ungarn für alle Arbeiter vorgeschriebenes — Arbeits 
buch gegen Empfangsbestätigung abzugeben und während der 
Dauer seines Dienstverhältnisses in Verwahrung des Unternehmens 
zu belassen. 
Über sämtliche im Betriebe beschäftigte Arbeiter hat der 
Unternehmer ein Verzeichnis zu führen, das außer den Perso 
nalien ihre Verwendungsart im Betriebe, die Gemeinde, die das 
Arbeitsbuch ausgestellt hat, den Tag des Ein- und Austrittes und 
den Namen des Unternehmens, in welchem der Arbeiter zuletzt 
beschäftigt war, auszuweisen hat. 
Für jugendliche Hilfsarbeiter (von 14 bis 18 Jahren) sind 
gesonderte Verzeichnisse zu führen, die außer den erwähnten 
Daten auch noch Namen und Wohnort der Eltern oder deren 
Stellvertreter zu enthalten haben. 
Der Übersichtlichkeit halber werden diese Arbeiterverzeichnisse 
oft in Form von Kartotheken angelegt (Muster umstehend); jede 
Karte enthält die Daten eines Arbeiters und dient zugleich als 
Bestätigung des Empfanges und Anerkennung der Fabriksordnung 
sowie beim Austritt als Beleg für die Rückerstattung der Arbeits 
dokumente.
	        
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