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14. Ordnungsstrafen werden verhängt:
aj Bei Übertretung dieser Fabriksordnung von K 1. bis K 2. ;
b) bei Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit ohne’zwin
genden Grund Kl. •
c) bei nicht pünktlicher Einhaltung der Arbeitszeit von K 1. -bis7C2.—.
In allen diesen Fällen kann bei Wiederholung die Entlassung er
folgen.
Die eingehobenen Strafgelder werden der Fabrikskrankenkasse zu
gewiesen.
15. Jeder Hilfsarbeiter kann sofort entlassen werden oder selbst austreten-
es findet gegenseitig keine Kündigung statt.
Diese Fabriksordnung tritt drei Tage nach erfolgter Genehmigung
durch die Gewerbebehörde in Wirksamkeit.
Prag, 2. März 1908. y N .
Boi F estsetzung der einzelnen Funkte dieser Arbeitsordnung
kann der Unternehmer auch dann, wenn er durch keine mit der
Arbeiterschaft oder deren Interessenvertretungen geschlossenen
Vereinbarungen gebunden ist, nicht willkürlich Vorgehen. Er
muß sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten: ' über den
Maximalarbeitstag (in Österreich gegenwärtig für Erwachsene mit
11 Stunden festgesetzt), die Sonn- und Feiertagsruhe, das Verbot
der Nachtarbeit für Frauen, Kinder und jugendliche Arbeiter,
die einzuschaltenden Ruhepausen (1 Stunde zu Mittag, bei mehr
als je 5 Stunden Vor- und Nachmittagsarbeit eine weitere 1 / i Stunde,
die gewöhnlich in 2 Viertelstundenpausen für Frühstück und
Jause zerlegt wird), die Auszahlung des Arbeitslohnes in Geld
u. a. m. Überdies muß die Fabriksordnung mindestens 8 Tage vor
ihrer Bekanntmachung der Gewerbebehörde zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Bei der Aufnahme hat jeder Arbeiter sein — nur in Öster
reich und Ungarn für alle Arbeiter vorgeschriebenes — Arbeits
buch gegen Empfangsbestätigung abzugeben und während der
Dauer seines Dienstverhältnisses in Verwahrung des Unternehmens
zu belassen.
Über sämtliche im Betriebe beschäftigte Arbeiter hat der
Unternehmer ein Verzeichnis zu führen, das außer den Perso
nalien ihre Verwendungsart im Betriebe, die Gemeinde, die das
Arbeitsbuch ausgestellt hat, den Tag des Ein- und Austrittes und
den Namen des Unternehmens, in welchem der Arbeiter zuletzt
beschäftigt war, auszuweisen hat.
Für jugendliche Hilfsarbeiter (von 14 bis 18 Jahren) sind
gesonderte Verzeichnisse zu führen, die außer den erwähnten
Daten auch noch Namen und Wohnort der Eltern oder deren
Stellvertreter zu enthalten haben.
Der Übersichtlichkeit halber werden diese Arbeiterverzeichnisse
oft in Form von Kartotheken angelegt (Muster umstehend); jede
Karte enthält die Daten eines Arbeiters und dient zugleich als
Bestätigung des Empfanges und Anerkennung der Fabriksordnung
sowie beim Austritt als Beleg für die Rückerstattung der Arbeits
dokumente.